Ausbildungsverordnung zum Zertifizierten Mediator wird erneuert – Referentenentwurf liegt vor

Seit dem 14. März liegt der Referentenentwurf

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

im Gesetzgebungsverfahren vor.

Die Verbände sind um Kommentierungen bis zum 18.04. gebeten worden.

In Kraft treten soll die neue Ausbildungsverordnung zum 01.01.2024.

Wesentlich Änderungen

  • Abschluß und Bescheinigung der Ausbildung zum zertifizierten Mediator erst nach fünf supervidierten Mediatonen, diese müssen bis spätestens 3 Jahre nach Ausbildungsende abgeschlossen sein.
  • Erhöhung Umfang von 120 Stunden auf 130 Stunden
  • Aufnahme Digitalkompetenz und Online Mediation in den Ausbildungsplan
  • Klarstellung, dass Präsenzzeitstunden nur zu 40 % Online stattfinden dürfen
  • Fortbildungspflicht und Dokumentation der Fortbildung konkretisiert, Wegfall der Bezeichnung zertifizierter Mediator, wenn Fristen nicht eingehalten werden

Es gibt natürlich wieder Übergangsregelungen für alle zertifizierten Mediatoren, die vor dem Inktrafttreten ihre Zertifizierung hatten.

Hier geht es zum Referentenentwurf

Hier sieht man die bestehenden und die geplanten Regelungen im Vergleich

Wir freuen uns über Kommentierungen

Neue gesetzliche Regelungen für den „Zertifizierten Mediator“ geplant

Das Bundesjustizministerium plant neue Regelungen für die Zulassung des „Zertifizierten Mediators“.

Erste Hinweise wurde auf einer Online Veranstaltung des BMJV am 16.11.2021 einem Kreis von Vertretern der Mediationsszene vorgestellt.

Danach werden in Zukunft 5 Mediationen mit Supervisionen Voraussetzung dafür, sich Zertifizierter Mediator nennen zu dürfen. Diese sollen innerhalb von max. 3 Jahren nach Ausbildung geleistet werden. Für die Zertifizierungsbestätigung wird angedacht, dass das Ausbildungsinstitut diese erstellt.

Neben Einzelsupervisionen sollen auch Gruppensupervisionen möglich sein. Offen ist noch ob auch Supervisionen während der Fallbearbeitung zulässig sind. Letzteres war einhellige Empfehlung der Teilnehmer der Online Veranstaltung, so würde dann zukünftig eine Supervision nicht nach einer sondern in Bezug auf eine Mediation stattfinden können.

Der Ausbildungsumfang wird wohl um 10 Stunden für die Vermittlung von Digitalkompetenz erweitert werden.

Außerdem wird eine Präzisierung des Begriffs „Präsenzzeitstunden“ erfolgen um Unsicherheiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Online Ausbildungen zu beheben.

In der Veranstaltung wurden außerdem Ergebnisse eine Befragung der Länder in Bezug auf Mediationskostenhilfe und Anpassung der ZPO und Juristenausbildung vorgestellt. Mediationskostenhilfe wird von den Ländern weitestgehend abgelehnt, eine Anpassung der ZPO, um Mediation zu forcieren ebenfalls. In Bezug auf eine Einbeziehung von Mediationskompetenz in die Juristenausbildung sind zumindest einige wenige Bundesländer aufgeschlossen.

 

Mündlich wurde eine Übergangsregelung angedeutet, die für alle die nach den heutigen Kriterien die Kennzeichnung zertifizierter Mediator führen dürfen, die bisherigen Regelungen Gültigkeit behalten.

Sofern es seitens der neuen Bundesregierung keine anderweitigen Planungen oder Prioritäten gibt, ist mit einem ersten Referentenentwurf für eine angepasste Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung im ersten Quartal 2022 zu rechnen.

Der Diskussionsentwurf kann hier heruntergeladen werden.

Die Präsentation der Befragung und zum Diskussionsentwurf kann hier heruntergeladen werden.

 

Wichtige Frist 31.08.2019 für Zertifizierte Mediatoren mit Eigenzertifizierung (Übergangsbestimmung)

Achtung Fristablauf 31.08.2019

In der Verordnung über die Aus-und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) sind in § 7 Übergangsbestimmungen für Mediatoren, die ihre Ausbildung vor dem 26.07.2012 abgeschlossen haben (§ 7 Abs. 1) bzw. zwischen dem 27.07.2012 und 31.08.2017 abgeschlossen haben (§7 Abs. 2) festgelegt. Nach diesen ist im Rahmen der Eigenzertifizierung die Voraussetzung für durchgeführte Einzelsupervisionen geregelt.

So brauchte man für die Eigenzertifizierung im Falle des § 7 Abs. 1 keine Einzelsupervision nachweisen, im Falle des § 7 Abs. 2 eine Einzelsupervision, die bis zum 01.10.2018 durchgeführt werden konnte, nachweisen.

Aber auch für die Mediatoren mit Eigenzertifizierung gilt die in §4 geregelte Verpflichtung zur Fortbildung durch Einzelsupervision, d.h. diese müssen insgesamt vier Einzelsupervisionen nachweisen und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung. Die Frist von zwei Jahren beginnt für die Mediatoren ohne Verpflichtung zur Einzelsupervision nach §7 Abs. 3 zum 01.09.2017 und für die andere Gruppe mit dem Datum des Ausstellens der ersten Bescheinigung.

Das heißt: Alle Mediatoren, die sich nach § 7 Abs.1 der ZMediatAusbV eigenzertifiziert haben, müssen bis spätestens zum 31.08.2019 vier Einzelsupervisionen nachweisen. Sollten diese bis dahin nicht durchgeführt worden sein, laufen diese Mediatoren nach Ansicht einiger von mir befragter Juristen Gefahr, ihre Zertifizierung dauerhaft zu gefährden und erst durch eine neue Ausbildung mit anschließenden vier Mediationen und vier Einzelsupervisionen wieder zu erreichen.

Ich stehe gerne für Fragen zur Verfügung. Bitte hierzu die Kommentarfunktion nutzen, so dass wiederauftretende Fragen samt Antworten dort nachvollzoegen werden können.

 

Verordnung zur Aus- und Weiterbildung Zertifizierter Mediator erlassen

am 21.08.2016 wurde nun endlich die lange angekündigte

erlassen.

Sie entspricht im wesentlichen dem Entwurf aus dem Januar 2014.

Ziel der Verordnung ist es Qualitätsstandards  zu schaffen.

Regelung für ausgebildete Mediatoren

Für bereits ausgebildete Mediatoren sind Übergangsbestimmungen geschaffen worden.

  • Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossenund anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
  • Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen der Verordnung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat.

Können Sie sich bereits heute zertifizierter Mediator nennen?

Die Verordnung tritt am 01.09.2017, also in einem Jahr in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt darf die Bezeichnung geführt werden.

Etablierung von Einzelsupervision

Die jetzt etablierte Qualitätssicherung durch Einzelsupervision war in dieser Form noch nicht im Verordnungsentwurf verankert war. U.a. müssen Mediatoren in den zwei Jahren nach ihrem Abschluss viermalig an einer Einzelsupervision teilnehmen müssen, um den Titel „zertifizierte/r Mediator/in“ führen zu können.

Verpflichtung zur Fortbildung

Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden.

Hier der Link zur Verordnung

Mediationsrichtlinie. Stellungnahme der BRAK

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Stellung genommen.

Die Ziele der EU-Richtlinie sieht die BRAK als noch nicht erreicht an. Die BRAK vertritt dabei ausdrücklich die Position, dass Mediationsverfahren nicht obligatorisch sein sollen sondern weiterhin freiwillig erfolgen soll.Dagegen würde eine Förderung der Mediation z.B. durch Anreize bei den Gerichtsgebühren helfen.

OLG Frankfurt – Keine Zwangsmediation in den AGB von Versicherungen

Mediation aktuell berichtet in einem Beitrag über ein Musterverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin mit einem Rechtsschutzversicherer.

Im Urteil wird der

„beklagten RSV untersagt, Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, deren Versicherungsbedingungen (AGB) vorsehen, dass der Kunde in bestimmten Rechtsschutzbereichen

 

  • außergerichtlich nur die Kosten eines von der RSV ausgewählten Mediators bekommt,
  • für ein gerichtliches Verfahren Rechtsschutz erst dann erhält wenn er zuvor ein Mediationsverfahren erfolglos durchgeführt hat, das vor einem von der RSV ausgewählten Mediator versucht wurde.“

Mehr Informationen —> hier

Qualitätsverbund Mediation

Nachdem nun seitens des Justizministeriums die Rechtsverordnung zum „zertifizierten Mediator“ nicht so schnell zu erwarten ist, haben die Verbände die Initiative für einen Qualitätsverbund Mediation ergriffen. Der BMWA hat seine Mitglieder mit folgender Mail  und einem Mitgliederschreiben informiert

„Die Vorstände der 5 Mediations-Verbände mit über 6.000 Mitgliedern – BAFM, BM, BMWA, DFfM, DGM – halten es für dringend geboten einen „Qualitätsverbund Mediation“ zu schaffen. Seine Aufgabe soll sein, den Basisstandard der Mediation zu etablieren. Dies dient der Qualitätssicherung und der Markttransparenz. Ferner soll den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen werden, um das Vertrauen in die Mediation zu stärken.

Als Grundlage für den Basisstandard sollen die Elemente einbezogen werden, die sich über die letzten 20 Jahre bewährt haben. Das sind unter anderem: Ausbildungen im Umfang von mindestens 200 Zeitstunden durch qualifizierte Lehrende, ein angemessener Anteil davon Selbstreflexion und direkter Praxisbezug durch echte Mediations-Fälle.

Auf dem Weg der weiteren Ausgestaltung der Profession Mediation halten es die Vorstände für zielführend jetzt zu handeln. Damit möchten die Vorstände die Marktverantwortung der Mediationsverbände gemeinsam wertebildend wahrnehmen.

Der nächste Schritt wäre diesen Basisstandard zu entwickeln. Das bedeutet nicht die verbandseigenen Standards außer Kraft zu setzen.

Hierzu bitten wir Sie um Ihre Anregungen. Außerdem werden wir unsere verbandsinternen Gremien bitten, tätig zu werden. Wir werden Sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Das nächste Treffen der verbandsübergreifenden Arbeitsgruppe findet am 9. November 2015 in Berlin statt.“

 

EU Projekt Go to Mediation

gotomediation

Unter der Überschrift „Go to Mediation“ haben  neun europäische Industrie und Handelskammern ein EU-weites Projekt gestartet, um die Mediation zu fördern. Die jeweiligen Regelungen rund um die Mediation, insbesondere natürlich in diesem Zusammenhang Wirtschaftsmediation und Anlaufstellen, um Mediatoren zu finden, werden für alle neun teilnehmenden Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Rumänien, Spanien und Zypern auf der Webseite www.gotomediation.eu ausführlich dargestellt.

 

Deutscher Projektpartner ist die Handelskammer Hamburg, die bereits seit 2000 zusammen mit dem Hamburger Institut für Mediation e.V. und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer eine Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte betreibt.

 

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