Ausbildungsverordnung zum Zertifizierten Mediator wird erneuert – Referentenentwurf liegt vor

Seit dem 14. März liegt der Referentenentwurf

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

im Gesetzgebungsverfahren vor.

Die Verbände sind um Kommentierungen bis zum 18.04. gebeten worden.

In Kraft treten soll die neue Ausbildungsverordnung zum 01.01.2024.

Wesentlich Änderungen

  • Abschluß und Bescheinigung der Ausbildung zum zertifizierten Mediator erst nach fünf supervidierten Mediatonen, diese müssen bis spätestens 3 Jahre nach Ausbildungsende abgeschlossen sein.
  • Erhöhung Umfang von 120 Stunden auf 130 Stunden
  • Aufnahme Digitalkompetenz und Online Mediation in den Ausbildungsplan
  • Klarstellung, dass Präsenzzeitstunden nur zu 40 % Online stattfinden dürfen
  • Fortbildungspflicht und Dokumentation der Fortbildung konkretisiert, Wegfall der Bezeichnung zertifizierter Mediator, wenn Fristen nicht eingehalten werden

Es gibt natürlich wieder Übergangsregelungen für alle zertifizierten Mediatoren, die vor dem Inktrafttreten ihre Zertifizierung hatten.

Hier geht es zum Referentenentwurf

Hier sieht man die bestehenden und die geplanten Regelungen im Vergleich

Wir freuen uns über Kommentierungen

Neue gesetzliche Regelungen für den „Zertifizierten Mediator“ geplant

Das Bundesjustizministerium plant neue Regelungen für die Zulassung des „Zertifizierten Mediators“.

Erste Hinweise wurde auf einer Online Veranstaltung des BMJV am 16.11.2021 einem Kreis von Vertretern der Mediationsszene vorgestellt.

Danach werden in Zukunft 5 Mediationen mit Supervisionen Voraussetzung dafür, sich Zertifizierter Mediator nennen zu dürfen. Diese sollen innerhalb von max. 3 Jahren nach Ausbildung geleistet werden. Für die Zertifizierungsbestätigung wird angedacht, dass das Ausbildungsinstitut diese erstellt.

Neben Einzelsupervisionen sollen auch Gruppensupervisionen möglich sein. Offen ist noch ob auch Supervisionen während der Fallbearbeitung zulässig sind. Letzteres war einhellige Empfehlung der Teilnehmer der Online Veranstaltung, so würde dann zukünftig eine Supervision nicht nach einer sondern in Bezug auf eine Mediation stattfinden können.

Der Ausbildungsumfang wird wohl um 10 Stunden für die Vermittlung von Digitalkompetenz erweitert werden.

Außerdem wird eine Präzisierung des Begriffs „Präsenzzeitstunden“ erfolgen um Unsicherheiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Online Ausbildungen zu beheben.

In der Veranstaltung wurden außerdem Ergebnisse eine Befragung der Länder in Bezug auf Mediationskostenhilfe und Anpassung der ZPO und Juristenausbildung vorgestellt. Mediationskostenhilfe wird von den Ländern weitestgehend abgelehnt, eine Anpassung der ZPO, um Mediation zu forcieren ebenfalls. In Bezug auf eine Einbeziehung von Mediationskompetenz in die Juristenausbildung sind zumindest einige wenige Bundesländer aufgeschlossen.

 

Mündlich wurde eine Übergangsregelung angedeutet, die für alle die nach den heutigen Kriterien die Kennzeichnung zertifizierter Mediator führen dürfen, die bisherigen Regelungen Gültigkeit behalten.

Sofern es seitens der neuen Bundesregierung keine anderweitigen Planungen oder Prioritäten gibt, ist mit einem ersten Referentenentwurf für eine angepasste Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung im ersten Quartal 2022 zu rechnen.

Der Diskussionsentwurf kann hier heruntergeladen werden.

Die Präsentation der Befragung und zum Diskussionsentwurf kann hier heruntergeladen werden.

 

Wichtige Frist 31.08.2019 für Zertifizierte Mediatoren mit Eigenzertifizierung (Übergangsbestimmung)

Achtung Fristablauf 31.08.2019

In der Verordnung über die Aus-und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) sind in § 7 Übergangsbestimmungen für Mediatoren, die ihre Ausbildung vor dem 26.07.2012 abgeschlossen haben (§ 7 Abs. 1) bzw. zwischen dem 27.07.2012 und 31.08.2017 abgeschlossen haben (§7 Abs. 2) festgelegt. Nach diesen ist im Rahmen der Eigenzertifizierung die Voraussetzung für durchgeführte Einzelsupervisionen geregelt.

So brauchte man für die Eigenzertifizierung im Falle des § 7 Abs. 1 keine Einzelsupervision nachweisen, im Falle des § 7 Abs. 2 eine Einzelsupervision, die bis zum 01.10.2018 durchgeführt werden konnte, nachweisen.

Aber auch für die Mediatoren mit Eigenzertifizierung gilt die in §4 geregelte Verpflichtung zur Fortbildung durch Einzelsupervision, d.h. diese müssen insgesamt vier Einzelsupervisionen nachweisen und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung. Die Frist von zwei Jahren beginnt für die Mediatoren ohne Verpflichtung zur Einzelsupervision nach §7 Abs. 3 zum 01.09.2017 und für die andere Gruppe mit dem Datum des Ausstellens der ersten Bescheinigung.

Das heißt: Alle Mediatoren, die sich nach § 7 Abs.1 der ZMediatAusbV eigenzertifiziert haben, müssen bis spätestens zum 31.08.2019 vier Einzelsupervisionen nachweisen. Sollten diese bis dahin nicht durchgeführt worden sein, laufen diese Mediatoren nach Ansicht einiger von mir befragter Juristen Gefahr, ihre Zertifizierung dauerhaft zu gefährden und erst durch eine neue Ausbildung mit anschließenden vier Mediationen und vier Einzelsupervisionen wieder zu erreichen.

Ich stehe gerne für Fragen zur Verfügung. Bitte hierzu die Kommentarfunktion nutzen, so dass wiederauftretende Fragen samt Antworten dort nachvollzoegen werden können.

 

Verordnung zur Aus- und Weiterbildung Zertifizierter Mediator erlassen

am 21.08.2016 wurde nun endlich die lange angekündigte

erlassen.

Sie entspricht im wesentlichen dem Entwurf aus dem Januar 2014.

Ziel der Verordnung ist es Qualitätsstandards  zu schaffen.

Regelung für ausgebildete Mediatoren

Für bereits ausgebildete Mediatoren sind Übergangsbestimmungen geschaffen worden.

  • Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossenund anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
  • Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen der Verordnung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat.

Können Sie sich bereits heute zertifizierter Mediator nennen?

Die Verordnung tritt am 01.09.2017, also in einem Jahr in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt darf die Bezeichnung geführt werden.

Etablierung von Einzelsupervision

Die jetzt etablierte Qualitätssicherung durch Einzelsupervision war in dieser Form noch nicht im Verordnungsentwurf verankert war. U.a. müssen Mediatoren in den zwei Jahren nach ihrem Abschluss viermalig an einer Einzelsupervision teilnehmen müssen, um den Titel „zertifizierte/r Mediator/in“ führen zu können.

Verpflichtung zur Fortbildung

Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden.

Hier der Link zur Verordnung

Qualitätsverbund Mediation

Nachdem nun seitens des Justizministeriums die Rechtsverordnung zum „zertifizierten Mediator“ nicht so schnell zu erwarten ist, haben die Verbände die Initiative für einen Qualitätsverbund Mediation ergriffen. Der BMWA hat seine Mitglieder mit folgender Mail  und einem Mitgliederschreiben informiert

„Die Vorstände der 5 Mediations-Verbände mit über 6.000 Mitgliedern – BAFM, BM, BMWA, DFfM, DGM – halten es für dringend geboten einen „Qualitätsverbund Mediation“ zu schaffen. Seine Aufgabe soll sein, den Basisstandard der Mediation zu etablieren. Dies dient der Qualitätssicherung und der Markttransparenz. Ferner soll den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen werden, um das Vertrauen in die Mediation zu stärken.

Als Grundlage für den Basisstandard sollen die Elemente einbezogen werden, die sich über die letzten 20 Jahre bewährt haben. Das sind unter anderem: Ausbildungen im Umfang von mindestens 200 Zeitstunden durch qualifizierte Lehrende, ein angemessener Anteil davon Selbstreflexion und direkter Praxisbezug durch echte Mediations-Fälle.

Auf dem Weg der weiteren Ausgestaltung der Profession Mediation halten es die Vorstände für zielführend jetzt zu handeln. Damit möchten die Vorstände die Marktverantwortung der Mediationsverbände gemeinsam wertebildend wahrnehmen.

Der nächste Schritt wäre diesen Basisstandard zu entwickeln. Das bedeutet nicht die verbandseigenen Standards außer Kraft zu setzen.

Hierzu bitten wir Sie um Ihre Anregungen. Außerdem werden wir unsere verbandsinternen Gremien bitten, tätig zu werden. Wir werden Sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Das nächste Treffen der verbandsübergreifenden Arbeitsgruppe findet am 9. November 2015 in Berlin statt.“

 

DGM Regionalgruppe Hamburg kommentiert den Entwurf der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator

blog-mediation.de-newsIn ihrem Newsletter vom 28.02.2014 kommentiert die Regionalgruppe Nord der Deutschen Gesellschaft für Mediation, DGM den Entwurf der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator. Dort heißt es unter anderem: „…Die langwierigen Auseinandersetzungen um das Thema Zertifizierung tragen u. E. die Züge einer Gespensterdebatte….“

In ihrem Newsletter verweist die Gruppe auch auf meinen entsprechenden Blogbeitrag vom 10.02. 2014 mit meiner Kommentierung.

Außerdem ist mir seitens der Regionalgruppe Nord dort noch eine Inline Kommentierung des Referentenentwurfs zur Verfügung gestellt worden.

Des weiteren weisen die Autoren auf die Mitgliederversammlung der DGM hin, in der insbesondere auch eine klare Positionierung der DGM zur Thematik der Güterichter diskutiert werden soll, auch darüber haben wir bereits in unserem Blog am 12.02. berichtet.

 

 

 

Mediatorensuche auf www.zertifizierter-mediator.de

Tischgesellschaft_72dpi_webAuf der Internetseite www.zertifizierter-mediator.de werden alle MediatorInnen gelistet, die in Ihrem Profil bei www.mediator-finden.de Informationen über Ihr Ausbildungszertifikat oder eine Verbandsanerkennung hinterlegt haben. Ab sofort ist auf der Start-Seite auch eine Suche nach Postleitzahlen und Fachgebiet für diese MediatorInnen möglich.

Die Seite bietet außerdem Informationen zum Mediationsgesetz, den geplanten Regelungen für den „zertifizierten Mediator“ und zum laufenden Status des Erlasses der Rechtsverordnung.

Entwurf der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator liegt vor

Paragra

Nachträgliche Ergänzung am 04.09.2016. Die Rechtsverordnung zur Aus- und Fortbildung für die Bezeichnung Zertifizierter Mediator wurde zwischenzeitlich veröffentlicht. Nähere Informationen finden Sie über diesen Link.

 

„Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu  erlassen.“ heißt es in § 6 des Mediationsgesetzes vom 21.07.2012.

Ziel dieser Regelung war und ist es , dem § 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes in dem es heißt: „Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.“ die Ausgestaltung zu geben.

Lange ersehnt liegt nun ein Entwurf des (inzwischen um den Verbraucherschutz erweiterten und gegenüber dem damaligen Stand umgestalteten) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor für eine Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV), in der gemäß § 1 die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator und die Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildungen geregelt werden.

Überraschend sind die Inhalte dieser Verordnung in Bezug auf die Ausbildungsinhalte nicht, diese folgen im wesentlichen der Begründung der Beschlussempfehlung zum Mediationsgesetz, (abrufbar auf der Seite http://www.zertifizierter-mediator.de/zertifizierung.php).

Allerdings gibt es einige Änderungen im Themenbereich „Recht in der Mediation“:
Spricht die Beschlussempfehlung noch von der Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts, wird jetzt die „Rolle des Mediators“ in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts in den Vordergrund gerückt. In der Beschlussempfehlung hieß es „Sensibilisierung für die rechtliche Relevanz bestimmter Sachverhalte bzw. rechtzeitige Empfehlung an die Medianden, in rechtlich relevanten Fällen externe rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.“ Im Verordnungsentwurf heißt es nun: „Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen“. Hier wird also jetzt vorausgesetzt, dass nach diesem Anteil der Ausbildung (von nur 12 Stunden) die Mediatoren rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen „erkennen“ und außerdem implizit vorausgesetzt, dass eine rechtliche Beratung eine Weg ist eine „informierte Entscheidung“ zu treffen. Hier sollte man noch einmal nachdenken, was sich dahinter wirklich verbirgt, welche Interessengruppe hat hier gewirkt? Soll hier durch die Hintertür ggf. die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ auf Juristen eingeschränkt werden, weil nur diese in den 12 Stunden Ausbildungsanteil in die Lage versetzt werden, rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen zu „erkennen“.

Überraschend ist, dass diese Verordnung die Anforderungen an die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ höher steckt, als diese durch das Mediationsgesetz vorgegeben sind. Im § 5 MediationsG ist als Voraussetzung lediglich geregelt, dass die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen darf, „wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht“ und in § 6 ist dann geregelt, dass das BMJ „nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen“ erlassen kann aber nicht die Anforderungen höher schrauben kann, wie jetzt im §2 des Entwurfs der Verordnung geregelt, wo es heißt:  „Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer neben einer Ausbildung nach § 3 über folgende Qualifikationen verfügt: 1. einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums – und 2. eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit.“ Das ist nicht das wozu der Gesetzgeber in § 6  MediationsG das BMJ ermächtigt hat. Wenn dort in §6 MediationsG Nr. 1 2. Halbsatz steht „und über die erforderliche Praxiserfahrung“ bezieht sich das auf die Praxiserfahrung als Mediator und nicht eine generelle zweijährige praktische Berufstätigkeit.

Der Entwurf folgt in §3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3  ZMediatAusbV der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Praxis, Supervision und Intervision innerhalb der Ausbildung und spezifiziert in §5  ZMediatAusbV die Anforderungen an praktische Erfahrung, in dem dort mindestens vier dokumentierte Mediationsfälle als Mediator oder Co-Mediator als Voraussetzung geregelt werden.

Geregelt wird dort auch der Inhalt der Dokumentation allerdings ist durch die mögliche Abgabe ausschließlich anonymisierter Dokumentation nicht sicherzustellen, dass die dokumentierten Mediationsfälle tatsächlich stattgefunden haben. Hier geht zum Beispiel das International Mediation Institute, Den Haag wesentlich weiter. Als „Certified Mediator“ darf sich dort nur jemand bezeichnen, wenn neben ähnlichen Kriterien wie im Entwurf geregelt auch Kundenfeedbacks von einem unabhängigen Reviewer eingeholt werden und somit ein Nachweis über tatsächlich durchgeführte Mediationen erfolgt.

Geregelt wird in § 4 Abs. 3  ZMediatAusbV auch der Fortbildungsanspruch von 20 Zeitstunden innerhalb von zwei Jahren.  Erstaunlich  ist, dass Mediation in Familie oder Wirtschaft besonders hervorgehoben wird und damit andere Mediationsbereiche wie zum Beispiel der gesamte soziale Bereich, Schule, Umwelt, öffentliche Planung etc. als weniger relevant eingeschätzt werden.

Die Übergangsbestimmungen für  Mediatoren, die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen haben, verlangen wie in der Beschlussempfehlung eine 90-stündige Ausbildung und etwas genauer spezifiziert vier durchgeführte Mediationen als Mediator oder Co-Mediator. Diese vier Mediationen müssen nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes durchgeführt worden sein. Nicht geregelt sind die notwendigen Inhalte der 90 Stunden und wie und ob die Fälle dokumentiert sein müssen.

Nicht geregelt durch die ZMediatAusbV ist das Zulassungssystem für Aus- und Fortbildungsinstitute und die Institution(en) die die Zertifizierungsvoraussetzungen prüfen und die Erlaubnis erteilen die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ zu führen. Dieses wird der Verantwortung der Mediatoren- und Berufsverbände überlassen, die dafür ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Zeit haben.

Interessant ist die Zahl der Mediatoren, die in der Begründung genannt werden. Geschätzt wird eine Zahl von“ 7.500 Mediatoren in Deutschland“, von denen mit weit über 4.000 Mediatorinnen ja bereits mehr als die Hälfte im führenden deutschen Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de geführt werden. Erstaunlich auch die Schätzung des Statistischen Bundesamtes von jährlich ca. 1.000 neu ausgebildeten Mediatoren in ca. 100 Ausbildungseinrichtungen.

 

 

 

 

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