Qualitätsverbund Mediation

Nachdem nun seitens des Justizministeriums die Rechtsverordnung zum „zertifizierten Mediator“ nicht so schnell zu erwarten ist, haben die Verbände die Initiative für einen Qualitätsverbund Mediation ergriffen. Der BMWA hat seine Mitglieder mit folgender Mail  und einem Mitgliederschreiben informiert

„Die Vorstände der 5 Mediations-Verbände mit über 6.000 Mitgliedern – BAFM, BM, BMWA, DFfM, DGM – halten es für dringend geboten einen „Qualitätsverbund Mediation“ zu schaffen. Seine Aufgabe soll sein, den Basisstandard der Mediation zu etablieren. Dies dient der Qualitätssicherung und der Markttransparenz. Ferner soll den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen werden, um das Vertrauen in die Mediation zu stärken.

Als Grundlage für den Basisstandard sollen die Elemente einbezogen werden, die sich über die letzten 20 Jahre bewährt haben. Das sind unter anderem: Ausbildungen im Umfang von mindestens 200 Zeitstunden durch qualifizierte Lehrende, ein angemessener Anteil davon Selbstreflexion und direkter Praxisbezug durch echte Mediations-Fälle.

Auf dem Weg der weiteren Ausgestaltung der Profession Mediation halten es die Vorstände für zielführend jetzt zu handeln. Damit möchten die Vorstände die Marktverantwortung der Mediationsverbände gemeinsam wertebildend wahrnehmen.

Der nächste Schritt wäre diesen Basisstandard zu entwickeln. Das bedeutet nicht die verbandseigenen Standards außer Kraft zu setzen.

Hierzu bitten wir Sie um Ihre Anregungen. Außerdem werden wir unsere verbandsinternen Gremien bitten, tätig zu werden. Wir werden Sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Das nächste Treffen der verbandsübergreifenden Arbeitsgruppe findet am 9. November 2015 in Berlin statt.“

 

Ein Gedanke zu “Qualitätsverbund Mediation

  1. Ich befürworte grundsätzlich ist jede Initiative die einen Qualitätsstandard für die Mediation förderlich ist oder diesen verbindlich regelt.
    Der Versuch, diese Grundlagen zu schaffen und Standards zu beschreiben darf aber nicht dazu führen, das diese Standards nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Ausbilder von den im Artikel genannten Verbänden anerkannt wurden und das nur solche Ausbildungen anerkannt werden, die von diesen Verbänden autorisiert wurden. Es muss bei der Beschreibung der Qualitätsanforderungen sichergestellt werden, das das wirtschaftliche Interesse der genannten Verbände nicht diese Kriterien nicht beeinflusst.

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