Seitens des BMJV ist ein Rechtsentwurf zur Hemmung von Fristen vorgelegt worden, der sich auf Fristen bezieht, dass bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen darf.
Danach sollen die in der Verordnung genannten Fristen gehemmt sind, solange ein Betroffener die erforderlichen Aus- und Fortbildungsschritte aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht durchführen konnte. Diese Hemmung soll jedoch zeitlich beschränkt werden, nämlich auf die Hälfte der jeweils betroffenen Frist.
Die Regelung nützt den sich in Aus- und Fortbildung befindlichen Mediatorinnen und Medi-atoren, indem sie das Erfordernis einer (kosten- und zeitintensiven) Wiederholung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses unterbindet.
Genau wird folgendes beschrieben:
Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren – Ausbildungsverordnung
Vom …
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
§ 8 der Zertifizierten-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt gefasst:
§ 8
Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Ausgangspukt dieser Änderung sind die Kontaktsperren im Zuge der CoViD19 Pandemie.
Der Referentenentwurf kann hier heruntergeladen werden. Link
Vielen Dank für den Auszug und die Infos!