Mediation Eyller Berg – Kamp-Lintfort abgebrochen

blog-mediation.de-newsEinem Artikel in RP-Online vom 12.02.2014 zu folge ist das zwei Jahre dauernde Mediationsverfahren zwischen der Düsseldorfer Bezirksregierung und der Betreiberin der Mülldeponie auf dem Eyller Berg von der Bezirksregierung einseitig beendet worden.

In dem Artikel steht unter anderem:

„Mehr als zwei Jahre haben die Mitglieder der Bürgerinitiative Eyller Berg und der Interessengemeinschaft „Endlager Mensch“ für die endgültige Schließung der Mülldeponie Eyller Berg gekämpft, haben ihre Freizeit für die Recherche geopfert und dafür gesorgt, dass das Thema beständig in der Öffentlichkeit war. Am Ende haben sie nichts erreicht. In der letzten Woche verkündete Regierungspräsidentin Anne Lütkes in Kamp-Lintfort, dass das Mediationsverfahren beendet worden sei…

Kamp-Lintforts zuständiger Dezernent Martin Notthoff betonte gestern, dass die Stadt weiterhin sich klar positionieren werde. „Juristisch tendiert unser Einfluss zwar gegen nur, aber wir wollen gerne eine gemeinsame Strategie mit allen Beteiligten entwickeln.“ Offen ist noch die angekündigte Anordnung, die dem Betreiber untersagt, weitere Abfälle auf dem Berg zu schütten.“

Mediation zwischen EURO Gate und JadeWeserPort erfolgreich

organisationenEiner Pressemeldung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zufolge konnten die seit mehreren Jahren andauernden Rechtsstreitigkeiten zwischen der JadeWeserPort Realisierungsgesellschaft (JWPR) und der Betreibergesellschaft EUROGATE auf dem Wege der Mediation
beigelegt werden.

Mediator war der ehemalige Präsident des Oberlandesgerichtes Bremen, Wolfgang Arenhövel.

Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies, gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates der JWPR wird in der Pressemeldung wie folgt zitiert „Ich habe immer gesagt, dass wir eine erfolgreiche Zukunft des Hafens nicht im Gerichtssaal erreichen können. Insofern bin ich ebenso wie meine Bremer Kollegen ausgesprochen froh darüber, dass jetzt eine Einigung erzielt ist und wir uns gemeinsam auf die Vermarktung des Containerterminals Wilhelmshaven konzentrieren können.“

Emanuel Schiffer, Vorsitzender der EUROGATE-Gruppengeschäftsführung, sagte der Pressemitteilung zufolge: „Das ist ein gutes Signal und ein erfreulicher Einstieg in das Jahr 2014. Es ist gut, dass wir jetzt zusammen nach vorne schauen können.“

Die Einigung wurde  in allen fünf anhängigen Verfahren, unter anderem Hafenentgelte und Umschlagsentgelte, erzielt. Details über die Einigung wurden nicht veröffentlicht.

Auch in Österreich sind sich die Mediationsverbände nicht immer einig

Tischgesellschaft_72dpi_web„Unsere Verbände haben über viele Jahre nicht miteinander geredet“, sagt Reinhard Dittrich vom Netzwerk Mediation und ergänzt, dass das durch einen Führungswechsel geändert wurde. Herbert Drexler, Österreichischer Bundesverband für Mediation ergänzt: „Ich bin 2010 gefragt worden, ob ich den Vorstand übernehme. Ich habe gesagt, ich nehme nur an, wenn sich die Verbände wieder vertragen.“

Zwischen den beiden größten heimischen Mediatorenverbänden herrschte jahrelang Funkstille. Jetzt reden sie wieder miteinander.

heißt der Artikel im Portal diepresse.com:

Vielleicht auch ein Modell in Deutschland. Hier sind es zwar nicht nur zwei Verbände, aber zwischen den inzwischen eng zusammenarbeitenden Verbänden BM, BAFM und BMWA sowie den anderen „kleineren“ Verbänden ist es immer noch nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit gekommen. Dabei wäre das notwendig, um gemeinsam mit mehr Power das Thema Mediation in Deutschland voranzubringen.

Manchmal kann ein Führungswechsel der richtige Weg sein, wie die Österreicher uns zeigen.

Auch in den Niederlanden haben inzwischen die Verbände zusammengeschlossen berichtet die Centrale für Mediation.

Mediation im Patentstreit zwischen Apple und Samsung nicht erfolgreich

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In ihrem Dauerstreit um Patente wollten es die Smartphone-Hersteller Apple und Samsung erneut mit Mediation versuchen. Die beiden
Vorstandsvorsitzenden hatten laut den beim Bezirksgericht San José eingereichten Gerichtsakten zugestimmt, bis zum 19. Februar an einer
Mediationssitzung teilzunehmen.

Diese Sitzung hat jetzt wohl in der letzten Woche stattgefunden.

„Now ZDNet Korea [Google Translate] (via The Verge) is reporting that both companies met in the United States last week but failed to reach an agreement in their ongoing legal battle.“ wird auf  dem Portal macrumors.com berichtet.

„The report notes that Cook met with Samsung mobile division chief J.K. Shin to discuss a possible settlement, but did not make any significant  progress towards a deal. Korean newspaper Choshun [Google Translate] states that Shin was originally expected to fly out to the United States next week before the court-imposed deadline on the meeting, but now has no plans to do so, indicating that the session has already taken place. “ heißt es dort weiter.

Gerichtlicher Mediator unterstützt im Streit um Verwendung des Gewinns im Rostocker Hafen

Der Streit zwischen dem Land und der Stadt Rostock um die Verwendung der
Gewinne des Rostocker Hafens ist beigelegt. Beide Seiten einigten sich
darauf, Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung künftig
einstimmig zu treffen, wie es in einer am Dienstag verbreiteten
gemeinsamen Mitteilung der Hansestadt und des Verkehrsministeriums
heißt. Die Hafen-Entwicklungsgsellschaft HERO gehört zu 74,9 Prozent der
Stadt und zu 25,1 Prozent dem Land. Die Gewinne der Jahre 2012 und 2013
sollen im Unternehmen bleiben. Dieses Ergebnis erzielten die
Gesellschafter bei einem Gespräch am 17.02., das von einem
gerichtlichen Mediator begleitet wurde. Die Stadt hatte zuvor gefordert,
eine Million Euro Gewinn zur Sanierung des städtischen Haushalts
abzuführen.

Quelle: dpa

Fragt sich nur was ein „gerichtlicher Mediator“ ist. Dieser ist im Mediationsgesetz nicht vorgesehen.

Mediation in manchen Segmenten in Österreich obligatorisch

ParagraÖsterreich nimmt die Mediation insgesamt sehr viel wichtiger als Deutschland. Zum einen gibt es dort schon sehr viel länger ein Mediationsgesetz, zum anderen sind als Voraussetzung für die Zulassung als gesetzlicher Mediator  350 Stunden Ausbildung zwingend.

Auch in einigen Spezialgesetzen ist die außergerichtliche Streibeilegung oligatorisch. So regelt z.B. das Kraftfahrsektor-Schutzgesetz in § 7 die außergerichtliche Streitbeilegung wie folgt:

(1) Ein Vertragsteil hat vor der Einbringung  einer Klage über eine Streitigkeit aus der  Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine  Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu  stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den  Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn  drei Monate ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des  Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation verstrichen sind, ohne  dass eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinn des  Abs. 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer  Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen  Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator  im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in der  jeweils geltenden Fassung, in Betracht.

(3) Sofern die Beteiligten nichts  anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen  Vergleichs oder der Mediation zunächst die Partei zu tragen, die die  gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt  werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten  zu behandeln.

(4) Die Schlichtungsstelle, das  Gericht oder der Mediator haben dem Kläger eine schriftliche Bestätigung  darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden  konnte. Diese Bestätigung hat der Kläger der Klage anzuschließen.

Unglaublich: Gerichtliche Mediation vor dem Güterichter erfolgt am Amtsgericht Elmshorn durch die hierfür geschaffene Mediationsabteilung

ParagraAuf der Seite der DGM ist in den Unterlagen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung der DGM am 14.03.2014 in Hagen als Anlage zu Top 2 auch ein Dokument des Amtsgerichts Elmshorn beigefügt, dass wir den Lesern unseres Blogs nicht vorenthalten wollen.
Da wir unter anderem gesprochen von

„gerichtliche Mediation vor dem Güterichter“

„Benötigt man für die gerichtsnahe Mediation einen Rechtsanwalt“.

Die Worte „gerichtliche“ Mediation und „gerichtsnahe“ Mediation sollten doch mit der Einführung des Mediationsgesetzes eigentlich der Vergangenheit angehören.

 

Güterichterverfahren und Mediationsverfahren oft gleich gesetzt

ParagraImmer wieder liest man in der Presse von angeblichen Mediationsverfahren, die sich dann auf den zweiten Blick als Güterichterverfahren herausstellen.

So zuletzt in der Berliner Zeitung, wo zudem noch der Begriff Schlichtung in den gleichen Zusammenhang gesetzt wird.

Unter der Überschrift

Schlichtung statt Prozess in 630 Fällen

berichtet die Berliner Zeitung, das „in Berlin im vergangenen Jahr 630 Streitfälle ohne Urteil friedlich beendet“ wurden und zwar durch MEDIATION.

Weiter steht dort „Am Landgericht gab es mit 460 die meisten Mediationsverfahren.“

Nach dem Gesetz handelt es sich aber genau nicht um Mediationsverfahren, dieses ist nämlich gemäß § 9 Mediationsgesetz nur bis zum 01.August 2013 zulässig gewesen und wurde dann vom Güterichterverfahren abgelöst, in dem die Richter gem. § 278 Abs. 5 ZPO auch Methoden der Mediation einsetzen können. Auch wenn diese Methoden eingesetzt werden, handelt es sich noch lange nicht um Mediationsverfahren.

In diesem Zusammenhang ist mit Spannung zu erwarten, was sich auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Mediation ergibt, wo in einem entsprechenden Antrag eine Positionierung der DGM dahingehend erfolgen soll, dass „die DGM die gegenwärtige Praxis, dass ´Güterichter´`Mediation´bei Gericht anbieten…ohne irgendeinen Nachweis der Ausbildung und/oder Befähigung erbringen zu müssen“ für änderungsbedürftig hält. „Richter, die als ´Güterichter´ tätig werden, sollen nicht ´Mediationen´ durchführen und auch nicht hierfür werben dürfen“.

Wenn das erreicht würde, könnten solche falschen Artikel in der Presse auch zukünftig vermieden werden, weil es sicherlich nicht auf reine Recherchefehler der Journalisten zurückzuführen ist sondern auf ein entsprechendes Briefing durch die zuständigen Pressestellen der Gerichte, dass fehlerhaft berichtet wird.

In einem weiteren Antrag auf der a.o. Mitgliederversammlung der DGM wird darüber entschieden, dass sich die DGM so positioniert, dass sie eintritt „für die Abschaffung des ´Güterichter´-Modells und eine entsprechende Änderung des § 278 (5) ZPO“.

Mediatorensuche auf www.zertifizierter-mediator.de

Tischgesellschaft_72dpi_webAuf der Internetseite www.zertifizierter-mediator.de werden alle MediatorInnen gelistet, die in Ihrem Profil bei www.mediator-finden.de Informationen über Ihr Ausbildungszertifikat oder eine Verbandsanerkennung hinterlegt haben. Ab sofort ist auf der Start-Seite auch eine Suche nach Postleitzahlen und Fachgebiet für diese MediatorInnen möglich.

Die Seite bietet außerdem Informationen zum Mediationsgesetz, den geplanten Regelungen für den „zertifizierten Mediator“ und zum laufenden Status des Erlasses der Rechtsverordnung.

Entwurf der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator liegt vor

Paragra

Nachträgliche Ergänzung am 04.09.2016. Die Rechtsverordnung zur Aus- und Fortbildung für die Bezeichnung Zertifizierter Mediator wurde zwischenzeitlich veröffentlicht. Nähere Informationen finden Sie über diesen Link.

 

„Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu  erlassen.“ heißt es in § 6 des Mediationsgesetzes vom 21.07.2012.

Ziel dieser Regelung war und ist es , dem § 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes in dem es heißt: „Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.“ die Ausgestaltung zu geben.

Lange ersehnt liegt nun ein Entwurf des (inzwischen um den Verbraucherschutz erweiterten und gegenüber dem damaligen Stand umgestalteten) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor für eine Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV), in der gemäß § 1 die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator und die Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildungen geregelt werden.

Überraschend sind die Inhalte dieser Verordnung in Bezug auf die Ausbildungsinhalte nicht, diese folgen im wesentlichen der Begründung der Beschlussempfehlung zum Mediationsgesetz, (abrufbar auf der Seite http://www.zertifizierter-mediator.de/zertifizierung.php).

Allerdings gibt es einige Änderungen im Themenbereich „Recht in der Mediation“:
Spricht die Beschlussempfehlung noch von der Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts, wird jetzt die „Rolle des Mediators“ in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts in den Vordergrund gerückt. In der Beschlussempfehlung hieß es „Sensibilisierung für die rechtliche Relevanz bestimmter Sachverhalte bzw. rechtzeitige Empfehlung an die Medianden, in rechtlich relevanten Fällen externe rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.“ Im Verordnungsentwurf heißt es nun: „Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen“. Hier wird also jetzt vorausgesetzt, dass nach diesem Anteil der Ausbildung (von nur 12 Stunden) die Mediatoren rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen „erkennen“ und außerdem implizit vorausgesetzt, dass eine rechtliche Beratung eine Weg ist eine „informierte Entscheidung“ zu treffen. Hier sollte man noch einmal nachdenken, was sich dahinter wirklich verbirgt, welche Interessengruppe hat hier gewirkt? Soll hier durch die Hintertür ggf. die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ auf Juristen eingeschränkt werden, weil nur diese in den 12 Stunden Ausbildungsanteil in die Lage versetzt werden, rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen zu „erkennen“.

Überraschend ist, dass diese Verordnung die Anforderungen an die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ höher steckt, als diese durch das Mediationsgesetz vorgegeben sind. Im § 5 MediationsG ist als Voraussetzung lediglich geregelt, dass die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen darf, „wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht“ und in § 6 ist dann geregelt, dass das BMJ „nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen“ erlassen kann aber nicht die Anforderungen höher schrauben kann, wie jetzt im §2 des Entwurfs der Verordnung geregelt, wo es heißt:  „Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer neben einer Ausbildung nach § 3 über folgende Qualifikationen verfügt: 1. einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums – und 2. eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit.“ Das ist nicht das wozu der Gesetzgeber in § 6  MediationsG das BMJ ermächtigt hat. Wenn dort in §6 MediationsG Nr. 1 2. Halbsatz steht „und über die erforderliche Praxiserfahrung“ bezieht sich das auf die Praxiserfahrung als Mediator und nicht eine generelle zweijährige praktische Berufstätigkeit.

Der Entwurf folgt in §3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3  ZMediatAusbV der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Praxis, Supervision und Intervision innerhalb der Ausbildung und spezifiziert in §5  ZMediatAusbV die Anforderungen an praktische Erfahrung, in dem dort mindestens vier dokumentierte Mediationsfälle als Mediator oder Co-Mediator als Voraussetzung geregelt werden.

Geregelt wird dort auch der Inhalt der Dokumentation allerdings ist durch die mögliche Abgabe ausschließlich anonymisierter Dokumentation nicht sicherzustellen, dass die dokumentierten Mediationsfälle tatsächlich stattgefunden haben. Hier geht zum Beispiel das International Mediation Institute, Den Haag wesentlich weiter. Als „Certified Mediator“ darf sich dort nur jemand bezeichnen, wenn neben ähnlichen Kriterien wie im Entwurf geregelt auch Kundenfeedbacks von einem unabhängigen Reviewer eingeholt werden und somit ein Nachweis über tatsächlich durchgeführte Mediationen erfolgt.

Geregelt wird in § 4 Abs. 3  ZMediatAusbV auch der Fortbildungsanspruch von 20 Zeitstunden innerhalb von zwei Jahren.  Erstaunlich  ist, dass Mediation in Familie oder Wirtschaft besonders hervorgehoben wird und damit andere Mediationsbereiche wie zum Beispiel der gesamte soziale Bereich, Schule, Umwelt, öffentliche Planung etc. als weniger relevant eingeschätzt werden.

Die Übergangsbestimmungen für  Mediatoren, die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen haben, verlangen wie in der Beschlussempfehlung eine 90-stündige Ausbildung und etwas genauer spezifiziert vier durchgeführte Mediationen als Mediator oder Co-Mediator. Diese vier Mediationen müssen nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes durchgeführt worden sein. Nicht geregelt sind die notwendigen Inhalte der 90 Stunden und wie und ob die Fälle dokumentiert sein müssen.

Nicht geregelt durch die ZMediatAusbV ist das Zulassungssystem für Aus- und Fortbildungsinstitute und die Institution(en) die die Zertifizierungsvoraussetzungen prüfen und die Erlaubnis erteilen die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ zu führen. Dieses wird der Verantwortung der Mediatoren- und Berufsverbände überlassen, die dafür ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Zeit haben.

Interessant ist die Zahl der Mediatoren, die in der Begründung genannt werden. Geschätzt wird eine Zahl von“ 7.500 Mediatoren in Deutschland“, von denen mit weit über 4.000 Mediatorinnen ja bereits mehr als die Hälfte im führenden deutschen Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de geführt werden. Erstaunlich auch die Schätzung des Statistischen Bundesamtes von jährlich ca. 1.000 neu ausgebildeten Mediatoren in ca. 100 Ausbildungseinrichtungen.

 

 

 

 

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