Mediationsgesetz jetzt auch in der Tschechischen Republik

In der Tschechischen Republik ist am 1. September 2012 das Gesetz Nr. 202/2012 Slg., über die Mediation in Kraft getreten, das die Mediation in das Zivilverfahren, und zwar nicht nur bei grenzüberschreitenden, sondern auch tschechischen (binnenstaatlichen) Fällen, einführt und die Rahmenbedingungen der Tätigkeit von eingetragenen Mediatoren regelt. Mediation war vorher in Tschechien nur für Strafverfahren geregelt.

Im Gegensatz zu Deutschland hat der tschechische Gesetzgeber den Weg der minimalen Eingriffe gewählt und nur die Mediation, welche durch die eingetragenen Mediatoren ausgeübt wird, geregelt. Damit können die nicht eingetragenen privaten Mediatoren auch weiterhin tätig sein. Diese müssen sich nicht an das tschechische Mediationsgesetz halten, aber deren Mediation hat nicht die vom Mediationsgesetz vorgesehenen Wirkungen, z.B. die Einwirkung auf den Lauf der Verjährungsfristen.
Mit dem Mediationsgesetz wird weiterhin ein Verzeichnis von Mediatoren eingeführt, welches vom tschechischen Justizministerium geführt wird. In Tschechien gelten folgende Anforderungen für die eingetragenen Mediatoren. Personen, welche die Eintragung als eingetragener Mediator beantragen wollen, müssen ein abgeschlossenes Universitätsstudium nachweisen, unbescholten sein und die vorgeschriebene Prüfung bei dem Justizministerium bestehen. Bei Rechtsanwälten werden die Prüfungen direkt von der Tschechischen Anwaltskammer organisiert. Die in diesem Verzeichnis eingetragenen Mediatoren können danach die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ benutzen, wobei eine widerrechtliche Führung dieser Bezeichnung mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000,– CZK geahndet werden kann. Laut Informationen vom Justizministerium und der Tschechischen Anwaltskammer werden die ersten Prüfungen und Eintragungen in das Verzeichnis der Mediatoren spätestens bis Ende Februar 2013 durchgeführt.

Interessant ist der Ansatz, dass laut Änderung der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 Slg.)  ein Gericht in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine erste Sitzung mit einem eingetragenen Mediator in der Dauer von 3 Stunden in den Fällen anordnen kann, in denen es ihm zweckmäßig und geeignet erscheint. Dabei kann das Gericht aber keinen Abschluss eines Mediationsvertrages anordnen, aber nur die Pflicht zur Teilnahme an der ersten Sitzung mit dem Mediator.

 

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