Mediationsgesetz: Abweichungen des Gesetzentwurfs zum Referentenentwurf

Wenn man den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz einer genaueren Analyse unterzieht, sieht man die Abweichungen zum ursprünglichen Referentenwentwurf.

Hier eine kurze Übersicht:

§ 1 Abs.1 Satz Ergänzung: Mediation als „strukturiertes“ Verfahren und Berücksichtigung „mehrerer“ Mediatoren

§ 2 Abs. 1 ist dazugekommen: “ Die Parteien wählen den Mediator aus“

§ 2 Abs. 3 „allseitiges Einverständnis“ für Einzelgespräche erforderlich

§ 2 Abs. 4 ist dazugekommen: “ Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden“

§ 2 Abs. 5 Ergänzung: „Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden“

§ 2 Abs. 6 Satz 1 Änderung: Der Mediator „wirkt darauf hin“  und nicht mehr Kenntnis der „vollen“ Sachlage

§ 2 Abs. 6 Satz 2 dazugekommen: „Er soll die Parteien,die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.“

§ 4 Einbeziehung der „in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen“ in die Verschwiegenheitspflicht. Ergänzung um Informationspflicht zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht.

§ 5 Jetzt muss eine „geeignete“ Ausbildung und „regelmäßige“ Fortbildung sichergestellt werden. Der Mediator muss jetzt über „theoretische Kenntnisse“ und „praktische Erfahrungen“ verfügen.

Hier können Sie sich den aktuellen Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz herunterladen.

 

3 Gedanken zu “Mediationsgesetz: Abweichungen des Gesetzentwurfs zum Referentenentwurf

  1. Sehr geehrter Herr Zehle,

    vielen Dank für den Abdruck der Abweichungen zwischen Gesetz- und Referentenentwurf. Ihr Beitrag liest sich so, als ob „man“ irgendjemand ist oder Sie selbst. Ich fände es schön, wenn Sie die „Quelle“ angeben würden. Die Mühe hat sich Dr. Detlev Berning vom BM-Vorstand gemacht.

    Herzliche Grüße
    Christian Bähner, Webmaster http://www.bmev.de

    • Hallo Herr Bähner,

      man ist in diesem Falle Klaus-Olaf Zehle, diese Abweichungsanalyse habe ich höchstpersönlich durchgeführt und sofort veröffentlicht, deshalb ist es es nicht richtig andere Personen als Quellen aufzuführen.

      Beste Grüße

      Klaus-Olaf Zehle

  2. Auch meine für mich selbst erstellte Analyse sieht fast genauso aus. Angesichts der nur wenigen Unterschiede – ist ja auch nur ein kleines Gesetz – wird es wohl vielen so gehen. Die Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht betr. Kindeswohl wird m.E. in ihren Auswirkungen unterschätzt. Bisher konnte man sich auf die Richter relativ gut verlassen, dass der im Mediationsvertrag vereinbarte Ausschluss des Mediators als Zeuge von ihnen akzeptiert wird und entsprechende Beweisanträge zurückgewiesen bzw. vom Gericht nicht beachtet werden. Mit dem MediationsG werden die Richter entsprechende Anträgen nicht mehr ignorieren können ohne gleichzeitig konkret Gefahr zu laufen, dass die Sache über die zweite Instanz wieder zurückkommt. In nicht erfolgreich mediierten Umgangssachen wird also wohl der Mediator als Zeuge die Regel werden. Damit ist eine Instrumentalisierung der Mediation vorprogrammiert. Gilt übrigens auch für Rechtsanwaltsmediatoren, denn das weitgehende allgemeine berufliche Verschwiegenheitsrecht wird durch das MediationsG – sollte es denn so kommen – an dieser Stelle ingeschränkt. M.E. kann ein verantwortungsbewusster RA-Mediator unter diesen Umständen und mit seinem juristischen Fachwissen im umgangsrechtlichen Bereich regelmäßig eine „alles muss auf den Tisch“-Mediation von vornherein nicht empfehlen (dies findet auch seinen Ausdruck in der Änderung des §2 Abs.6: „Kenntnis der vollen Sachlage“ wurde eben geändert durch den Zusatz „wirkt darauf hin“. Dem Familienbereich erweist das MediationsG so einen „Bärendienst“. (Ausgerechnet) die hier wichtigen nichtanwaltlichen Mediatoren werden dies natürlich erst merken, wenns für sie zu spät ist: früher wurden sie nie als Zeuge geladen, plötzlich wird dies zur Regel (eine Erkenntnis die naturgemäß erst nach den Mediationssitzungen kommen wird). Abgesehen davon, dass dieser zusätzliche Aufwand nicht adäquat vergütet wird (Zeugenentschädigung ist minimal) trägt der Mediator auch das volle Risiko wenn er im Termin „zuviel“ erzählt und ein Mediand hierdurch geschädigt wird.

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