Entwurf der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator liegt vor

Paragra

Nachträgliche Ergänzung am 04.09.2016. Die Rechtsverordnung zur Aus- und Fortbildung für die Bezeichnung Zertifizierter Mediator wurde zwischenzeitlich veröffentlicht. Nähere Informationen finden Sie über diesen Link.

 

„Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu  erlassen.“ heißt es in § 6 des Mediationsgesetzes vom 21.07.2012.

Ziel dieser Regelung war und ist es , dem § 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes in dem es heißt: „Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.“ die Ausgestaltung zu geben.

Lange ersehnt liegt nun ein Entwurf des (inzwischen um den Verbraucherschutz erweiterten und gegenüber dem damaligen Stand umgestalteten) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor für eine Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV), in der gemäß § 1 die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator und die Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildungen geregelt werden.

Überraschend sind die Inhalte dieser Verordnung in Bezug auf die Ausbildungsinhalte nicht, diese folgen im wesentlichen der Begründung der Beschlussempfehlung zum Mediationsgesetz, (abrufbar auf der Seite http://www.zertifizierter-mediator.de/zertifizierung.php).

Allerdings gibt es einige Änderungen im Themenbereich „Recht in der Mediation“:
Spricht die Beschlussempfehlung noch von der Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts, wird jetzt die „Rolle des Mediators“ in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts in den Vordergrund gerückt. In der Beschlussempfehlung hieß es „Sensibilisierung für die rechtliche Relevanz bestimmter Sachverhalte bzw. rechtzeitige Empfehlung an die Medianden, in rechtlich relevanten Fällen externe rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.“ Im Verordnungsentwurf heißt es nun: „Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen“. Hier wird also jetzt vorausgesetzt, dass nach diesem Anteil der Ausbildung (von nur 12 Stunden) die Mediatoren rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen „erkennen“ und außerdem implizit vorausgesetzt, dass eine rechtliche Beratung eine Weg ist eine „informierte Entscheidung“ zu treffen. Hier sollte man noch einmal nachdenken, was sich dahinter wirklich verbirgt, welche Interessengruppe hat hier gewirkt? Soll hier durch die Hintertür ggf. die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ auf Juristen eingeschränkt werden, weil nur diese in den 12 Stunden Ausbildungsanteil in die Lage versetzt werden, rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen zu „erkennen“.

Überraschend ist, dass diese Verordnung die Anforderungen an die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ höher steckt, als diese durch das Mediationsgesetz vorgegeben sind. Im § 5 MediationsG ist als Voraussetzung lediglich geregelt, dass die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen darf, „wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht“ und in § 6 ist dann geregelt, dass das BMJ „nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen“ erlassen kann aber nicht die Anforderungen höher schrauben kann, wie jetzt im §2 des Entwurfs der Verordnung geregelt, wo es heißt:  „Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer neben einer Ausbildung nach § 3 über folgende Qualifikationen verfügt: 1. einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums – und 2. eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit.“ Das ist nicht das wozu der Gesetzgeber in § 6  MediationsG das BMJ ermächtigt hat. Wenn dort in §6 MediationsG Nr. 1 2. Halbsatz steht „und über die erforderliche Praxiserfahrung“ bezieht sich das auf die Praxiserfahrung als Mediator und nicht eine generelle zweijährige praktische Berufstätigkeit.

Der Entwurf folgt in §3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3  ZMediatAusbV der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Praxis, Supervision und Intervision innerhalb der Ausbildung und spezifiziert in §5  ZMediatAusbV die Anforderungen an praktische Erfahrung, in dem dort mindestens vier dokumentierte Mediationsfälle als Mediator oder Co-Mediator als Voraussetzung geregelt werden.

Geregelt wird dort auch der Inhalt der Dokumentation allerdings ist durch die mögliche Abgabe ausschließlich anonymisierter Dokumentation nicht sicherzustellen, dass die dokumentierten Mediationsfälle tatsächlich stattgefunden haben. Hier geht zum Beispiel das International Mediation Institute, Den Haag wesentlich weiter. Als „Certified Mediator“ darf sich dort nur jemand bezeichnen, wenn neben ähnlichen Kriterien wie im Entwurf geregelt auch Kundenfeedbacks von einem unabhängigen Reviewer eingeholt werden und somit ein Nachweis über tatsächlich durchgeführte Mediationen erfolgt.

Geregelt wird in § 4 Abs. 3  ZMediatAusbV auch der Fortbildungsanspruch von 20 Zeitstunden innerhalb von zwei Jahren.  Erstaunlich  ist, dass Mediation in Familie oder Wirtschaft besonders hervorgehoben wird und damit andere Mediationsbereiche wie zum Beispiel der gesamte soziale Bereich, Schule, Umwelt, öffentliche Planung etc. als weniger relevant eingeschätzt werden.

Die Übergangsbestimmungen für  Mediatoren, die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen haben, verlangen wie in der Beschlussempfehlung eine 90-stündige Ausbildung und etwas genauer spezifiziert vier durchgeführte Mediationen als Mediator oder Co-Mediator. Diese vier Mediationen müssen nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes durchgeführt worden sein. Nicht geregelt sind die notwendigen Inhalte der 90 Stunden und wie und ob die Fälle dokumentiert sein müssen.

Nicht geregelt durch die ZMediatAusbV ist das Zulassungssystem für Aus- und Fortbildungsinstitute und die Institution(en) die die Zertifizierungsvoraussetzungen prüfen und die Erlaubnis erteilen die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ zu führen. Dieses wird der Verantwortung der Mediatoren- und Berufsverbände überlassen, die dafür ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Zeit haben.

Interessant ist die Zahl der Mediatoren, die in der Begründung genannt werden. Geschätzt wird eine Zahl von“ 7.500 Mediatoren in Deutschland“, von denen mit weit über 4.000 Mediatorinnen ja bereits mehr als die Hälfte im führenden deutschen Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de geführt werden. Erstaunlich auch die Schätzung des Statistischen Bundesamtes von jährlich ca. 1.000 neu ausgebildeten Mediatoren in ca. 100 Ausbildungseinrichtungen.

 

 

 

 

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.
WP2Social Auto Publish Powered By : XYZScripts.com