Achtung Fristablauf 31.08.2019
In der Verordnung über die Aus-und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) sind in § 7 Übergangsbestimmungen für Mediatoren, die ihre Ausbildung vor dem 26.07.2012 abgeschlossen haben (§ 7 Abs. 1) bzw. zwischen dem 27.07.2012 und 31.08.2017 abgeschlossen haben (§7 Abs. 2) festgelegt. Nach diesen ist im Rahmen der Eigenzertifizierung die Voraussetzung für durchgeführte Einzelsupervisionen geregelt.
So brauchte man für die Eigenzertifizierung im Falle des § 7 Abs. 1 keine Einzelsupervision nachweisen, im Falle des § 7 Abs. 2 eine Einzelsupervision, die bis zum 01.10.2018 durchgeführt werden konnte, nachweisen.
Aber auch für die Mediatoren mit Eigenzertifizierung gilt die in §4 geregelte Verpflichtung zur Fortbildung durch Einzelsupervision, d.h. diese müssen insgesamt vier Einzelsupervisionen nachweisen und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung. Die Frist von zwei Jahren beginnt für die Mediatoren ohne Verpflichtung zur Einzelsupervision nach §7 Abs. 3 zum 01.09.2017 und für die andere Gruppe mit dem Datum des Ausstellens der ersten Bescheinigung.
Das heißt: Alle Mediatoren, die sich nach § 7 Abs.1 der ZMediatAusbV eigenzertifiziert haben, müssen bis spätestens zum 31.08.2019 vier Einzelsupervisionen nachweisen. Sollten diese bis dahin nicht durchgeführt worden sein, laufen diese Mediatoren nach Ansicht einiger von mir befragter Juristen Gefahr, ihre Zertifizierung dauerhaft zu gefährden und erst durch eine neue Ausbildung mit anschließenden vier Mediationen und vier Einzelsupervisionen wieder zu erreichen.
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