Stellungnahme der EUCON zum Mediationsgesetz: Für die Abschaffung der richterlichen Mediation

Die EUCON plädiert für die vom Bundestag beschlossene Fassung des Mediationsgesetzes und lehnt die Initiative einzelner Bundesländer, die für die Anrufung des Vermittlungsausschusses plädieren ab.

Die EUCON begründet die Ablehung wie folgt:

„Gerichtliche und außergerichtliche Streitvermittlung sind nicht das Gleiche. Richterliche und außergerichtliche Mediation unterscheiden sich in wesentlichen Punkten:

Mediationen sind darauf gerichtet, Lösungen durch kooperatives Verhandeln der Beteiligten zu erzielen. Die Tätigkeit und Erfahrungswelt des Richters besteht in Entscheidungen auf Grundlage von Gesetzen. Beides ist miteinander nicht vereinbar.

Der außergerichtliche Mediator haftet voll für seine Tätigkeit, während für die innergerichtliche Mediation das Richterprivileg (keine Haftung) gelten wird.

Die gerichtliche Mediation ist im Gegensatz zur außergerichtlichen Mediation kostenfrei, was zu einer Subventionierung der innergerichtlichen Mediation geführt hat und weiterhin führen würde.

Die gerichtliche Mediation ist im Regelfall auf wenige Stunden begrenzt, was in der Vielzahl der Mediationen nicht genügend ist. Schon aus diesem Grund ist die gerichtliche Mediation nicht zielführend. Für eine zeitlich umfangreichere Bearbeitung sind keine organisatorischen Voraussetzungen geschaffen und sind auch nicht zu erwarten. Das persönliche Engagement der Richter kann auf lange Sicht nicht ausreichend sein.

Scheitert die Mediation bei Gericht, ist die zwingende Alternative die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens, so dass die rechtliche Beurteilung immer „mitläuft“. Ein Konflikt, der zu Gericht kommt, basiert aus der Parteiensicht vorwiegend auf rechtlicher Betrachtung. Darüber hinaus ist in den Augen der Parteien der richterliche Mediator eben Richter und genießt dadurch eine – durch die Praxis immer wieder bestätigte – besondere Amtsautorität. Einer Mediation ist diese rechtliche Dominanz und amtliche Autorität wesensfremd.

Als Richter kann der Güterichter, anders als der gerichtsinterne Mediator, Akteneinsicht nehmen und Vergleiche protokollieren. Das ist für das Verfahren förderlich bzw. ökonomisch, wäre aber bei der vorgesehenen Regelung der Gerichtsmediation ausgeschlossen.

Die Verschwiegenheit des Gerichtsmediators war nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht übereinstimmend mit der umfassenden Schweigepflicht des Mediators, die bei gewissen Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälten) sogar strafrechtlich sanktioniert ist.

Durch den „zertifizierten Mediator“ wird ein einheitliches Berufsbild geschaffen, dessen Voraussetzungen die Ausbildung richterlicher Mediatoren in der Vergangenheit vom Umfang her häufig nicht erfüllt hat. Es war nach unseren Feststellungen auch völlig unklar, ob die Justizverwaltung bereit gewesen wäre, die Richtermediatoren durch entsprechende Nachschulungen den „zertifizierten Mediatoren“ gleichzustellen.

Durch das Mediationsgesetz wird kein Güterichter daran gehindert, alle von ihm bisher angewendeten erfolgreichen Mediationstechniken in dem durch das Mediationsgesetz erweiterten Güteverfahren einzusetzen.“

 

Über 70 Unternehmen und andere Institutionen unterzeichneten am 01.11. den Conflict Policy Codex

Zahlreiche Vertreter von Unternehmen und Verbänden sowie Kanzleiem haben heute abend in Kiel Conflict Policy Codices unterzeichnet. Ziel dieser Erklärung ist das Bekenntnis zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung . Allen voran Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß, dessen Haus als erstes Justizministerium in Deutschland eine derartige Vereinbarung unterzeichnete. Auch für das Justizministerium gilt damit die freiwillige Selbstverpflichtung.

„Wir werden bei Konflikten und Streitigkeiten vor einer Anrufung der Gerichte zunächst die Anwendung von Mediation und anderer alternativer Konfliktlösungsverfahren ernsthaft in Betracht ziehen“ sagte Justizminister Schmalfuß, der selbst auch ein glühender Verfechter der Mediation in den Gerichten ist. Er berichtete von insgesmt 1.108 Mediationsverfahren in den Schleswig-Holsteinischen Gerichten in 2010. Um so mehr bedauere er die aktuellen Diskussionen im Rechtsausschuß zum Mediationsgesetz, nach denen mit Einführung des Mediationsgesetzes die gerichtsinterne Medation nicht mehr weitergeführt werden soll sondern durch ein Güterichtermodell wie in Bayern und Thüringen ersetzt werden soll. Wir hatten über diese Entwicklung bereits in unserem Beitrag „Bleibt die gerichtsinterne Mediation erhalten?“ vor wenigen Tagen berichtet.

Aus seiner Sicht ist die gerichtsinterne Mediation auch keine Konkurrenz zur außergerichtlichen Mediation, vielmehr fördere sie die Bekanntheit. Es sei in jedem Fall immer vorzuziehen, im Konflikfalle vor der Anrufung eines Gerichts in die Mediation zu gehen und damit das Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das sei auch der Grund, warum das Justizministerium die Conflict Policy Codices unterstütze.

„Ich sehe die Herausbildung einer neuen Streitkultur mit Schwerpunkt auf einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung als eine der wichtigsten rechtspolitischen Aufgaben der Gegenwart an“, betonte der Justizminister Emil Schmalfuß zum Abschluß seiner Rede.

Das Justizministerium war auch Gastgeber der Veranstaltung, in der nach einem kurzen Vortrag über außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren von Dr. Felix Lehmann, der im Justizministerium für das Projekt gerichtliche Mediation zuständig ist, zum Ende Angela Kaschewski dann die Conflict Policy Codices vorstellte: Ihr und Axel Raulinat von der Gesellschaft zur Förderung der Conflict Policy Codices in Europa e.V. gebührt der Dank zur Initiative. Zu den Unterzeichnern gehört bereits seit Jahren auch die EQUIDIS GmbH, für das Klaus-Olaf Zehle, der Autor dieses Artikels, als Geschäftsführer tätig ist.

 

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