Hemmung von Fristen – Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Seitens des BMJV ist ein Rechtsentwurf zur Hemmung von Fristen vorgelegt worden, der sich auf Fristen bezieht, dass bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen darf.

Danach sollen die in der Verordnung genannten Fristen gehemmt sind, solange ein Betroffener die erforderlichen Aus- und Fortbildungsschritte aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht durchführen konnte. Diese Hemmung soll jedoch zeitlich beschränkt werden, nämlich auf die Hälfte der jeweils betroffenen Frist.
Die Regelung nützt den sich in Aus- und Fortbildung befindlichen Mediatorinnen und Medi-atoren, indem sie das Erfordernis einer (kosten- und zeitintensiven) Wiederholung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses unterbindet.

Genau wird folgendes beschrieben:

Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren – Ausbildungsverordnung
Vom …
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
§ 8 der Zertifizierten-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt gefasst:
§ 8
Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

 

Ausgangspukt dieser Änderung sind die Kontaktsperren im Zuge der CoViD19 Pandemie.

Der Referentenentwurf kann hier heruntergeladen werden. Link

BM Kongress 2020 – Erstmals als Online Kongress

Der erste digitale BM-Kongress findet vom 24.-28. November 2020 statt.

Das vielfältige Angebot bietet den Teilnehmer*innen über 30 Workshops und 4 Keynotes an 5 Tagen.

Das Programm steht. Link zum Programm

Mit 75,- Euro Teilnahmebeitrag für BM-Mitglieder und 100,- Euro für Gäste (Nicht-Mitglieder) als Kongresspaket für alle
Veranstaltungstage will der BM dazu beitragen, auch in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine
qualitativ hochwertige Fortbildungsmöglichkeit zu bieten.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.
WP2Social Auto Publish Powered By : XYZScripts.com