Buchempfehlung: Konflikte lösen in Teams und großen Gruppen, Hrsg. Peter Knapp

Konflikte lösen in Teams und großen Gruppen: Klärende und deeskalierende Methoden für die Mediations- und Konfliktmanagement-Praxis im Business

Herausgeber Peter Knapp ergänzt seine Reihe an bewährten Mediations- und Konflikthilfe-Techniken um einen zweiten spannenden Band. Hierin werden ausschließlich Interventionen dargestellt, die sich besonders gut für Konfliktlösungen im Business eignen. Im Fokus stehen hier spezielle Techniken, die bei Konflikten in Teams, Abteilungen oder sonstigen großen Gruppen entscheidend helfen können.  Mehr Informationen auf http://www.mediationsbuch.de/category/aktuell/.

 

 

Darf man sich noch „Zertifizierter Mediator“ nennen?

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Ein wenig Unruhe ging am 16.10.2012 durch den Saal im Schloßforum in Ludwigsburg, als Frau Dr. Birgit Grundmann vom Bundesministerium für Justiz auf dem gemeinsamen Kongress der drei Berufsverbände BM, BMWA und BAFM, folgende Aussage traf:

„Nach dem am 26.07.2012 in Kraft getretenen Mediationsgesetz (§5 Abs. 2) darf sich als zertifizierter Mediator nur jemand bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator entsprechend der noch zu erlassenen Rechtsverordnung absolviert hat. Solange diese Rechtsverordnung noch nicht erlassen ist, ist somit die Berufsbezeichnung „zertifizierter Mediator“ unzulässig.

Wie bezeichnen sich jetzt Mediatoren, die zum Beispiel seitens eines Berufsverbandes zertifiziert wurden?

Eine kurze Recherche hat folgendes ergeben:

BAFM : Hier spricht man von „ordentlichen Mitgliedern, die das Zertifikat “Mediator/in (BAFM)” erworben haben“, oder auch „zertifizierte Mitglieder“ wird als Begriff verwendet.
BMWA: Hier spricht man von „Zertifizierung BMWA“ und verwendet in diesem Zusammenhang auch den Begriff Anerkennung.
BM: Wenn man auf der Webseite auf den Menupunkt Zertifizierung klickt, wird man umgeleitet auf die Seite Ausbildungsstandards und dort wird ausschließlich der Begriff „Anerkennung zum/zur Mediator BM / Mediatorin BM“verwendet. In den Standards und Ausbildungsrichlinien spricht man dann von „zertifizierten Fachleuten“ und von der „Zertifizierung zum / zur MediatorIn BM“

Die Verbände BAFM, BMWA und BM haben eine wechselseitige Anerkennung vereinbart, dort sprechen Sie dann aber von „zertifizierten MediatorInnen“ wenn Sie von den Mediatoren mit Anerkennung eines Verbandes sprechen: „Die Antragstellerinnen aus dem BM, dem BMWA sowie der BAFM sind zertifizierte Mediatorlnnen.“

DGM: Die DGM spricht von „Zertifizierung von Mediatoren und Mediatorinnen nach dem DGM-Ausbildungsstandard.= und weiter „Darüber hinaus wird der zertifizierte Mediator auf Wunsch im Mediatorenverzeichnis der DGM geführt.“

IMI: Das IMI spricht von IMI Certified Mediator

Ich empfehle, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ ohne weiter Zusätze für die eigene Berufsbezeichnung nicht weiter zu verwenden sondern immer in Zusammenhang mit dem jeweiligen Zertifikatsgeber. Besser noch ist es, auf eine andere Bezeichnung umzustellen wie z.B. MediatorIn mit Zertifikat und dieses wiederum in Verbindung mit dem jeweiligen Zertifikatsgeber.

Spannend bleibt es, wann die Rechtsverordnung nun erlassen wird. Wenn man den Aussagen von Frau Dr. Grundmann folgt, gibt es es bereits einen ersten Entwurf (der sicherlich im wesentlichen der Begründung  zum Gesetzentwurf folgt). Diese muss dann in den folgenden Wochen an alle Parteien und Verbände zur Kommentierung gehen. Nach diversen Abstimmungsrunden wird es dann sicherlich eine Rechtsverórdnung geben, die aber einen wesentlichen Punkt offen lassen wird.
Wer wird in Zukunft die Zertfizierung vornehmen?

Dieses soll eine privatrechtliche Stelle sein.  Da wird sich dann zeigen, ob die Mediationsverbände zueinanderfinden und sich auf eine Stelle und ein Vorgehensmodell einigen können.

Wir werden auf unseren Seiten www.mediation.de und www.zertifizierter-mediator.de über den Fortgang berichten.

Mediation – Ein Weg zur christlichen Streitschlichtung

Autor: Ralf Bittner*

Der deutsche Gesetzgeber hat die Mediation im neuen Mediationsgesetz als Streitschlichtungsmodell der gerichtlichen Streitentscheidung vorangestellt. In Zukunft werden also mehr als bisher gerichtliche Streitigkeiten außergerichtlich geklärt.

Der Autor* dieses Artikels befasst sich mit der Frage, was eine Mediation ist und wie sie abläuft. Er sieht Parallelen der Mediation zu einer Streitschlichtung im christlichen Miteinander. Jesus Christus war der ideale Mediator, wie er mit seinem Leben und vielen Gleichnissen beweist. Denken Sie beispielsweise nur an das Gleichnis vom verlorenen Sohn, in dem der Vater dem daheim fleißig gebliebenen, angesichts des Festes für den Bruder enttäuschten zweiten Sohn empfiehlt mitzufeiern; der verlorene Sohn und Bruder, der seinen Erbteil verschwendete, wird im Interesse der Familie wieder aufgenommen. Das Gleichnis bleibt nach Jesus offen. Doch kein Zweifel auch den Bruder wird die Rückkehr und positive Aufnahme seines verlorenen Geschwisters seitens der Familie erleichtern – eine gelungene Mediation!

Das Neue Testament setzt im ersten Brief des Paulus an die Korinther mit den ethischen Fragen einer streitigen Auseinandersetzung, also eines gerichtlichen Verfahrens im Gegensatz zur christlichen Mediation auseinander:

1 Kor 6,1-3:

Wage es einer von euch, der einen Rechtsstreit mit einem anderen hat, sein Recht bei den Ungerechten zu suchen und nicht bei den Heiligen? Wisst ihr etwa nicht, dass die Heiligen die Welt richten werden? Und wenn durch euch die Welt gerichtet wird, seid ihr dann nicht gut genug für die geringfügigsten Rechtshändel? Wisst ihr nicht, dass wir über Engel richten werden – wieviel mehr über Alltägliches?

1 Kor 6,5-9:

Zur Beschämung sage ich euch folgendes: So ist unter euch kein Weiser, der in der Lage wäre, zwischen seinem Bruder und einem anderen Bruder zu entscheiden? Stattdessen prozessiert ein Bruder mit dem anderen Bruder – und das vor Ungläubigen?! Es ist überhaupt schon eine Niederlage für euch, dass ihr Prozesse gegeneinander führt. Warum lasst ihr euch nicht lieber Unrecht zufügen? Warum lasst ihr euch nicht lieber übervorteilen? Stattdessen tut ihr Unrecht und übervorteilt – und das unter Brüdern! Oder wisst ihr nicht, dass Ungerechte Gottes Reich nicht erben werden?

Was hat das alles mit Mediation zu tun?

Mediation (Vermittlung) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien – Medianden genannt – wollen mit Unterstützung einer dritten „allparteilichen“ Person, dem Mediator, zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei aber keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich. Die Parteien selber finden ihre gemeinsamen Interessen und einen Weg die Zukunft friedlich und gemeinsam zu gestalten. Der Mediator hilft, die Interessen und Bedürfnisse herauszuschälen und die emotionalen von den sachlichen Fragen zu trennen, um die Medianden so weit zu führen, dass sie ihre gemeinsamen Interessen selber entscheiden können Anders als der Richter bei einem gerichtlichen Streit oder vor einer Schlichtungsstelle entscheidet der Mediator also keine Sach- oder Rechtsfragen. Vielmehr hilft er den Parteien, die Angelegenheit entsprechend ihren Bedürfnissen selber im gemeinsamen Zukunftsinteresse in die Hand zu nehmen. Die Mediation ist anders als das öffentliche Gerichtsverfahren nicht öffentlich, eignet sich also besonders für Parteien, die ihre Sache nicht in aller Öffentlichkeit sondern still im heilsamen Einvernehmen abwickeln wollen. Sie hilft den Parteien sich auf das gemeinsame Wohl zu bescheiden. Damit sind vielfach Lösungen möglich, die den Interessen und Bedürfnissen der Parteien viel besser gerecht werden, als ein autoritärer Richter- oder Schlichterspruch.

Dies entspricht der Forderung Paulus´ im ersten Korintherbrief 6: Paulus befasst sich in den oben zitierten Sätzen mit dem Thema „Rechtsstreitigkeiten“. Der Leser gewinnt den Eindruck, als wolle Paulus die Gemeindeglieder ermutigen und ermahnen, nicht zu streiten, auch wenn leiden von Unrecht die Folge sein sollte. Die korinthischen Christen sollen sich nicht zu sicher fühlen. Denn trotz ihrer Taufe würden sie danach das Himmelreich nicht erben, wenn sie prozessieren. Wer streite, diene nicht Gott, sondern Götzen. Dabei kann es sich um andere Götter handeln, beispielsweise materiellen Besitz, Ansehen u. ä. Für diejenigen, die für das Gottesreich bestimmt sind, hätten Eigentum und materielle Güter aber keine Bedeutung, so dass sie untereinander Streit schlichten und für den Frieden möglicherweise freiwillig Übervorteilung in Kauf nehmen sollten. Das Durchsetzen des eigenen Rechts und des eigenen Vorteils ist in Paulus’ Augen für die Heiden charakteristisch. Dort sind logisch dementsprechend auch Gerichte einzurichten und Richter einsetzen. Aus Sichtweise des Paulus glauben Heiden nicht an den stellvertretenden Sündentod Jesu Christi. Folglich erben sie nicht das Reich Gottes, haben also am Ende ihrer Tage nicht das Heil im Reich Gottes zu erwarten. Paulus mahnt die Christen, sich den Heiden nicht gleich zu machen, sonst werde es ihnen gleich ergehen. Es stellt sich die Frage, warum Paulus den Prozess in ein so schlechtes Licht stellt und stattdessen die außergerichtliche Schlichtung befürwortet.

Ein Streit ist ein Ereignis von christlichen, moralischen, emotionalen und die Allgemeinheit betreffenden Dimensionen. Einen Streit vor Gericht auszutragen, fördert die Ichbezogenheit der streitenden Parteien. Sie überträgt dem Richter die Verantwortung, die Differenzen zu klären und den Knoten mit einem Urteil zu trennen. Damit zerschlägt das Gericht die Gemeinsamkeiten. Der Richter trifft seine Entscheidung alleinverantwortlich aus seiner zentralen Stellung als staatliche Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung nach Montesquieu. Die die Beziehung „heilende“ Schlichtung fördert dagegen das göttliche "Wir“, die gemeinsamen Interessen. Paulus lehnt Prozesse zwischen Christen generell ab. Seine Formulierung macht das deutlich: Es ist schon schlimm genug, dass Christen untereinander Rechtsstreitigkeiten austragen; schlimmer noch sei jedoch, dass dies vor Ungläubigen, also in aller Öffentlichkeit geschieht. Wer die Presse verfolgt, weiß, was gemeint ist. Wenn die korinthischen Gemeindeglieder gegeneinander Prozesse führen, ist dies nach Ansicht von Paulus an sich schon eine Niederlage. Wie ist Paulus zu verstehen? Auch wenn ein Gemeindemitglied den Prozess vor dem irdischen Gericht gewinnt, ist dies eine Niederlage, ein Nachteil für das Gemeindeleben. Prägen Prozesse das Gemeindeleben, ist es weniger von Liebe als von Streitigkeiten getragen. Rechts-streitigkeiten führen zu psychischen Belastungen der Streitenden. Daneben hat Paulus ihr individuelles Befinden im Blick. Jedenfalls geht es ihm um das Verhältnis zwischen den „Brüdern und Schwestern“ in der Gemeinde. Vom nicht-christlichen Standpunkt aus gesehen ist es ein Fehler der Christen, um des Friedens willen auf den Frieden zu verzichten und sich übervorteilen und um ihr Recht berauben zu lassen.

Genau genommen ist die Mediation die einzige Möglichkeit, dem „Auge um Auge“- Prinzip des „wie du mir, so ich dir“, das sich im Unfrieden hochschaukelt, zu durchbrechen. Auffällig ist auch, dass Paulus nicht hinsichtlich der Motivation unterscheidet, aus welchem Grund der Kläger vor Gericht zieht. Für Paulus tut grundsätzlich Unrecht, wer prozessiert und seinen nächsten so übervorteilt. Denn jeder, der vor Gericht zieht, um sein eigenes Recht und seinen eigenen Vorteil – ob berechtigt oder unberechtigt – zu sichern, tut dies ausschließlich im eigenen Interesse. Das Recht, die Bedürfnisse und Interessen sowie der Vorteil des „Bruders“ und der „Schwester“ geraten dem Kläger auf Kosten des Friedens aus dem Blickfeld. Prozessparteien tun nach Paulus das Gegenteil von dem, was eigentlich christlich ist und das, obwohl sie Christen sind!

Was können wir daraus für unseren Alltag mitnehmen?

Der Gesetzgeber hat mit dem Mediationsgesetz einen Weg vorgegeben, der eine am gemeinsamen Interesse orientierte heilende Lösung im gegenseitigen Miteinander der Medianden ermöglicht. Vorteile des Verfahrens sind neben der schnellen Abwicklung gegenüber den oft jahrelangen Prozessen vor den staatlichen öffentlichen Gerichten:

• Das Mediationsverfahren entspricht dem christlichen Gedanken der Nächstenliebe

• Die Medianden wahren oder gewinnen ein gemeinsames persönliches Verhältnis

• Es gibt keine Verlierer – beide Medianden gewinnen

• Einigungen für die Zukunft

• Einigungen über den konkreten Streitstoff hinaus

• Die Interessen bleiben vertraulich, werden nicht öffentlich

• Höhere Akzeptanz der von den Medianden eigenverantwortlich gefundenen Lösung

• Oft Kostenreduktion für alle Beteiligten

*Der Autor Ralf Bittner ist Rechtsanwaltsmediator in Frechen-Königsdorf und Rechtsanwalt in Köln. Für weitere Informationen steht er gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zu Ralf Bittner finden Sie hier.

 

Die Jagd und das private Eigentum – Konfliktlösung mit Mediation

Autor: Ralf Bittner*

Bezug: Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07), Urteil vom 26.6.2012

Der bundesweite Flächenanteil der Land- und Forstwirtschaft umfasste im Jahre 2002, zur Zeit der 2. Waldinventur, 78 % unserer Landschaft (47 Prozent Landwirtschaftsfläche – größtenteils im Privatbesitz – und 31 % Waldfläche – davon 44 % Privatwald -). Dort lebt ein Großteil unserer Pflanzen- und Tierwelt. Dort gilt das deutsche Jagdrecht. Zahlreiche Land- und Forstwirte üben als Grundeigentümer und als Inhaber des Jagdrechts in ihren Eigenjagden oder oft auch als Pächter in den heimatlichen gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagd aus. Ein Eigentümer hat sich nun vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Große Kammer des EGMR) gegen die Jagdausübung auf seinem Grund und Boden ausgesprochen. Der 47-Jährige aus Stutensee in Baden-Württemberg ist in Rheinland-Pfalz Eigentümer einer bis 75 Hektar großen Land- und Forstfläche und lehnt die Jagd aus ethischen Gründen ab. Die Große Kammer des EGMR hat ihm attestiert, dass Grundstückseigentümer in Zukunft nicht mehr verpflichtet werden dürfen, die Jagd auf ihrem Land zu dulden. Eine solche Verpflichtung sei eine unverhältnismäßige Belastung für Grundstückbesitzer, die die Jagd ablehnten. Der klagende Eigentümer war zunächst in allen nationalen Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und der Beschwerde bei der Vorinstanz, dem EGMR, unterlegen. Zuletzt rügte er im Jagdrecht eine Verletzung seiner Rechte auf Schutz des Eigentums, der Vereinigungsfreiheit und der Gewissensfreiheit. Außerdem sah er sich als Eigentümer eines kleineren Grundstücks gegenüber Eigenjagdbesitzern diskriminiert. All diese Argumente wies das EGMR wie alle anderen Vorinstanzen zurück. Nach der Entscheidung des EGMR ist das Grundrecht des Eigentums (Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK) zwar betroffen, dieser Eingriff wurde aber als gerechtfertigt angesehen. Denn die Ziele des Bundesjagdgesetzes – wie unter anderem artenreicher und gesunder Wildbestand und die Verhinderung übermäßigen Wildschadens – liegen im allgemeinen Interesse. Der Gerichtshof hatte bis dahin auch anerkannt, dass die Bejagungspflicht für alle jagdbaren Grundstücke in Deutschland gilt, unabhängig davon ob diese im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen und unabhängig von ihrer Größe. Daher lag nach Ansicht des EGMR auch keine Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbotes nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Grundgesetz vor. Die unterschiedliche Behandlung von Grundflächen – und zwar von Eigenjagdbezirken einerseits und kleineren Grundstücken andererseits – war daher nach Ansicht des EGMR in der Vorinstanz noch gut vertretbar. Der Gerichtshof meinte weiter, dass auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) nicht verletzt ist. Denn Jagdgenossenschaften seien als Körperschaften öffentlichen Rechts keine Vereinigungen im Sinne dieses Artikels. Auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit war nach damaliger Ansicht des EGMR nicht verletzt. Gegen das Urteil hat sich der Kläger allerdings danach mit der weiteren Beschwerde an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewendet, die nun genau entgegengesetzt entschied. Leider ist damit der Rechtsweg endgültig ausgeschöpft. Erstaunlicherweise und völlig überraschend schränkt die große Kammer des EGMR mit diesem Urteil das im Bundesjagdgesetz (BJG) und in den Landesjagdgesetzen geregelte deutsche Jagdrecht in erheblichem Umfang ein. Bisher hatte der Grundstückseigentümer die Jagd zu dulden. Bei der Größe des Grundstücks bis 75 ha war der Kläger automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft, so dass die Jagd nach deutschem Recht auf seinem Grundstück die Jagd folglich stattfinden konnte. Die Große Kammer des EGMR meint demgegenüber, der Grundstückseigentümer dürfe in Zukunft nicht mehr verpflichtet werden, die Jagd auf seinem Land zu dulden. Eine solche Verpflichtung sei eine unverhältnismäßige Belastung für Grundbesitzer, die die Jagd ablehnen. Die Große Kammer des EGMR beruft sich auf frühere jagdrechtliche Urteile, die Sachverhalte in Frankreich und Luxemburg betrafen. Danach hatten diese Länder den Landbesitzern zu Recht gestattet, gegen die Jagd auf ihrem Grund Einspruch zu erheben oder ihre Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft unter bestimmten Bedingungen zu beenden. Mit der neuen Rechtslage entstehen im deutschen Jagdrecht zahlreiche rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten. Die Jagd nach deutschem Recht dient dem Eigentümer. § 1 BJG gibt den Jägern vor, die Wildhege so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Die Formulierungen des Gesetzgebers und die Erfahrungen zeigen, dass insbesondere pflanzenfressende Wildtiere ganz ohne Verbiss nicht erhalten werden können. Die freilebende Tierwelt wird sich in unserer Kulturlandschaft mit den für sie negativen Veränderungen naturgemäß immer in einer gewissen Konkurrenzsituation zur Land- und Forstwirtschaft befinden. Die den Jägern auferlegte Pflicht zur Jagd gilt deshalb  in Deutschland für alle jagdbaren Grundstücke, unabhängig davon, ob diese im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen und unabhängig von ihrer Größe. Die diesem Ideal zugrundeliegenden Erwägungen verlieren nach der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR an Glanz. Genau genommen ist mit der Entscheidung ein Grundpfeiler des Fundaments der deutschen Waidgerechtigkeit ins Wanken geraten. Der deutsche Jagdschutzverband (DJV) bedauert die Entscheidung. Der DJV-Präsident Hartwig Fischer findet kaum tröstende Worte und interpretiert das Urteil so: Der EGMR  habe „das Reviersystem mit der Hegeverpflichtung und dem Prinzip der flächendeckenden Bejagung nicht grundsätzlich für unvereinbar mit der Menschen-rechtskonvention erklärt“. Es bleibt dem Gesetzgeber und der Verwaltung überlassen, das deutsche Jagdrecht im Spannungsfeld zu den festgestellten Grundrechtsverletzung sowie den aus der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR resultierenden Folgen auch für die Wildschadenregulierung umzusetzen.  Das Urteil der großen Kammer mit ihren sieb-zehn Richtern ist jedenfalls mangels höherer Instanzen bindend.
Schwierigkeiten sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn andere Eigentümer ihre ethische Überzeugung ebenfalls zum Anlass nehmen, die Jagd auf ihrem Grund zu verbieten.
Öffentliche und gemeinschaftliche Eigentümer werden sich hüten, die Jagd auf  ihrem Terrain einzuschränken. Die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Mehrkosten und Verluste sind dem Bürger oder Miteigentümer nicht zumutbar oder derzeit zumindest kaum vertretbar. Relevant wird das Urteil nur bei solchen Mitgliedern unserer Luxus- und Überflussge-sellschaft, die sich den Verzicht auf den Nutzen und die Pachteinnahmen aus der Jagd leisten können. Die Entscheidung kann sich deshalb für alle Pachtverhältnisse mit einzelnen privaten Eigentümern auswirken, denn das angesprochene Grund- und Menschenrecht gilt auch für Eigenjagdbesitzer. Besitzer größerer Ländereien waren bisher verpflichtet, selbst zu jagen oder die Jagd auf ihren Grundstücken zuzulassen. Diese können sich nun ebenfalls auf das Urteil der großen Kammer des EGMR berufen. Für Eigentümer von Ländereien unter 75 Hektar, die üblicherweise in Jagdgenossenschaften zusammengefasst sind, ist nun zu entscheiden, wie zu verfahren ist. Zunächst dürfte in ähnlich gelagerten Fällen die Grundlage des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft entfallen. Jedenfalls besteht kein Anspruch auf die anteilige Jagdpacht, soweit dem Pächter das Jagdrecht teilweise vorenthalten wird. Daneben kann das Jagdrecht auch darüberhinausgehend verletzt sein, weil der Rest der jagdbaren Fläche durch die Einschränkung ebenfalls an Wert verliert. Insbesondere stellt sich die Frage, wie mit den durch den das Jagdrecht verneinenden Eigentümer verursachten Wildschäden zu verfahren ist. Kann der Jagdpächter dafür noch im bisherigen Umfang verantwortlich gemacht werden? Bis Gesetzgeber und Verwaltung die Folgen des Urteils aufgearbeitet haben, wird viel Zeit verrinnen.

Auseinandersetzungen zwischen Jägern und Jagdgenossenschaften oder Eigentümern sind vorprogrammiert. Es stellt sich die Frage, wie unter solchen Verhältnissen das gute Miteinander zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter bewahrt werden kann.

Eine schnelle Einigung über die rechtlichen Unsicherheiten hinweg erlaubt die außergerichtliche Mediation. Vor Gericht und im Schiedsverfahren geht es darum, den Streit anhand der Gesetzes- und Rechtslage zu entscheiden. Bei der Mediation stehen demgegenüber die Interessen der Beteiligten im Vordergrund. Rechtsfragen können deshalb weitgehend außen vor bleiben. Der neutrale Mediator kann den Parteien helfen, kurzfristig eine eigene dauerhafte Lösung zur Fortführung des Pachtvertrags für die restliche Laufzeit zu finden. So lässt sich eine langwierige Auseinandersetzung vermeiden. Das gute Verhältnis zur Jagdgenossenschaft bleibt gewahrt. Der Blick auf das Wesentliche, die Möglichkeit der Jagd-Passion zu folgen, bleibt ungetrübt.

Weitere Informationen zur Mediation finden Sie auf www.mediation.de und auf der Homepage des Autors: www.ra-bit.de.

Der Autor Ralf Bittner ist Rechtsanwaltsmediator in Frechen-Königsdorf und Rechtsanwalt in Köln. Für weitere Informationen steht er gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zu Ralf Bittner finden Sie hier.

 

Mediationskongress in Ludwigsburg

Heute um 10.00 startet in Ludwigsburg der erste gemeinsame Mediationskongress der drei Verbände BAFM, BM und BMWA.

Erwartet werden über 700 Teilnehmer. Mehr als 80 Referenten gestalten ein abwechslungsreiches Programm unter dem Leitthema Mediation-Konfliktkultur gemeinsam gestalten.

Rund 40 Aussteller stellen im Markt der Möglichkeiten ihr Angebot rund um die Mediation dar. Die Mediation GmbH ist ebenfalls vertreten und stellt ihre Angebote das Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de, das Portal www.mediaton.de mit dem Ausbildungsverzeichnis und Organisationsverzeichnis und www.mediationsbuch.de vor.

Die Wirtschaftsmediation – Neue Fachzeitschrift erfolgreich gestartet

Mit der am 26.09.2012 erschienenen zweiten Ausgabe ist die neue Fachzeitschrift „Die Wirtschaftsmediation“ erfolgreich gestartet. Sie bereichert damit den Markt der Fachzeitschriften im Umfeld der außergerichtlichen Konfliktbeilegung um eine spezifisch auf Wirtschaftskonflikte ausgerichtete Zeitschrift. Mit den Herausgebern Gernot Barth und Bernhard Böhm haben zwei ausgewiesene Experten aus dem Mediationsumfeld die Verantwortung für ein gutes Magazin übernommen.

In der aktuellen Ausgabe geht es um die aktuellen Herausforderungen der Energiewirtschaft. Für die vielen bereits bestehenden aber auch die kommenden Konflikte in diesem Umfeld ist Mediation ein wichtiges Verfahren.

Mehr zur Zeitschrift auf www.mediationsbuch.de, dort kann auch die aktuelle Ausgabe bestellt werden.

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