Mediation in manchen Segmenten in Österreich obligatorisch

ParagraÖsterreich nimmt die Mediation insgesamt sehr viel wichtiger als Deutschland. Zum einen gibt es dort schon sehr viel länger ein Mediationsgesetz, zum anderen sind als Voraussetzung für die Zulassung als gesetzlicher Mediator  350 Stunden Ausbildung zwingend.

Auch in einigen Spezialgesetzen ist die außergerichtliche Streibeilegung oligatorisch. So regelt z.B. das Kraftfahrsektor-Schutzgesetz in § 7 die außergerichtliche Streitbeilegung wie folgt:

(1) Ein Vertragsteil hat vor der Einbringung  einer Klage über eine Streitigkeit aus der  Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine  Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu  stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den  Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn  drei Monate ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des  Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation verstrichen sind, ohne  dass eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinn des  Abs. 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer  Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen  Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator  im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in der  jeweils geltenden Fassung, in Betracht.

(3) Sofern die Beteiligten nichts  anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen  Vergleichs oder der Mediation zunächst die Partei zu tragen, die die  gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt  werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten  zu behandeln.

(4) Die Schlichtungsstelle, das  Gericht oder der Mediator haben dem Kläger eine schriftliche Bestätigung  darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden  konnte. Diese Bestätigung hat der Kläger der Klage anzuschließen.

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