Mediationsgesetz: Abweichungen des Gesetzentwurfs zum Referentenentwurf

Wenn man den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz einer genaueren Analyse unterzieht, sieht man die Abweichungen zum ursprünglichen Referentenwentwurf.

Hier eine kurze Übersicht:

§ 1 Abs.1 Satz Ergänzung: Mediation als „strukturiertes“ Verfahren und Berücksichtigung „mehrerer“ Mediatoren

§ 2 Abs. 1 ist dazugekommen: “ Die Parteien wählen den Mediator aus“

§ 2 Abs. 3 „allseitiges Einverständnis“ für Einzelgespräche erforderlich

§ 2 Abs. 4 ist dazugekommen: “ Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden“

§ 2 Abs. 5 Ergänzung: „Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden“

§ 2 Abs. 6 Satz 1 Änderung: Der Mediator „wirkt darauf hin“  und nicht mehr Kenntnis der „vollen“ Sachlage

§ 2 Abs. 6 Satz 2 dazugekommen: „Er soll die Parteien,die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.“

§ 4 Einbeziehung der „in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen“ in die Verschwiegenheitspflicht. Ergänzung um Informationspflicht zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht.

§ 5 Jetzt muss eine „geeignete“ Ausbildung und „regelmäßige“ Fortbildung sichergestellt werden. Der Mediator muss jetzt über „theoretische Kenntnisse“ und „praktische Erfahrungen“ verfügen.

Hier können Sie sich den aktuellen Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz herunterladen.

 

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.
WP2Social Auto Publish Powered By : XYZScripts.com