Mediationsgesetz: Kompromiss im Vermittlungsausschuss

Eine Verabschiedung des Mediationsgesetzes in dieser Legislaturperiode ist nun sehr wahrscheinlich, nachdem heute im Vermittlungsauschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung zum  Mediationsgesetz für den Bundesrat und den Bundestag verfasst wurde.

Hier der Originaltext der Pressemitteilung des deutschen Bundesrates

“ Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat heute einen Kompromiss im Streit um das neue Mediationsgesetz erzielt. Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Die Bezeichnung Mediator ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten. Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen.

Der Vermittlungsausschuss greift mit seinem Vorschlag die Kritik der Länder am ursprünglichen Bundestagsbeschluss teilweise auf – sie hatten bemängelt, dass das Gesetz nach einer Übergangszeit nur noch außergerichtliche Mediation zulasse, obwohl gerade die gerichtsinterne Mediation ein erfolgreiches Instrument der Streitschlichtung geworden sei.

Der Einigungsvorschlag muss noch von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Beide Häuser befassen sich voraussichtlich bereits in dieser Woche mit dem Gesetz.“

Die nächste Sitzung des Bundesrates ist für Freitag, den 29. Juni 2012, 21.00 Uhr geplant, derzeit ist dieser Punkt noch nicht auf der Tagesordnung.

Die nächsten Sitzungen des Bundestages sind geplant für Donnerstag und Freitag dieser Woche. Die aktuelle Tagesordnung, die im Moment (27.06.2012 23:30 Uhr) den Punkt Mediationsgesetz noch nicht enthält, ist nachfolgenden Links zu entnehmen.

Eine genaue Analyse der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum  Mediationsgesetz die hier  im Originaltext nachzulesen ist, folgt bei uns in den nächsten Tagen.

 

Einen guten Überblick über die Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes findet man in meiner aktuellen Veröffentlichung. Die dort gemachten Ausführungen beziehen sich zwar auf den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz vom  15.12.2012 der am vom Deutschen Bundestag einstimmig beschlossen wurde, werden aber durch die aktuelle Beschlußempfehlung nicht tangiert, weil diese sich lediglich auf die Themenstellung der Mediation bzw. Güteverhandlung nach Methoden der Mediation beziehen.

Den besten Überblick über den deutschen Mediationsmarkt findet man auf den Seiten www.mediation.de, dort insbesondere Ausbildungsangebote und einen Überblick über Mediationsverbände, Mediationsvereine und andere Organisationen und auf der Seite www.mediator-finden.de mit dem größten deutschen Mediatorenverzeichnis. Dort sind über 3.500 Mediatoren verzeichnet u.a. auch auf regionalen Seiten z.B. für die Städte Berlin, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Essen, Esslingen, Freiburg, Göttingen, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Rostock. Außerdem werden für einige Großstädte Informationen zu lokalen Mediationsszzene dort veröffentlicht, so u.a. für Hamburg.

 

 

 

 

Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes

Der Ausschußdrucksache Nr. 17(6)151 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zufolge werden heute voraussichtlich folgende Änderungen am Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz beschlossen.

1. Ende der gerichtsinternen Mediation

Die derzeit in § 1 Abs. 1 MediationsG vorgesehene Differenzierung nach außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation und gerichtsinterner Mediation entfällt vollständig. Dementsprechend werden auch allen anderen Regelungen des Entwurfes diesbezüglich angepaßt

Der Grund liegt darin, dass das Gesetz noch stärker die außergerichtliche Mediation fördern soll. Aus diesem Grund will der Rechtsausschuß in seiner Vorlage die bisherige in vielen Pilotprojekten vorgesehenen Modelle der gerichtsinternen Mediation nicht mehr weiter zulassen sondern ein der richterlichen Tätigkeit verwandteres Modell der Güterichter etablieren. Gerade diese Änderung wird von vielen Gegner der gerichtsinternen Mediation unterstützt und wurde insbesondere während der letzten Monate intensiv diskutiert.

Die bestehenden Projekte zur gerichtsinternen Mediation in Zivilrechtlichen Streitigkeiten, in Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Finanzgerichten und Arbeitsgerichten bleiben nur noch ein Jahr zulässig und können nicht wie im ursprünglichen Entwurf durch Rechtsverordnungen der Länder fest etabliert werden

2. Hinweispflicht auf fachliche Beratung

In § 2 Abs. 6 wird die bisherige Sollvorgabe, dass der Mediator auf die Möglichkeiten einer fachlichen Beratung zur Überprüfung einer Vereinbarung hinweisen soll, zu einer Hinweispflicht erhoben.

Hier wird insbesondere die Empfehlung aus den Sachverständigen-Stellungnahmen unterstützt, bei einer Mediation ohne rechtliche Begleitung vor Abschluss einer Vereinbarung rechtliche Berater hinzuzuiehen.

3. Einführung des zertifizierten Mediators

Neben dem Mediator wird gemäß Absatz 2 zu § 5 MediationsG ein zertifizierter Mediator eingeführt werden.

Für diese Zertifizierung wird der Abschluß einer qualifizierten Ausbildung in Abs. 1 weiter detailliert in dem Vorgaben gemacht werden, welche Regelinhalte eine solche Mediationsausbildung umfassen soll. Dazu sollen gehören Grundlagen über Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikatinstechniken, Wissen über Konfliktkompetenz, rechtliche Inhalte zum Recht der Mediation selbst und der Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Erfahrungen und Supervision.

4. Rechtsverordnung zu Ausbildungsanforderungen

Es soll nach § 6 MediationsG eine Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die Ausbildungs- und Fortbildungsanforderungen sowie Anforderungen an Ausbildungsträger durch das BMJ entstehen, die die Voraussetzungen zum zertifizierten Mediator regelt.

In der Begründung heißt es dazu, dass die Verordnung erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten sollte und somit den Verbänden und Kammern der einschlägigen Berufsgruppen genügend Gelegenheit gegeben werden soll, sich untereinander auf eine gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen.

5. Ausbildung zum zertifizierten Mediator umfaßt mindestes 120 Stunden

Es wird erstmals ein Ausbildungsrahmen von mindestens 120 Stunden vorgeschlagen

In der Begründung zu § 6 wird Bezug genommen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Zertifizierung für MediatorInnen und Mediatoren“ und in Erweiterung dessen ein Rahmen von 120 Stunden vorgeschlagen. Zusätzlich wird Praxiserfahrung, Supervision und der Nachweis von Fällen als Voraussetzung der Zertifizierung genannt. Auch zu Übergangsregelungen gibt die Begründung Hinweise.

6. Evaluierung nach fünf Jahren

Es wird nach § 8 MediationsG eine Evaluation des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten geben über Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation sowie ggf. notwendige Anpassungen bezüglich der Regelung zu Aus- und Fortbildung von Mediatoren.

7. Kein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarkeit

Der im bisherigen Gesetzentwurf im neuen § 796d ZPO vorgesehenen zusätzlichen Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen, wird gestrichen.

Damit wird den Kritikern des Gesetzentwurfes gefolgt, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung reichen die bisher im Gesetz vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO aus, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

8. Mediation in finanzgerichtlichen Verfahren

Auch für finanzgerichtliche Verfahren wird ausdrücklich die Möglichkeit einer Mediation oder anderer außergerichtlicher Konfliktbeilegungsverfahren aufgenommen.

Zum weiteren Vorgehen

Wann der ggf. erfolgte Beschluss des Rechtsausschusses zu einer Vorlage des Gesetzentwurfes in 2. und 3. Lesung in den Bundestag kommt ist derzeit weiterhin offen. In dieser Woche ist er jedenfalls nicht auf der Tagesordnung. Ggf. wird die letzte Sitzungswoche vom 14.-16.12. diesen Jahres ja noch eine Entscheidung bringen.

 

Mediationsgesetz im Rechtssausschuß des Bundestages

Am 30.11.2011, also einen Tag vor der geplanten Verabschiedung des Mediationsgesetzes im Bundestag ist der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Tagesordnungspunkt 24 erneut im Rechtssausschuß in nicht öffentlicher Sitzung mit Bezug auf die Dokumentation des bisherigen Gesetzentwurfs, der in der Drucksache 17/5335 dokumentiert ist, bzw. der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, die in der Drucksache 17/5496 dokumentiert ist.
Die beschlossenen Änderungen finden Sie in unserem aktuellsten Blogbeitrag zu diesem Thema: Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes.

Mediationsgesetz erneut im Bundestag

Der Tagesordung zur 133. Sitzung des deutschen Bundestages ist zu entnehmen, dass für die Sitzung am Donnerstag den 20.10.2011 die zweite und dritte Beratung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung eingeplant ist.

Das Mediationsgesetz, wurde in erster Lesung am 14.04. 2011 beraten und zurückverwiesen an den Rechtsausschuß. Die unterschiedlichen Positionen aus Bundesrat und Bundestag ließen zu diesem Zeitpunkt keinen einfachen Konsens erwarten.

Die Links zur Stellungnahme des Bundesrates zum Mediationsgesetz und zur Gegenantwort der Bundesregierung zum Mediationsgesetz sind in unserem Blog zu finden. Die größten Differenzen ergaben sich in Bezug auf die gerichtsinterne Mediation und die Qualitäts- bzw. Qualifikationsstandards für Mediatoren.

Die Stellungnahmen der Sachverständigen, die in der öffentlichen Sitzung des Rechtsausschußes am 25.05.2011 vorgetragen wurden, findet man auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags. Die entsprechenden Links sind unserem Blogbeitrag vom 29.05.2011 zu entnehmen.

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