am 21.08.2016 wurde nun endlich die lange angekündigte
erlassen.
Sie entspricht im wesentlichen dem Entwurf aus dem Januar 2014.
Ziel der Verordnung ist es Qualitätsstandards zu schaffen.
Regelung für ausgebildete Mediatoren
Für bereits ausgebildete Mediatoren sind Übergangsbestimmungen geschaffen worden.
- Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossenund anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
- Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen der Verordnung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat.
Können Sie sich bereits heute zertifizierter Mediator nennen?
Die Verordnung tritt am 01.09.2017, also in einem Jahr in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt darf die Bezeichnung geführt werden.
Etablierung von Einzelsupervision
Die jetzt etablierte Qualitätssicherung durch Einzelsupervision war in dieser Form noch nicht im Verordnungsentwurf verankert war. U.a. müssen Mediatoren in den zwei Jahren nach ihrem Abschluss viermalig an einer Einzelsupervision teilnehmen müssen, um den Titel „zertifizierte/r Mediator/in“ führen zu können.
Verpflichtung zur Fortbildung
Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden.
Hier der Link zur Verordnung