Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes

Der Ausschußdrucksache Nr. 17(6)151 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zufolge werden heute voraussichtlich folgende Änderungen am Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz beschlossen.

1. Ende der gerichtsinternen Mediation

Die derzeit in § 1 Abs. 1 MediationsG vorgesehene Differenzierung nach außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation und gerichtsinterner Mediation entfällt vollständig. Dementsprechend werden auch allen anderen Regelungen des Entwurfes diesbezüglich angepaßt

Der Grund liegt darin, dass das Gesetz noch stärker die außergerichtliche Mediation fördern soll. Aus diesem Grund will der Rechtsausschuß in seiner Vorlage die bisherige in vielen Pilotprojekten vorgesehenen Modelle der gerichtsinternen Mediation nicht mehr weiter zulassen sondern ein der richterlichen Tätigkeit verwandteres Modell der Güterichter etablieren. Gerade diese Änderung wird von vielen Gegner der gerichtsinternen Mediation unterstützt und wurde insbesondere während der letzten Monate intensiv diskutiert.

Die bestehenden Projekte zur gerichtsinternen Mediation in Zivilrechtlichen Streitigkeiten, in Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Finanzgerichten und Arbeitsgerichten bleiben nur noch ein Jahr zulässig und können nicht wie im ursprünglichen Entwurf durch Rechtsverordnungen der Länder fest etabliert werden

2. Hinweispflicht auf fachliche Beratung

In § 2 Abs. 6 wird die bisherige Sollvorgabe, dass der Mediator auf die Möglichkeiten einer fachlichen Beratung zur Überprüfung einer Vereinbarung hinweisen soll, zu einer Hinweispflicht erhoben.

Hier wird insbesondere die Empfehlung aus den Sachverständigen-Stellungnahmen unterstützt, bei einer Mediation ohne rechtliche Begleitung vor Abschluss einer Vereinbarung rechtliche Berater hinzuzuiehen.

3. Einführung des zertifizierten Mediators

Neben dem Mediator wird gemäß Absatz 2 zu § 5 MediationsG ein zertifizierter Mediator eingeführt werden.

Für diese Zertifizierung wird der Abschluß einer qualifizierten Ausbildung in Abs. 1 weiter detailliert in dem Vorgaben gemacht werden, welche Regelinhalte eine solche Mediationsausbildung umfassen soll. Dazu sollen gehören Grundlagen über Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikatinstechniken, Wissen über Konfliktkompetenz, rechtliche Inhalte zum Recht der Mediation selbst und der Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Erfahrungen und Supervision.

4. Rechtsverordnung zu Ausbildungsanforderungen

Es soll nach § 6 MediationsG eine Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die Ausbildungs- und Fortbildungsanforderungen sowie Anforderungen an Ausbildungsträger durch das BMJ entstehen, die die Voraussetzungen zum zertifizierten Mediator regelt.

In der Begründung heißt es dazu, dass die Verordnung erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten sollte und somit den Verbänden und Kammern der einschlägigen Berufsgruppen genügend Gelegenheit gegeben werden soll, sich untereinander auf eine gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen.

5. Ausbildung zum zertifizierten Mediator umfaßt mindestes 120 Stunden

Es wird erstmals ein Ausbildungsrahmen von mindestens 120 Stunden vorgeschlagen

In der Begründung zu § 6 wird Bezug genommen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Zertifizierung für MediatorInnen und Mediatoren“ und in Erweiterung dessen ein Rahmen von 120 Stunden vorgeschlagen. Zusätzlich wird Praxiserfahrung, Supervision und der Nachweis von Fällen als Voraussetzung der Zertifizierung genannt. Auch zu Übergangsregelungen gibt die Begründung Hinweise.

6. Evaluierung nach fünf Jahren

Es wird nach § 8 MediationsG eine Evaluation des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten geben über Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation sowie ggf. notwendige Anpassungen bezüglich der Regelung zu Aus- und Fortbildung von Mediatoren.

7. Kein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarkeit

Der im bisherigen Gesetzentwurf im neuen § 796d ZPO vorgesehenen zusätzlichen Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen, wird gestrichen.

Damit wird den Kritikern des Gesetzentwurfes gefolgt, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung reichen die bisher im Gesetz vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO aus, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

8. Mediation in finanzgerichtlichen Verfahren

Auch für finanzgerichtliche Verfahren wird ausdrücklich die Möglichkeit einer Mediation oder anderer außergerichtlicher Konfliktbeilegungsverfahren aufgenommen.

Zum weiteren Vorgehen

Wann der ggf. erfolgte Beschluss des Rechtsausschusses zu einer Vorlage des Gesetzentwurfes in 2. und 3. Lesung in den Bundestag kommt ist derzeit weiterhin offen. In dieser Woche ist er jedenfalls nicht auf der Tagesordnung. Ggf. wird die letzte Sitzungswoche vom 14.-16.12. diesen Jahres ja noch eine Entscheidung bringen.

 

Mediationsgesetz im Rechtssausschuß des Bundestages

Am 30.11.2011, also einen Tag vor der geplanten Verabschiedung des Mediationsgesetzes im Bundestag ist der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Tagesordnungspunkt 24 erneut im Rechtssausschuß in nicht öffentlicher Sitzung mit Bezug auf die Dokumentation des bisherigen Gesetzentwurfs, der in der Drucksache 17/5335 dokumentiert ist, bzw. der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, die in der Drucksache 17/5496 dokumentiert ist.
Die beschlossenen Änderungen finden Sie in unserem aktuellsten Blogbeitrag zu diesem Thema: Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes.

Das neue Mediationsgesetz – ein Schub für die Wirtschaftsmediation?, Villingen-Schwenningen

Zeit: 23.11.2011 ab 18 Uhr

Ort: Hochschule Furtwangen University, Campus Villingen-Schwenningen

Veranstalter: Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg

Die kostenfreie Veranstaltung informiert über Nutzen, Inhalte und Verfahren der Mediation.

weitere Informationen

Neu: Schlichtungsstelle Energie

Im Oktober 2011 wurde die Schlichtungsstelle Energie gegründet. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben die Schlichtungsstelle Energie als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt. Träger der Schlichtungsstelle sind Verbände  der Energiewirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V..

Aufgabe der Schlichtungsstelle Energie ist die außergerichtliche und einvernehmliche Lösung von individuellen Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn diese sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ihr Energieversorgungsunternehmen gewandt haben Sie soll die Kundenzufriedenheit erhöhen und zur Entlastung der Gerichte beitragen. Sie bietet Verbrauchern ein modernes, transparentes, einfaches und kostenfreies Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.

In den §§ 111a und b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist seit dem 04. August 2011 das Recht von  Verbrauchern geregelt, sich nach erfolgloser Beschwerde bei dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) an die Schlichtungsstelle wenden zu können. Die Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und EVU ergibt sich in erster Linie aus dem mit dem EVU geschlossenen Vertrag. Daneben sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Stromgrundversorgungsverordnung  (StromGVV), die Gasgrundversorgungs- verordnung (GasGVV), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und natürlich die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant.

Diese Art von Schlichtungsstelle bietet auch eine kostengünstige Alternative zur Mediation, ist aber in einigen Fällen sicherlich kein Ersatz dafür. Nach der Verfahrensordnung wird seitens des Ombudsmannes der Sachverhalt ermittelt und auf der Grundlage von Recht und Gesetz eine nicht bindende Empfehlung an die Konfliktparteien abgegeben. Diese ergeht schriftlich und wird den Beteiligten übermittelt.

Eine interessenbasierte Verhandlung findet also nicht statt, vielmehr ist der Bewertungsmaßstab Recht und Gesetz. Nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens steht beiden Parteien der Weg in weitere Verfahren z.B. eine Mediation oder natürlich das Gerichtsverfahren offen.

Mediatoren für ein anschließendes Mediationsverfahren findet man unter www.mediator-finden.de.

 

 

 

Verfahren der Bürgerbeteiligung bei Infrastrukturprojekten muss dringend reformiert werden

Das Verfahren der Bürgerbeteiligung bei Infrastrukturprojekten muss dringend reformiert werden so ein Kommentar in der  TAZ mit der Überschrift

Infrastrukturprojekte dürfen kein staatlicher Alleingang sein

Einbinden statt aussperren

Die Anwohner des Frankfurter Flughafens haben  vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein vorläufiges Nachtflugverbot durchgesetzt.

„Empörend bleibt dabei, dass überhaupt ein Gericht einschreiten musste – denn die Flugpause war eigentlich bereits im Mediationsverfahren beschlossen worden. Doch davon wollte die hessische Landesregierung letztlich nichts mehr wissen.“

Weiter heißt es in dem Artikel: „Bislang ist es nämlich so, dass die Betroffenen erst dann bei neuen Straßen, Schienen, Flughäfen und Stromleitungen mitreden dürfen, wenn die Pläne dafür schon fertig sind. Also: zu spät. Und zudem heißt mitreden noch lange nicht mitentscheiden dürfen. Wenn in Zukunft langwierige Auseinandersetzungen auf der Straße und vor Gericht vermieden werden sollen, dann müssen die Bürger von Anfang voll in Projektierung, Planung und Umsetzung von Infrastrukturprojekten einbezogen werden. Dabei muss zuallererst transparent geklärt werden, ob das entsprechende Vorhaben überhaupt nötig ist. Alternativen müssen ergebnisoffen geprüft werden. Und über die müssen die Betroffenen dann verbindlich entscheiden dürfen, bevor gebaut wird.“

Genau hier können mediative Verfahren, Großgruppenmoderationsverfahren wie die Syntegration oder ähnliches greifen, die Basis dafür legen, interessenorientiert eine breite Basis für Entscheidungen zu finden.

Über 70 Unternehmen und andere Institutionen unterzeichneten am 01.11. den Conflict Policy Codex

Zahlreiche Vertreter von Unternehmen und Verbänden sowie Kanzleiem haben heute abend in Kiel Conflict Policy Codices unterzeichnet. Ziel dieser Erklärung ist das Bekenntnis zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung . Allen voran Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß, dessen Haus als erstes Justizministerium in Deutschland eine derartige Vereinbarung unterzeichnete. Auch für das Justizministerium gilt damit die freiwillige Selbstverpflichtung.

„Wir werden bei Konflikten und Streitigkeiten vor einer Anrufung der Gerichte zunächst die Anwendung von Mediation und anderer alternativer Konfliktlösungsverfahren ernsthaft in Betracht ziehen“ sagte Justizminister Schmalfuß, der selbst auch ein glühender Verfechter der Mediation in den Gerichten ist. Er berichtete von insgesmt 1.108 Mediationsverfahren in den Schleswig-Holsteinischen Gerichten in 2010. Um so mehr bedauere er die aktuellen Diskussionen im Rechtsausschuß zum Mediationsgesetz, nach denen mit Einführung des Mediationsgesetzes die gerichtsinterne Medation nicht mehr weitergeführt werden soll sondern durch ein Güterichtermodell wie in Bayern und Thüringen ersetzt werden soll. Wir hatten über diese Entwicklung bereits in unserem Beitrag „Bleibt die gerichtsinterne Mediation erhalten?“ vor wenigen Tagen berichtet.

Aus seiner Sicht ist die gerichtsinterne Mediation auch keine Konkurrenz zur außergerichtlichen Mediation, vielmehr fördere sie die Bekanntheit. Es sei in jedem Fall immer vorzuziehen, im Konflikfalle vor der Anrufung eines Gerichts in die Mediation zu gehen und damit das Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das sei auch der Grund, warum das Justizministerium die Conflict Policy Codices unterstütze.

„Ich sehe die Herausbildung einer neuen Streitkultur mit Schwerpunkt auf einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung als eine der wichtigsten rechtspolitischen Aufgaben der Gegenwart an“, betonte der Justizminister Emil Schmalfuß zum Abschluß seiner Rede.

Das Justizministerium war auch Gastgeber der Veranstaltung, in der nach einem kurzen Vortrag über außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren von Dr. Felix Lehmann, der im Justizministerium für das Projekt gerichtliche Mediation zuständig ist, zum Ende Angela Kaschewski dann die Conflict Policy Codices vorstellte: Ihr und Axel Raulinat von der Gesellschaft zur Förderung der Conflict Policy Codices in Europa e.V. gebührt der Dank zur Initiative. Zu den Unterzeichnern gehört bereits seit Jahren auch die EQUIDIS GmbH, für das Klaus-Olaf Zehle, der Autor dieses Artikels, als Geschäftsführer tätig ist.

 

Freiburg: Infotag Mediation 2011

Am Samstag, 12. November 2011, von 10 – 16 Uhr findet der Freiburger „Infotag Mediation 2011“ im Zentrum Oberwiehre (ZO), Schwarzwaldstr. 78 in, statt.

An einer „Streitbar“ laden kompetente Mediatorinnen und Mediatoren Interessierte zum Gespräch bei einem Getränk ein und beantworten Fragen zum Umgang mit Konflikten sowie zur Methode der Mediation.

Besucher erfahren, wie man Konflikte mit Hilfe der Mediation auf konstruktive Art klären und lösen kann ohne einen Rechtsstreit „vom Zaun zu brechen“.

Anlass für den diesjährigen Infotag Mediation ist das im Frühjahr 2012 in Kraft tretende Mediationsgesetz, das am 01.12.2011 im Bundestag verabschiedet wird. Mit diesem soll nach dem Willen der Bundesregierung die außergerichtliche Konfliktbeilegung gefördert werden.

Während die Mediation bei Trennungen und Scheidungen schon vielfach erfolgreich genutzt wird, ist sie in anderen Lebensbereichen, wie zum Beispiel bei Konflikten in der Nachbarschaft, in Vereinen oder in der Arbeitswelt, noch weniger bekannt. Der Infotag Mediation soll hier für Aufklärung sorgen.

Veranstalter des „Infotages Mediation 2011“ sind die  Regiogruppe Freiburg der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), die  Arbeitsgemeinschaft Mediation im Freiburger Anwaltverein sowie die Regionalgruppe Südbaden im Bundesverband Mediation e.V. (BM).

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