Pressemitteilung der Bundesregierung zum Mediationsgesetz wirft Fragen auf

Am 30.06.2012 haben wir ausführlich zur Verabschiedung des Mediationsgesetzes berichtet.

Erstaunt hat uns eine Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29.06.2012 unter der Überschrift Schlichten statt richten.

Interessant ist folgender Satz in der Pressemitteilung: „Außerdem wird die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, die in Mediationen getroffen wurden, erleichtert“. Betrachtet man das Gesetz genauer, stellt man fest, dass hier die Presseabteilung der Bundesregierung wohl falsch informiert ist. Regelungen zur Vollstreckbarkeit waren im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 12.01.2011  enthalten, im damals vorgesehenen neuen § 796d ZPO  als zusätzlichem Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen. Diese wurden aber in der Version des Mediationsgesetzes vom 15.12.2011 vollständig gestrichen.

Damit folgte man den Kritikern des Gesetzentwurfes, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung würden die bisher gesetzlich vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO ausreichen, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

Auch die endgültige Version des Mediationsgesetzes nach Beschluss des Vermittlungsausschusses wird zur Vollstreckbarkeit keinen Passus enthalten.

Somit wird im Gegensatz zur Mitteilung der Bundesregierung das Mediationsgesetz die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen aus der Mediation nicht erleichtern.

Schade auch, dass die Justizministerin den Eindruck vermittelt, das Mediationsgesetz hätte hier etwas verändert.

In einem Interview des Handelsblattes sagt sie auf die Frage

„Wie verbindlich sind die Schlichtungsergebnisse?

Leutheusser-Schnarrenberger: Das Gesetz enthält keine Regelung zur Verbindlichkeit der Ergebnisse einer Streitbeilegung. Die Verbindlichkeit obliegt vollständig der Vereinbarung der Parteien. Dies entspricht dem Charakter der außergerichtlichen Streitbeilegung. Wenn die Parteien es wünschen, können sie eine Mediationsvereinbarung für vollstreckbar erklären lassen.“

Schön wäre hier ein Hinweis gewesen, dass letzteres bereits unabhängig vom neuen Gesetz möglich ist und war.

Mediationsgesetz: Kompromiss im Vermittlungsausschuss

Eine Verabschiedung des Mediationsgesetzes in dieser Legislaturperiode ist nun sehr wahrscheinlich, nachdem heute im Vermittlungsauschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung zum  Mediationsgesetz für den Bundesrat und den Bundestag verfasst wurde.

Hier der Originaltext der Pressemitteilung des deutschen Bundesrates

“ Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat heute einen Kompromiss im Streit um das neue Mediationsgesetz erzielt. Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Die Bezeichnung Mediator ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten. Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen.

Der Vermittlungsausschuss greift mit seinem Vorschlag die Kritik der Länder am ursprünglichen Bundestagsbeschluss teilweise auf – sie hatten bemängelt, dass das Gesetz nach einer Übergangszeit nur noch außergerichtliche Mediation zulasse, obwohl gerade die gerichtsinterne Mediation ein erfolgreiches Instrument der Streitschlichtung geworden sei.

Der Einigungsvorschlag muss noch von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Beide Häuser befassen sich voraussichtlich bereits in dieser Woche mit dem Gesetz.“

Die nächste Sitzung des Bundesrates ist für Freitag, den 29. Juni 2012, 21.00 Uhr geplant, derzeit ist dieser Punkt noch nicht auf der Tagesordnung.

Die nächsten Sitzungen des Bundestages sind geplant für Donnerstag und Freitag dieser Woche. Die aktuelle Tagesordnung, die im Moment (27.06.2012 23:30 Uhr) den Punkt Mediationsgesetz noch nicht enthält, ist nachfolgenden Links zu entnehmen.

Eine genaue Analyse der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum  Mediationsgesetz die hier  im Originaltext nachzulesen ist, folgt bei uns in den nächsten Tagen.

 

Einen guten Überblick über die Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes findet man in meiner aktuellen Veröffentlichung. Die dort gemachten Ausführungen beziehen sich zwar auf den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz vom  15.12.2012 der am vom Deutschen Bundestag einstimmig beschlossen wurde, werden aber durch die aktuelle Beschlußempfehlung nicht tangiert, weil diese sich lediglich auf die Themenstellung der Mediation bzw. Güteverhandlung nach Methoden der Mediation beziehen.

Den besten Überblick über den deutschen Mediationsmarkt findet man auf den Seiten www.mediation.de, dort insbesondere Ausbildungsangebote und einen Überblick über Mediationsverbände, Mediationsvereine und andere Organisationen und auf der Seite www.mediator-finden.de mit dem größten deutschen Mediatorenverzeichnis. Dort sind über 3.500 Mediatoren verzeichnet u.a. auch auf regionalen Seiten z.B. für die Städte Berlin, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Essen, Esslingen, Freiburg, Göttingen, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Rostock. Außerdem werden für einige Großstädte Informationen zu lokalen Mediationsszzene dort veröffentlicht, so u.a. für Hamburg.

 

 

 

 

Vermittlungsausschuss vertagt Mediationsgesetz auf den 27.06.2012

Laut einer Pressemitteilung des Bunderates vertagt der Vermittlungsausschuss die Beratungen auf den 27. Juni 2012.

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner gestrigen Sitzung noch keine Einigungsvorschläge erzielen können. Dann werden die Beratungen zu verschiedenen Punkten wieder aufgenommen, unter anderem die im vom Bundestag verabschiedeten Mediationsgesetz geplanten Regelungen zur außergerichtlichen Mediation.

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 149. Sitzung vom 15.12.2011 den Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet.Dieser wurde vom Bundesrats am 10.02. 2012 abgelehnt. Aus diesem Grund wurde das Gesetz an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Strittiger Punkt ist die Streichung der gerichtsinternen Mediation zugunsten eines erweiterten Güterichterkonzeptes.

Alle anderen Punkte des Gesetzentwurfes, z.B. die Einführung des „zertifizierten Mediators“ inkl. damit verbundener Ausbildungsanforderungen, Regelungen zu Hinweisen in der Klageschrift, die explizite Einführung von Gerichtsbarkeiten außerhalb zivilrechtlicher Fragen etc. sind dagegen nicht auf Kritik gestoßen.

Das Mediationsgesetz ist auch Thema des am 16.06.2012 im ehemaligen Plenarsaal des Bundestages stattfindenden 1. Mediatorentages. Für diesen können Anliegen und Anträge online eingebracht werden.

Den besten Überblick über den deutschen Mediationsmarkt findet man auf den Seiten www.mediation.de, dort insbesondere Ausbildungsangebote und einen Überblick über Mediationsverbände, Mediationsvereine und andere Organisationen und auf der Seite www.mediator-finden.de mit dem größten deutschen Mediatorenverzeichnis. Dort sind über 3.500 Mediatoren verzeichnet u.a. auch auf regionalen Seiten z.B. für die Städte Berlin, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Essen, Esslingen, Freiburg, Göttingen, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Rostock.

Das Mediationsgesetz ist auch Thema des am 16.06.2012 im ehemaligen Plenarsaal des Bundestages stattfindenden 1. Mediatorentages. Für diesen können Anliegen und Anträge online eingebracht werden.

 

Vermittlungsausschuss tagt zum Mediationsgesetz am 13.06.2012

Laut Mitteilung des Bundesrates wird das Mediationsgesetz am 13.06.2012 im Vermittlungsausschuss als dritter Punkt der Tagesordnung behandelt. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 149. Sitzung vom 15.12.2011 den Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet. In der Sitzung des Bundesrates am 10.02. 2012 folgte dieser der Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrats und lehnte die Zustimmung zum Mediationsgesetz ab. Aus diesem Grund wurde das Gesetz an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Strittiger Punkt ist alleinig die Streichung der gerichtsinternen Mediation zugunsten eines erweiterten Güterichterkonzeptes.

In der Begründung zur Anrufung des Vermittlungsausschusses heißt es u.a., die im Gesetz verankerte Überführung der gerichtsinterne Mediation in ein erweitertes Güterichterkonzept „lässt die Fortführung der bestehenden Angebote gerichtsinterner Mediation nur noch für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten zu.“ Mit dieser Entscheidung habe „sich der Deutsche Bundestag über die mit großer Mehrheit gefasste Stellungnahme des Bundesrates-BR-Drs.60/11(Beschluss),Ziffer1=BT-Drs.17/5335,S.28-hinweggesetzt.“

Alle anderen Punkte des Gesetzentwurfes, z.B. die Einführung des „zertifizierten Mediators“ inkl. damit verbundener Ausbildungsanforderungen, Regelungen zu Hinweisen in der Klageschrift, die explizite Einführung von Gerichtsbarkeiten außerhalb zivilrechtlicher Fragen etc. sind dagegen nicht auf Kritik gestoßen.

Einen guten Überblick über die Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes findet man in meiner aktuellen Veröffentlichung.

Den besten Überblick über den deutschen Mediationsmarkt findet man auf den Seiten www.mediation.de, dort insbesondere Ausbildungsangebote und einen Überblick über Mediationsverbände, Mediationsvereine und andere Organisationen und auf der Seite www.mediator-finden.de mit dem größten deutschen Mediatorenverzeichnis. Dort sind über 3.500 Mediatoren verzeichnet u.a. auch auf regionalen Seiten z.B. für die Städte Berlin, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Essen, Esslingen, Freiburg, Göttingen, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Rostock.

 

 

 

 

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz liegt vor

In der Zwischenzeit liegt auch offiziell die Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz für die Sitzung des Bundestages am 15.12.2011 vor. Sie kann auf dem Server des Bundestags abgerufen werden.

Diese Vorlage entspricht dem Gesetzentwurf vom 12.01.2011 geändert um die Änderungen aus dem Beschluss des Rechtsausschusses vom 30.11.2011, über die wir bereits in unserem Blog berichtet haben.

Nunmehr ist in der Sitzung am 15.12.2011 mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag zu rechnen.

Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes

Der Ausschußdrucksache Nr. 17(6)151 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zufolge werden heute voraussichtlich folgende Änderungen am Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz beschlossen.

1. Ende der gerichtsinternen Mediation

Die derzeit in § 1 Abs. 1 MediationsG vorgesehene Differenzierung nach außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation und gerichtsinterner Mediation entfällt vollständig. Dementsprechend werden auch allen anderen Regelungen des Entwurfes diesbezüglich angepaßt

Der Grund liegt darin, dass das Gesetz noch stärker die außergerichtliche Mediation fördern soll. Aus diesem Grund will der Rechtsausschuß in seiner Vorlage die bisherige in vielen Pilotprojekten vorgesehenen Modelle der gerichtsinternen Mediation nicht mehr weiter zulassen sondern ein der richterlichen Tätigkeit verwandteres Modell der Güterichter etablieren. Gerade diese Änderung wird von vielen Gegner der gerichtsinternen Mediation unterstützt und wurde insbesondere während der letzten Monate intensiv diskutiert.

Die bestehenden Projekte zur gerichtsinternen Mediation in Zivilrechtlichen Streitigkeiten, in Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Finanzgerichten und Arbeitsgerichten bleiben nur noch ein Jahr zulässig und können nicht wie im ursprünglichen Entwurf durch Rechtsverordnungen der Länder fest etabliert werden

2. Hinweispflicht auf fachliche Beratung

In § 2 Abs. 6 wird die bisherige Sollvorgabe, dass der Mediator auf die Möglichkeiten einer fachlichen Beratung zur Überprüfung einer Vereinbarung hinweisen soll, zu einer Hinweispflicht erhoben.

Hier wird insbesondere die Empfehlung aus den Sachverständigen-Stellungnahmen unterstützt, bei einer Mediation ohne rechtliche Begleitung vor Abschluss einer Vereinbarung rechtliche Berater hinzuzuiehen.

3. Einführung des zertifizierten Mediators

Neben dem Mediator wird gemäß Absatz 2 zu § 5 MediationsG ein zertifizierter Mediator eingeführt werden.

Für diese Zertifizierung wird der Abschluß einer qualifizierten Ausbildung in Abs. 1 weiter detailliert in dem Vorgaben gemacht werden, welche Regelinhalte eine solche Mediationsausbildung umfassen soll. Dazu sollen gehören Grundlagen über Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikatinstechniken, Wissen über Konfliktkompetenz, rechtliche Inhalte zum Recht der Mediation selbst und der Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Erfahrungen und Supervision.

4. Rechtsverordnung zu Ausbildungsanforderungen

Es soll nach § 6 MediationsG eine Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die Ausbildungs- und Fortbildungsanforderungen sowie Anforderungen an Ausbildungsträger durch das BMJ entstehen, die die Voraussetzungen zum zertifizierten Mediator regelt.

In der Begründung heißt es dazu, dass die Verordnung erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten sollte und somit den Verbänden und Kammern der einschlägigen Berufsgruppen genügend Gelegenheit gegeben werden soll, sich untereinander auf eine gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen.

5. Ausbildung zum zertifizierten Mediator umfaßt mindestes 120 Stunden

Es wird erstmals ein Ausbildungsrahmen von mindestens 120 Stunden vorgeschlagen

In der Begründung zu § 6 wird Bezug genommen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Zertifizierung für MediatorInnen und Mediatoren“ und in Erweiterung dessen ein Rahmen von 120 Stunden vorgeschlagen. Zusätzlich wird Praxiserfahrung, Supervision und der Nachweis von Fällen als Voraussetzung der Zertifizierung genannt. Auch zu Übergangsregelungen gibt die Begründung Hinweise.

6. Evaluierung nach fünf Jahren

Es wird nach § 8 MediationsG eine Evaluation des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten geben über Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation sowie ggf. notwendige Anpassungen bezüglich der Regelung zu Aus- und Fortbildung von Mediatoren.

7. Kein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarkeit

Der im bisherigen Gesetzentwurf im neuen § 796d ZPO vorgesehenen zusätzlichen Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen, wird gestrichen.

Damit wird den Kritikern des Gesetzentwurfes gefolgt, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung reichen die bisher im Gesetz vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO aus, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

8. Mediation in finanzgerichtlichen Verfahren

Auch für finanzgerichtliche Verfahren wird ausdrücklich die Möglichkeit einer Mediation oder anderer außergerichtlicher Konfliktbeilegungsverfahren aufgenommen.

Zum weiteren Vorgehen

Wann der ggf. erfolgte Beschluss des Rechtsausschusses zu einer Vorlage des Gesetzentwurfes in 2. und 3. Lesung in den Bundestag kommt ist derzeit weiterhin offen. In dieser Woche ist er jedenfalls nicht auf der Tagesordnung. Ggf. wird die letzte Sitzungswoche vom 14.-16.12. diesen Jahres ja noch eine Entscheidung bringen.

 

Donnerstag 20.10. gegen 19.10 Uhr Entscheidung zum Mediationsgesetz ?

Leider wurde der Punkt von der Tagesordnung genommen

Hier der ursprüngliche Beitrag:

 

In der Vorschau des Bundestages zur nächsten Sitzungswoche wird erläutert, was am Donnerstag nächster Woche zum Mediationsgesetz auf der Tagesordnung steht.

 

“ Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung: Gegen 19.10 Uhr entscheidet der Bundestag über einen Gesetzentwurf (17/5335, 17/5496), den die Regierung eingebracht hat, um Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Das Gesetz soll die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtern, Mindestanforderungen an Mediatoren regeln und Modellprojekte ermöglichen. Für die Debatte vor der Abstimmung stehen 30 Minuten zur Verfügung.“

Bisher ist nicht ersichtlich, ob in der Sitzung noch der ursprüngliche Entwurf aus dem April diskutiert wird oder ein angepasster Entwurf zur Abstimmung kommt. Es bleibt spannend.

In unserem Blog auf www.mediation.de und www.mediator-finden.de sowie www.mediationsausbildung-finden.de werden wir zeitnah berichten.

Justizminister von Thüringen fordert stärkere Verankerung von Qualitätsstandards für Mediation

Auf dem Deutschen Mediationstag 2011 sprach Dr. Holger Poppenhäger, Justizminister des Landes Thüringen in seiner Eröffnungsrede die kontroversen Punkte an, die derzeit im Gesetzgebungsverfahren zum deutschen Mediationsgesetz diskutiert werden.

Neben der Diskussion um die gerichtsinterne Mediation, und die Unterstützung durch eine Mediationskostenhilfe widmete er breiten Raum der Diskussion um die Qualitätsstandards. Aus seiner Sicht „genügt jedoch die gegenwärtige Regelung in §5 des Gesetzentwurfes zur Aus- und Fortbildung nicht, um den Vorgaben der Mediationsrichtlinie gerecht zu werden. “

Er plädiert dabei nicht für eine rigorose Regelung sondern einen behutsamen Umgang mit dem Thema, so zum Beispiel könne die Verankerung wenn schon nicht im Gesetz „zumindest über eine Verordnungsermächtigung erfolgen“. Eine komplette Verlagerung auf eines Zertifizierungssystems in die private Wirtschaft sieht er kritisch, weil er dabei eine Einigung auf den kleinsten aller Anforderungskataloge befürchtet.

Es bleibt damit spannend, was voraussichtlich am 20.10.2011 im Bundestag vorgestellt wird, wenn der Gesetzentwurf in zweiter und dritter Lesung beraten wird. Wir beobachten diese Diskussion sehr intensiv, u.a. weil wir als Betreiber des größten deutschen Mediatorenregister www.mediator-finden.de sowie des umfassendsten Ausbildungsverzeichnisses www.mediationsausbildung-finden.de sowie Informationsportals www.mediation.de natürlich sofort diese Anforderungen aufnehmen werden und somit Mediatoren und Ausbildungsinstituten die Chance bieten, sich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu positionieren und darstellen zu lassen.

Mediationsgesetz erneut im Bundestag

Der Tagesordung zur 133. Sitzung des deutschen Bundestages ist zu entnehmen, dass für die Sitzung am Donnerstag den 20.10.2011 die zweite und dritte Beratung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung eingeplant ist.

Das Mediationsgesetz, wurde in erster Lesung am 14.04. 2011 beraten und zurückverwiesen an den Rechtsausschuß. Die unterschiedlichen Positionen aus Bundesrat und Bundestag ließen zu diesem Zeitpunkt keinen einfachen Konsens erwarten.

Die Links zur Stellungnahme des Bundesrates zum Mediationsgesetz und zur Gegenantwort der Bundesregierung zum Mediationsgesetz sind in unserem Blog zu finden. Die größten Differenzen ergaben sich in Bezug auf die gerichtsinterne Mediation und die Qualitäts- bzw. Qualifikationsstandards für Mediatoren.

Die Stellungnahmen der Sachverständigen, die in der öffentlichen Sitzung des Rechtsausschußes am 25.05.2011 vorgetragen wurden, findet man auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags. Die entsprechenden Links sind unserem Blogbeitrag vom 29.05.2011 zu entnehmen.

Mediatoren tagen zum Mediationsgesetz – Qualitätskriterien weiterhin in der Diskussion

Am 7. und 8. Oktober richtet die Universität Jena gemeinsam mit der D.A.S. Rechtsschutzversicherungs-AG den Deutschen Mediationstag zum vierten Mal unter der Schirmherrschaft des Thüringer Justizministers aus. Erwartet werden zwischen 300 und 400 Teilnehmer.

Es  „wissen immer noch zu wenige, was Mediation bedeutet und wie sie sich nutzen lässt“ läßt Prof. Dr. Christian Fischer, der den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht der Universität Jena innehat in einer Pressemitteilung verlauten.

Der vierte Deutsche Mediationstag steht ganz im Zeichen des neuen Mediationsgesetzes, das in Kürze verabschiedet werden soll. Es geht um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mediation und konkrete rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten.

Rainer Tögel, Vorstandssprecher des Mitveranstalters D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, erwartet angesichts des aktuellen Gesetzentwurfs kritische Diskussionen: „Soll die Mediation als echte Alternative überzeugen, muss sie sich gegen ausgereifte und anerkannte Gerichtsverfahren behaupten. Derzeit fehlen insbesondere einheitliche Standards für eine qualitativ hochwertige Ausbildung von Mediatoren. Diese Qualitätskriterien sind jedoch eine Grundvoraussetzung dafür, dass diese Art der Konfliktlösung von der Bevölkerung akzeptiert wird und sich durchsetzen kann.“

Ausbildungen zum Mediator, die die Anforderungen des Gesetzentwurfs berücksichtigen, gibt es nach Aussage einiger Ausbildungsinsitute heute bereits. Eine Übersicht über Ausbildungsangebote findet man auf dem Portal www.mediation.de in der Rubrik Ausbildung. Dort werden auch Seminare, Weiterbildungen und Fortbildungen zum Mediator geführt. Ausbildungsinstitute werden wir ab sofort in lockerer Folge in diesem Blog darstellen und die Vorstellung auf der Seite www.mediationsausbildung-finden.de in der Rubrik Ausbildungsinstitute dokumentieren.

Auf der Seite www.mediator-finden.de findet man heute bereits das größte Mediatorenverzeichnis in Deutschland, dort kann in der erweiterten Mediatorensuche nach Ausbildungsumfang und Zertifizierung in der Auswahl eines Mediators differenziert werden. Dieses Mediatorenregister ist vorbereitet, auch die Anforderungen, die sich aus dem Mediationsgesetz ergeben, als zusätzliches Auswahlkriterium diekt aufzunehmen.

Hier wird es in der Einführunsgphase des Gesetzes sicherlich ausreichend Diskussionen mit den Rechtsschutzversicherungen geben, wann die Kosten welchen Mediators tatsächlich von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Eine erste Übersicht über Rechtschutzversicherungen, die Mediation abdecken findet man ebenfalls auf dem Portal www.mediator-finden.de in der Rubrik Rechtsschutz.

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