Mediationsgesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet – Bei Mediation können auch gerichtliche Verfahrensgebühren entfallen oder ermäßigt werden

Den aktuellen Stand des Mediationsgesetzes vom 29.06.2012 inkl. der Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Mediationsgesetz vom 27.06.2012 finden Sie auf der Seite www.mediation.de/mediationsgesetz.

Er basiert auf dem Gesetzentwurf vom 15.12.2011, der im Deutschen Bundestag einstimmig angenommen wurde und vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde.

Die Version des Mediationsgesetzes vom 29.06.2012 beschreibt die Fassung , die am 28.06.2012 vom Deutschen Bundestag (einstimmig!) angenommen wurde. Der deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2012 beschlossen, gegen das Gesetz in dieser Version keinen Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Das Gesetz ist jetzt noch vom Bundespräsidenten zu unterzeichnen und tritt dann am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Was hat sich gegenüber der Version vom 15.12.2011 verändert.

1. aus dem „ersuchten Richter“ wird in § 159 Abs 1 ZPO nun ein „Güterrichter nach § 278 Absatz 5 ZPO“

2. § 278 Abs 5 ZPO stellt nun klar, dass der Güterichter nicht entscheidungsbefugt ist und ermöglicht dem Güterichter ausdrücklich auch Methoden der Mediation zu verwenden

„Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

3. Die Anpassungen unter 1.und 2. werden auch im FamFG durchgeführt.

4. Wesentlich und neu ist nun die Möglichkeite der Länder durch Rechtsverordnungen Ermäßigungen für bestimmnte Verfahrensgebühren wie die Klagerücknahme bis hin zum Erlass dieser Verfahrensgebühren vorzunehmen, wenn ein Verfahren in die außergerichtliche Mediation geht und zwar unabhängig davon, ob auf Antrag der Parteien oder auf Hinweis des Gerichtes nach  Art 278a ZPO.

 

Was hat sich nicht verändert:

Die bisherigen Modellversuche zur gerichtsinternen Mediation dürfen wie im ursprünglichen Gesetzentwurf nur noch für eine Frist von ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes als Mediation bezeichnet werden. Danach können zwar Vorgehen und Methoden der Mediation angewendet werden aber dann unter der Bezeichnung Güteverfahren statt Mediation bzw. Güterichter statt Mediator.

Ein Richter der ein Güteverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO durchführt, darf sich nach Ablauf der Übergangsfrist nicht Mediator bzw. richterlicher Mediator nennen.

Und dann stellt sich noch die Frage:

Sind Verhandlungen vor dem Gūterichter öffentlich? Mediationen in der gerichtsinternen Mediation waren dagegen immer nicht-öffentlich.

Einen guten Überblick über die Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes findet man in meiner aktuellen Veröffentlichung. Die dort gemachten Ausführungen beziehen sich  auf den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz vom  15.12.2012 der am vom Deutschen Bundestag einstimmig beschlossen wurde. Sie werden durch den nun verabschiedeten Stand des Mediationsgesetzes nicht verändert.

Den besten Überblick über den deutschen Mediationsmarkt findet man auf den Seiten www.mediation.de, dort insbesondere Ausbildungsangebote und einen Überblick über Mediationsverbände, Mediationsvereine und andere Organisationen und auf der Seite www.mediator-finden.de mit dem größten deutschen Mediatorenverzeichnis. Dort sind über 3.500 Mediatoren verzeichnet u.a. auch auf regionalen Seiten z.B. für die Städte Berlin, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Essen, Esslingen, Freiburg, Göttingen, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Rostock. Außerdem werden für einige Großstädte Informationen zu lokalen Mediationsszzene dort veröffentlicht, so u.a. für Hamburg und Berlin.

 

 

 

Lass uns lieber drüber reden

Unter der Überschrift „Lass uns lieber drüber reden“ informiert die Fernsehwoche in einem ausführlichen Artikel über die Mediation. Anlass ist der Verabschiedung des Mediationsgesetzes durch Bundestag und Bundesrat in dieser Woche.

Der Artikel beschreibt das Mediationsverfahren anhand anschaulicher Beispiele und Anwendungsmöglichkeiten der Mediation.

Dem Journalisten ist es aus meiner Sicht gelungen, sehr gut die Essenz des Mediationsverfahrens in einer Art zu formulieren, dass sie den Leser der Fernsehwoche erreicht. Grundlage des Artikels war ein langes Interview mit mir. Leider wurde mein Name im Artikel fälschlicherweise als Hans-Olaf Zehle statt Klaus-Olaf Zehle angegeben. Schade. Gut hingegen ist, dass in dem Artikel auch auf das größte deutsche Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de hingewiesen wird.

Mediationsgesetz: Kompromiss im Vermittlungsausschuss

Eine Verabschiedung des Mediationsgesetzes in dieser Legislaturperiode ist nun sehr wahrscheinlich, nachdem heute im Vermittlungsauschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung zum  Mediationsgesetz für den Bundesrat und den Bundestag verfasst wurde.

Hier der Originaltext der Pressemitteilung des deutschen Bundesrates

“ Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat heute einen Kompromiss im Streit um das neue Mediationsgesetz erzielt. Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Die Bezeichnung Mediator ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten. Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen.

Der Vermittlungsausschuss greift mit seinem Vorschlag die Kritik der Länder am ursprünglichen Bundestagsbeschluss teilweise auf – sie hatten bemängelt, dass das Gesetz nach einer Übergangszeit nur noch außergerichtliche Mediation zulasse, obwohl gerade die gerichtsinterne Mediation ein erfolgreiches Instrument der Streitschlichtung geworden sei.

Der Einigungsvorschlag muss noch von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Beide Häuser befassen sich voraussichtlich bereits in dieser Woche mit dem Gesetz.“

Die nächste Sitzung des Bundesrates ist für Freitag, den 29. Juni 2012, 21.00 Uhr geplant, derzeit ist dieser Punkt noch nicht auf der Tagesordnung.

Die nächsten Sitzungen des Bundestages sind geplant für Donnerstag und Freitag dieser Woche. Die aktuelle Tagesordnung, die im Moment (27.06.2012 23:30 Uhr) den Punkt Mediationsgesetz noch nicht enthält, ist nachfolgenden Links zu entnehmen.

Eine genaue Analyse der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum  Mediationsgesetz die hier  im Originaltext nachzulesen ist, folgt bei uns in den nächsten Tagen.

 

Einen guten Überblick über die Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes findet man in meiner aktuellen Veröffentlichung. Die dort gemachten Ausführungen beziehen sich zwar auf den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz vom  15.12.2012 der am vom Deutschen Bundestag einstimmig beschlossen wurde, werden aber durch die aktuelle Beschlußempfehlung nicht tangiert, weil diese sich lediglich auf die Themenstellung der Mediation bzw. Güteverhandlung nach Methoden der Mediation beziehen.

Den besten Überblick über den deutschen Mediationsmarkt findet man auf den Seiten www.mediation.de, dort insbesondere Ausbildungsangebote und einen Überblick über Mediationsverbände, Mediationsvereine und andere Organisationen und auf der Seite www.mediator-finden.de mit dem größten deutschen Mediatorenverzeichnis. Dort sind über 3.500 Mediatoren verzeichnet u.a. auch auf regionalen Seiten z.B. für die Städte Berlin, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Essen, Esslingen, Freiburg, Göttingen, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Rostock. Außerdem werden für einige Großstädte Informationen zu lokalen Mediationsszzene dort veröffentlicht, so u.a. für Hamburg.

 

 

 

 

Neuerscheinung – Wirtschaftsmediation: Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes

In diesem Buch wird untersucht, welche Chancen und Auswirkungen das neue Mediationsgesetz auf die Lösung von Wirtschaftskonflikten durch Mediation hat.

Die Bewertung erfolgt dabei aus zwei Blickwinkeln. Zum einen gibt es eine Auseinandersetzung mit den Regelungen des Gesetzes, um deren Auswirkung zu beurteilen, zum anderen wird betrachtet, inwieweit das Gesetz für den Einsatz der Mediation förderlich ist. Das Buch basiert auf dem Gesetzentwurf, der am 15.12.2011 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung einstimmig beschlossen wurde.

Die einzelnen Bestandteile des Gesetzes werden an Kriterien gespiegelt, die von Vertretern der Wirtschaft in einer Studie von PriceWaterhouseCoopers und durch den Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft als wesentlich zur Förderung der Mediation formuliert wurden.

Der Autor, Klaus-Olaf Zehle, Dipl.Wirtsch.-Ing, M.A. (Mediation), LL.M.(com.) ist Geschäftsführer der Mediation GmbH, Betreiber des größten deutschen Mediatorenverzeichnisses www.mediator-finden.de sowie des Informationsportals www.mediation.de.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur direkten Bestellung bei Amazon auf der Seite www.mediationsbuch.de.

Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes

Der Ausschußdrucksache Nr. 17(6)151 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zufolge werden heute voraussichtlich folgende Änderungen am Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz beschlossen.

1. Ende der gerichtsinternen Mediation

Die derzeit in § 1 Abs. 1 MediationsG vorgesehene Differenzierung nach außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation und gerichtsinterner Mediation entfällt vollständig. Dementsprechend werden auch allen anderen Regelungen des Entwurfes diesbezüglich angepaßt

Der Grund liegt darin, dass das Gesetz noch stärker die außergerichtliche Mediation fördern soll. Aus diesem Grund will der Rechtsausschuß in seiner Vorlage die bisherige in vielen Pilotprojekten vorgesehenen Modelle der gerichtsinternen Mediation nicht mehr weiter zulassen sondern ein der richterlichen Tätigkeit verwandteres Modell der Güterichter etablieren. Gerade diese Änderung wird von vielen Gegner der gerichtsinternen Mediation unterstützt und wurde insbesondere während der letzten Monate intensiv diskutiert.

Die bestehenden Projekte zur gerichtsinternen Mediation in Zivilrechtlichen Streitigkeiten, in Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Finanzgerichten und Arbeitsgerichten bleiben nur noch ein Jahr zulässig und können nicht wie im ursprünglichen Entwurf durch Rechtsverordnungen der Länder fest etabliert werden

2. Hinweispflicht auf fachliche Beratung

In § 2 Abs. 6 wird die bisherige Sollvorgabe, dass der Mediator auf die Möglichkeiten einer fachlichen Beratung zur Überprüfung einer Vereinbarung hinweisen soll, zu einer Hinweispflicht erhoben.

Hier wird insbesondere die Empfehlung aus den Sachverständigen-Stellungnahmen unterstützt, bei einer Mediation ohne rechtliche Begleitung vor Abschluss einer Vereinbarung rechtliche Berater hinzuzuiehen.

3. Einführung des zertifizierten Mediators

Neben dem Mediator wird gemäß Absatz 2 zu § 5 MediationsG ein zertifizierter Mediator eingeführt werden.

Für diese Zertifizierung wird der Abschluß einer qualifizierten Ausbildung in Abs. 1 weiter detailliert in dem Vorgaben gemacht werden, welche Regelinhalte eine solche Mediationsausbildung umfassen soll. Dazu sollen gehören Grundlagen über Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikatinstechniken, Wissen über Konfliktkompetenz, rechtliche Inhalte zum Recht der Mediation selbst und der Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Erfahrungen und Supervision.

4. Rechtsverordnung zu Ausbildungsanforderungen

Es soll nach § 6 MediationsG eine Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die Ausbildungs- und Fortbildungsanforderungen sowie Anforderungen an Ausbildungsträger durch das BMJ entstehen, die die Voraussetzungen zum zertifizierten Mediator regelt.

In der Begründung heißt es dazu, dass die Verordnung erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten sollte und somit den Verbänden und Kammern der einschlägigen Berufsgruppen genügend Gelegenheit gegeben werden soll, sich untereinander auf eine gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen.

5. Ausbildung zum zertifizierten Mediator umfaßt mindestes 120 Stunden

Es wird erstmals ein Ausbildungsrahmen von mindestens 120 Stunden vorgeschlagen

In der Begründung zu § 6 wird Bezug genommen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Zertifizierung für MediatorInnen und Mediatoren“ und in Erweiterung dessen ein Rahmen von 120 Stunden vorgeschlagen. Zusätzlich wird Praxiserfahrung, Supervision und der Nachweis von Fällen als Voraussetzung der Zertifizierung genannt. Auch zu Übergangsregelungen gibt die Begründung Hinweise.

6. Evaluierung nach fünf Jahren

Es wird nach § 8 MediationsG eine Evaluation des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten geben über Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation sowie ggf. notwendige Anpassungen bezüglich der Regelung zu Aus- und Fortbildung von Mediatoren.

7. Kein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarkeit

Der im bisherigen Gesetzentwurf im neuen § 796d ZPO vorgesehenen zusätzlichen Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen, wird gestrichen.

Damit wird den Kritikern des Gesetzentwurfes gefolgt, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung reichen die bisher im Gesetz vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO aus, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

8. Mediation in finanzgerichtlichen Verfahren

Auch für finanzgerichtliche Verfahren wird ausdrücklich die Möglichkeit einer Mediation oder anderer außergerichtlicher Konfliktbeilegungsverfahren aufgenommen.

Zum weiteren Vorgehen

Wann der ggf. erfolgte Beschluss des Rechtsausschusses zu einer Vorlage des Gesetzentwurfes in 2. und 3. Lesung in den Bundestag kommt ist derzeit weiterhin offen. In dieser Woche ist er jedenfalls nicht auf der Tagesordnung. Ggf. wird die letzte Sitzungswoche vom 14.-16.12. diesen Jahres ja noch eine Entscheidung bringen.

 

Mediationsgesetz im Rechtssausschuß des Bundestages

Am 30.11.2011, also einen Tag vor der geplanten Verabschiedung des Mediationsgesetzes im Bundestag ist der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Tagesordnungspunkt 24 erneut im Rechtssausschuß in nicht öffentlicher Sitzung mit Bezug auf die Dokumentation des bisherigen Gesetzentwurfs, der in der Drucksache 17/5335 dokumentiert ist, bzw. der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, die in der Drucksache 17/5496 dokumentiert ist.
Die beschlossenen Änderungen finden Sie in unserem aktuellsten Blogbeitrag zu diesem Thema: Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes.

Mediationsgesetz wird im Frühjahr 2012 in Kraft treten

Einem XING Beitrag von Anita von Hertel zu Folge wird

1. Mediation im Mediationsgesetz Mediation heißen (und nicht, wie bisher vorgesehen:  Außergerichtliche Mediation).
2. der Bundestag das Mediationsgesetz nun am 1. Dezember 2011 verabschieden
3. der Bundesrat  im Februar 2012 entscheiden
4. das Mediationsgesetz  im Frühjahr in Kraft treten.

 

Mediationsgesetz erneut im Bundestag

Der Tagesordung zur 133. Sitzung des deutschen Bundestages ist zu entnehmen, dass für die Sitzung am Donnerstag den 20.10.2011 die zweite und dritte Beratung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung eingeplant ist.

Das Mediationsgesetz, wurde in erster Lesung am 14.04. 2011 beraten und zurückverwiesen an den Rechtsausschuß. Die unterschiedlichen Positionen aus Bundesrat und Bundestag ließen zu diesem Zeitpunkt keinen einfachen Konsens erwarten.

Die Links zur Stellungnahme des Bundesrates zum Mediationsgesetz und zur Gegenantwort der Bundesregierung zum Mediationsgesetz sind in unserem Blog zu finden. Die größten Differenzen ergaben sich in Bezug auf die gerichtsinterne Mediation und die Qualitäts- bzw. Qualifikationsstandards für Mediatoren.

Die Stellungnahmen der Sachverständigen, die in der öffentlichen Sitzung des Rechtsausschußes am 25.05.2011 vorgetragen wurden, findet man auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags. Die entsprechenden Links sind unserem Blogbeitrag vom 29.05.2011 zu entnehmen.

Mediatoren tagen zum Mediationsgesetz – Qualitätskriterien weiterhin in der Diskussion

Am 7. und 8. Oktober richtet die Universität Jena gemeinsam mit der D.A.S. Rechtsschutzversicherungs-AG den Deutschen Mediationstag zum vierten Mal unter der Schirmherrschaft des Thüringer Justizministers aus. Erwartet werden zwischen 300 und 400 Teilnehmer.

Es  „wissen immer noch zu wenige, was Mediation bedeutet und wie sie sich nutzen lässt“ läßt Prof. Dr. Christian Fischer, der den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht der Universität Jena innehat in einer Pressemitteilung verlauten.

Der vierte Deutsche Mediationstag steht ganz im Zeichen des neuen Mediationsgesetzes, das in Kürze verabschiedet werden soll. Es geht um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mediation und konkrete rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten.

Rainer Tögel, Vorstandssprecher des Mitveranstalters D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, erwartet angesichts des aktuellen Gesetzentwurfs kritische Diskussionen: „Soll die Mediation als echte Alternative überzeugen, muss sie sich gegen ausgereifte und anerkannte Gerichtsverfahren behaupten. Derzeit fehlen insbesondere einheitliche Standards für eine qualitativ hochwertige Ausbildung von Mediatoren. Diese Qualitätskriterien sind jedoch eine Grundvoraussetzung dafür, dass diese Art der Konfliktlösung von der Bevölkerung akzeptiert wird und sich durchsetzen kann.“

Ausbildungen zum Mediator, die die Anforderungen des Gesetzentwurfs berücksichtigen, gibt es nach Aussage einiger Ausbildungsinsitute heute bereits. Eine Übersicht über Ausbildungsangebote findet man auf dem Portal www.mediation.de in der Rubrik Ausbildung. Dort werden auch Seminare, Weiterbildungen und Fortbildungen zum Mediator geführt. Ausbildungsinstitute werden wir ab sofort in lockerer Folge in diesem Blog darstellen und die Vorstellung auf der Seite www.mediationsausbildung-finden.de in der Rubrik Ausbildungsinstitute dokumentieren.

Auf der Seite www.mediator-finden.de findet man heute bereits das größte Mediatorenverzeichnis in Deutschland, dort kann in der erweiterten Mediatorensuche nach Ausbildungsumfang und Zertifizierung in der Auswahl eines Mediators differenziert werden. Dieses Mediatorenregister ist vorbereitet, auch die Anforderungen, die sich aus dem Mediationsgesetz ergeben, als zusätzliches Auswahlkriterium diekt aufzunehmen.

Hier wird es in der Einführunsgphase des Gesetzes sicherlich ausreichend Diskussionen mit den Rechtsschutzversicherungen geben, wann die Kosten welchen Mediators tatsächlich von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Eine erste Übersicht über Rechtschutzversicherungen, die Mediation abdecken findet man ebenfalls auf dem Portal www.mediator-finden.de in der Rubrik Rechtsschutz.

gerichtliche Mediation wird kostenpflichtig

Einem Artikel der Financial Times Deutschland vom 15.07.2011  zufolge fordern die Rechtsexperten der Union und FDP , das auch die Richtermediation kostenpflichtig werden soll. In Erwägung gezogen wird dabei ein Stundensatz von 80-100 €. Im Prinzip ist diese Anregung zu befürworten, wobei die angestrebeten Stundensätze es freiberuflich tätigen Mediatoren immer noch nicht erlauben, wirtschaftlich zu konkurrenzfähigen Preise zu arbeiten.

Eine Mediationskostenhilfe ist dem Artikel zufolge nach wie vor nicht im Gespräch.

Geeinigt haben sich FDP und Union angeblich bereits auf gesetzliche Mindeststandards für Aus- und Fortbildung in Höhe von 120 Stunden. Dieses wird vielen Mediatoren immer noch als zu wenig erscheinen, auf der anderen Seite wird es einen Boom an Zusatzausbildungen für Rechtsanwälte bedingen, bei denen heute nur 90 Stunden vorgesehen sind.

Diese Zusatzausbildungen werden sobald sie konzipiert sind, sicherlich  auch im Portal http://www.mediation.de zu finden sein bzw. bei www.mediationsausbildung-finden.de.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.
WP2Social Auto Publish Powered By : XYZScripts.com