Pressemitteilung der Bundesregierung zum Mediationsgesetz wirft Fragen auf

Am 30.06.2012 haben wir ausführlich zur Verabschiedung des Mediationsgesetzes berichtet.

Erstaunt hat uns eine Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29.06.2012 unter der Überschrift Schlichten statt richten.

Interessant ist folgender Satz in der Pressemitteilung: „Außerdem wird die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, die in Mediationen getroffen wurden, erleichtert“. Betrachtet man das Gesetz genauer, stellt man fest, dass hier die Presseabteilung der Bundesregierung wohl falsch informiert ist. Regelungen zur Vollstreckbarkeit waren im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 12.01.2011  enthalten, im damals vorgesehenen neuen § 796d ZPO  als zusätzlichem Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen. Diese wurden aber in der Version des Mediationsgesetzes vom 15.12.2011 vollständig gestrichen.

Damit folgte man den Kritikern des Gesetzentwurfes, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung würden die bisher gesetzlich vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO ausreichen, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

Auch die endgültige Version des Mediationsgesetzes nach Beschluss des Vermittlungsausschusses wird zur Vollstreckbarkeit keinen Passus enthalten.

Somit wird im Gegensatz zur Mitteilung der Bundesregierung das Mediationsgesetz die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen aus der Mediation nicht erleichtern.

Schade auch, dass die Justizministerin den Eindruck vermittelt, das Mediationsgesetz hätte hier etwas verändert.

In einem Interview des Handelsblattes sagt sie auf die Frage

„Wie verbindlich sind die Schlichtungsergebnisse?

Leutheusser-Schnarrenberger: Das Gesetz enthält keine Regelung zur Verbindlichkeit der Ergebnisse einer Streitbeilegung. Die Verbindlichkeit obliegt vollständig der Vereinbarung der Parteien. Dies entspricht dem Charakter der außergerichtlichen Streitbeilegung. Wenn die Parteien es wünschen, können sie eine Mediationsvereinbarung für vollstreckbar erklären lassen.“

Schön wäre hier ein Hinweis gewesen, dass letzteres bereits unabhängig vom neuen Gesetz möglich ist und war.

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