Der Facebook “Gefällt mir”-Button sorgt seit Wochen für Diskussionsstoff in der Webszene. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) (www.datenschutzzentrum.de) forderte alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook (www.facebook.com) und Social-Plugins wie den “Gefällt mir”-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Drei weitere Landesbehörden signalisierten bereits ihre Unterstützung. Facebook widersprach hingegen den Vorwürfen.
Wir haben als Unternehmen mit Sitz in Schleswig-Holstein jetzt reagiert und unsere „Gefällt-mir“ Buttons bei www.mediation.de und www.mediator-finden.de ab sofort von der Seite genommen. Wir bieten unseren Nurtzer aber weiterhi an, über einen Button, der einen Link zu Facebook schafft, nach der eigenständigen Anmeldung bei Facebook dort unsere Seite zu „liken“.
Zum Hintergrund (diese Information sind entnommern der Seite: http://www.gruenderszene.de/news/verbot-facebook-like-button?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=rss&utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=verbot-facebook-like-button:
„Der Facebook “Gefällt mir”-Button
Facebooks sogenannter “Gefällt mir”- oder auch “like”-Button wird auf zahlreichen Unternehmenswebseiten zu Werbezwecken genutzt. Mit Betätigung des Buttons werden die jeweils angebotenen Webinhalte in den Facebook-Profilen verlinkt und es erscheint ein “Daumen hoch”-Icon mit dem Hinweis, dass der betreffende Facebook-Account-Inhaber die verlinkten Webinhalte für gut befindet.
Datenübermittlung findet statt
Fest steht, dass mit Aktivierung des “Gefällt-mir”-Buttons durch Inhaber eines Accounts bei Facebook eine Datenübermittlung an Facebook stattfindet – zumindest in Gestalt der URL der Seite, die “geliked wurde”. Umgekehrt ist der jeweilige Nutzer über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account auch für das den Button auf seiner Webseite nutzende Unternehmen eindeutig identifizierbar. Daher erhebt der jeweilige Webseitenbetreiber durch Anbringung des “Gefällt mir”-Buttons auf seiner Webseite -datebschutzrechtlich gesehen personenbezogene Daten.
Die Funktionsweise des Buttons steht aber auch seit Längerem unter dem Verdacht, Daten von Nutzern zu sammeln, die über gar keinen Facebook-Account verfügen, den Button aber anklicken. Gleiches gilt für Inhaber von Facebook-Profilen, die lediglich die betreffende Webseite besuchen, den Button aber noch nicht einmal betätigen.
Das ULD kam nunmehr nach eingehender technischer Analyse zu dem Ergebnis, dass bei Nutzung der Facebook-Dienste eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten an den Sitz von Facebook in die USA sowie eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebotes (sogenannte Reichweitenanalyse) erfolge.
Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin wie den “Gefällt mir”-Button bei Facebook genutzt hat, muss nach Einschätzung des ULD damit rechnen, dass zwei Jahre lang von den betreffenden Unternehmen Daten gesammelt und aufgezeichnet werden. Bei Facebook werde hierbei eine umfassende persönliche Profilbildung aller Nutzer vorgenommen, bei Facebook-Mitgliedern eine personifizierte Profilbildung.
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit?
Dass diese Übertragungen persönlicher Daten an Facebook datenschutzrechtlichen Bedenken ausgesetzt sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Nach der Vorschrift des Paragraph 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes dürfen Webseiten-Betreiber nach deutschem Recht personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.
Ein denkbarer Ansatzpunkt zur datenschutzrechtlichen Rechtfertigung der Datenübermittlung bei der Nutzung von Social-Plugins wie dem des Facebook-„Gefällt mir“-Buttons wäre also die Einordnung des verlinkten Buttons als von dem jeweiligen Webseiten-Betreiber angebotenes Telemedium und eine Auslegung dahingehend, dass für eine Inanspruchnahme der Button-Funktion eine Datenübermittlung an Facebook erforderlich ist.
Eine derartige Argumentation kann jedoch allenfalls für Inhaber eines Facebook-Profils angenommen werden, die explizit den “Gefällt mir”-Button betätigen und damit ausdrücklich eine Verlinkung vornehmen. Eine weitergehende Rechtfertigung, etwa für Datenerhebungen bei Nutzern, die gar nicht bei Facebook registriert sind, oder bei Facebook-Mitgliedern, die lediglich die betreffende Website besuchen, dürfte nach derzeit geltendem deutschen Datenschutzrecht ausscheiden.
“Verbot” des “Gefällt mir”-Buttons für Unternehmen in Schleswig-Holstein
Wie mit Pressemitteilung vom 19. August 2011 kommuniziert, fordert das ULD alle Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook sowie “Gefällt mir”-Buttons bis spätestens Ende September 2011 zu deaktivieren. Das ULD begründet seine Aufforderung vor allem damit, dass durch die Nutzung dieser Dienste die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von den jeweiligen Webseitenbetreibern auf die Nutzer und auf Facebook verlagert werde.
Bislang handelt es sich bei der Aufforderung der ULD jedoch noch nicht um eine rechtsverbindliche Verfügung. Daher ist es für Unternehmen nicht unbedingt angebracht, nun gleich in Panik zu verfallen. Zwar können die Landesdatenschutzbehörden bei Webseitenbetreibern Untersagungsverfügungen und Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro aussprechen. Allerdings ist nicht direkt zu erwarten, dass entsprechende Verfügungen und Bußgelder nun direkt massenhaft ausgesprochen werden.
Facebook bezieht im Ausschuss Stellung
Facebook wehrt sich gegen die Vorwürfe und beteuerte in einer Anhörung des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags am 7. September 2011, es halte sich an die geltenden Datenschutzstandards. So gab Richard Allan (Policy Director Europe) an, alle bei Facebook gespeicherten IP-Adressen deutscher Nutzer würden nach 90 Tagen gelöscht. Falsch sei im Übrigen die Annahme des ULD, dass Facebook über die “Gefällt mir”-Buttons Profile nicht angemeldeter Nutzer erstelle.
Am Tag darauf empfing Bundesinnenminister Friedrich Richard Allan von Facebook. Dabei habe man laut Bundesinnenministerium über eine mögliche Selbstregulierung und einen stärkeren Schutz der Nutzer gesprochen. Thilo Weichert vom ULD warf Friedrich anschließend jedoch vor, er würde sich in Dinge einmischen, die ihn nichts angingen. Der Datenschutz sei schließlich eine Angelegenheit der Länder.
Fazit: Bundesweites Verbot des “Gefällt mir”-Buttons bisher unwahrscheinlich
Momentan betrifft die Ankündigung des ULD, gegen Anbieter vorzugehen, welche die entsprechenden Dienste nicht bis Ende September 2011 abschalten, nur in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen und Webseitenbetreiber. Weitere entsprechende Maßnahmen sind für den nicht-öffentlichen Bereich als Ländersache zunächst einmal den jeweiligen Bundesländern vorbehalten. Die Aufsichtsbehörden in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben jedoch anlässlich der Ankündigung des ULD zwischenzeitlich signalisiert, dass Sie ebenfalls bestimmte Angebote von Facebook als rechtswidrig einstufen.
Den betroffenen deutschen Unternehmen könnten durch den Alleingang einzelner deutscher Aufsichtsbehörden Nachteile im internationalen Wettbewerb drohen, bringen die strengen Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts doch ohnehin schon in Deutschland erschwerte Rahmenbedingungen im Hinblick auf digitales Marketing mit sich.
Es bleibt also abzuwarten, ob sich auch die Datenschutzbehörden weiterer Bundesländer der durch das ULD ausgesprochenen Aufforderung anschließen und den Erlass von Untersagungsverfügungen ankündigen. Realistischerweise ist jedoch auch angesichts der stattfindenden Gespräche mit Facebook ein bundesweites Verbot des “Gefällt mir”-Buttons für deutsche Unternehmen und Webseitenbetreiber bislang nicht zu erwarten. Dennoch sollten alle Unternehmen die Debatte weiterhin aufmerksam verfolgen, damit sie unter Umständen auch schnell reagieren können.“