Die EUCON plädiert für die vom Bundestag beschlossene Fassung des Mediationsgesetzes und lehnt die Initiative einzelner Bundesländer, die für die Anrufung des Vermittlungsausschusses plädieren ab.
Die EUCON begründet die Ablehung wie folgt:
„Gerichtliche und außergerichtliche Streitvermittlung sind nicht das Gleiche. Richterliche und außergerichtliche Mediation unterscheiden sich in wesentlichen Punkten:
Mediationen sind darauf gerichtet, Lösungen durch kooperatives Verhandeln der Beteiligten zu erzielen. Die Tätigkeit und Erfahrungswelt des Richters besteht in Entscheidungen auf Grundlage von Gesetzen. Beides ist miteinander nicht vereinbar.
Der außergerichtliche Mediator haftet voll für seine Tätigkeit, während für die innergerichtliche Mediation das Richterprivileg (keine Haftung) gelten wird.
Die gerichtliche Mediation ist im Gegensatz zur außergerichtlichen Mediation kostenfrei, was zu einer Subventionierung der innergerichtlichen Mediation geführt hat und weiterhin führen würde.
Die gerichtliche Mediation ist im Regelfall auf wenige Stunden begrenzt, was in der Vielzahl der Mediationen nicht genügend ist. Schon aus diesem Grund ist die gerichtliche Mediation nicht zielführend. Für eine zeitlich umfangreichere Bearbeitung sind keine organisatorischen Voraussetzungen geschaffen und sind auch nicht zu erwarten. Das persönliche Engagement der Richter kann auf lange Sicht nicht ausreichend sein.
Scheitert die Mediation bei Gericht, ist die zwingende Alternative die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens, so dass die rechtliche Beurteilung immer „mitläuft“. Ein Konflikt, der zu Gericht kommt, basiert aus der Parteiensicht vorwiegend auf rechtlicher Betrachtung. Darüber hinaus ist in den Augen der Parteien der richterliche Mediator eben Richter und genießt dadurch eine – durch die Praxis immer wieder bestätigte – besondere Amtsautorität. Einer Mediation ist diese rechtliche Dominanz und amtliche Autorität wesensfremd.
Als Richter kann der Güterichter, anders als der gerichtsinterne Mediator, Akteneinsicht nehmen und Vergleiche protokollieren. Das ist für das Verfahren förderlich bzw. ökonomisch, wäre aber bei der vorgesehenen Regelung der Gerichtsmediation ausgeschlossen.
Die Verschwiegenheit des Gerichtsmediators war nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht übereinstimmend mit der umfassenden Schweigepflicht des Mediators, die bei gewissen Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälten) sogar strafrechtlich sanktioniert ist.
Durch den „zertifizierten Mediator“ wird ein einheitliches Berufsbild geschaffen, dessen Voraussetzungen die Ausbildung richterlicher Mediatoren in der Vergangenheit vom Umfang her häufig nicht erfüllt hat. Es war nach unseren Feststellungen auch völlig unklar, ob die Justizverwaltung bereit gewesen wäre, die Richtermediatoren durch entsprechende Nachschulungen den „zertifizierten Mediatoren“ gleichzustellen.
Durch das Mediationsgesetz wird kein Güterichter daran gehindert, alle von ihm bisher angewendeten erfolgreichen Mediationstechniken in dem durch das Mediationsgesetz erweiterten Güteverfahren einzusetzen.“