gerichtliche Mediation wird kostenpflichtig

Einem Artikel der Financial Times Deutschland vom 15.07.2011  zufolge fordern die Rechtsexperten der Union und FDP , das auch die Richtermediation kostenpflichtig werden soll. In Erwägung gezogen wird dabei ein Stundensatz von 80-100 €. Im Prinzip ist diese Anregung zu befürworten, wobei die angestrebeten Stundensätze es freiberuflich tätigen Mediatoren immer noch nicht erlauben, wirtschaftlich zu konkurrenzfähigen Preise zu arbeiten.

Eine Mediationskostenhilfe ist dem Artikel zufolge nach wie vor nicht im Gespräch.

Geeinigt haben sich FDP und Union angeblich bereits auf gesetzliche Mindeststandards für Aus- und Fortbildung in Höhe von 120 Stunden. Dieses wird vielen Mediatoren immer noch als zu wenig erscheinen, auf der anderen Seite wird es einen Boom an Zusatzausbildungen für Rechtsanwälte bedingen, bei denen heute nur 90 Stunden vorgesehen sind.

Diese Zusatzausbildungen werden sobald sie konzipiert sind, sicherlich  auch im Portal http://www.mediation.de zu finden sein bzw. bei www.mediationsausbildung-finden.de.

Highlights der 1. Lesung zum Mediationsgesetz im Bundestag

Bei der  1. Lesung zum mediationgesetz  im Bundestag am 14.04. wurden im wesentlichen die schon vielfach genannten Kritikpunkte bezüglich der Ausbildungs und Qualitätsstandards und der fehlenden Mediationskostenhilfe genannt. Außerdem wurden wieder Stimmen laut, die die gerichtliche Mediation unangemessen gefördert sehen.

Weitere Details findent man auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.

Mediationsgesetz: Abweichungen des Gesetzentwurfs zum Referentenentwurf

Wenn man den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz einer genaueren Analyse unterzieht, sieht man die Abweichungen zum ursprünglichen Referentenwentwurf.

Hier eine kurze Übersicht:

§ 1 Abs.1 Satz Ergänzung: Mediation als „strukturiertes“ Verfahren und Berücksichtigung „mehrerer“ Mediatoren

§ 2 Abs. 1 ist dazugekommen: “ Die Parteien wählen den Mediator aus“

§ 2 Abs. 3 „allseitiges Einverständnis“ für Einzelgespräche erforderlich

§ 2 Abs. 4 ist dazugekommen: “ Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden“

§ 2 Abs. 5 Ergänzung: „Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden“

§ 2 Abs. 6 Satz 1 Änderung: Der Mediator „wirkt darauf hin“  und nicht mehr Kenntnis der „vollen“ Sachlage

§ 2 Abs. 6 Satz 2 dazugekommen: „Er soll die Parteien,die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.“

§ 4 Einbeziehung der „in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen“ in die Verschwiegenheitspflicht. Ergänzung um Informationspflicht zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht.

§ 5 Jetzt muss eine „geeignete“ Ausbildung und „regelmäßige“ Fortbildung sichergestellt werden. Der Mediator muss jetzt über „theoretische Kenntnisse“ und „praktische Erfahrungen“ verfügen.

Hier können Sie sich den aktuellen Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz herunterladen.

 

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