Mediationsgesetz: Bundesrat soll den Vermittlungsausschuß anrufen

In der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates am 25.01.2011 wurde einem Antrag der Länder Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein stattgegeben, dass seitens des Rechtsausschusses eine Empfehlung zur Anhörung des Vermittlungsausschusses gegeben wird.

Über das Gesetz wird der Bundesrat, der zur Zeit geplanten Tagesordnung zufolge,  in seiner Sitzung am 10.02. beraten.

Die antragstellenden Bundesländer haben das Ziel, die gerichtsinterne Mediation beizubehalten und lehnen den Gesetzenwturf, der am 15.12.2011 vom Bundestag entschieden wurde, in diesem Punkt ab. Der Gesetzentwurf sieht eine Abschaffung der gerichtsinternen Mediation zugunsten eines erweiterten Güterichtermodells vor.

Hamburgs Justizsenatorin Jana Schiedek begründet die Ablehnung wie folgt:

„Ein Güterichter ist kein Mediator. Wenn die Parteien sich auf eine Mediation einigen, müssen sie sich auch darauf verlassen können, dass deren Spielregeln gelten. Ein Mediator zeichnet sich dadurch aus, dass er sich zurücknimmt und nicht auf ein bestimmtes Ergebnis – etwa einen Vergleich – hinarbeitet. Demgegenüber schlägt ein Güterrichter den Parteien eine Konfliktlösung unter Vornahme rechtlicher Bewertungen und Einordnungen vor. Das ist etwas ganz anderes.“

Mediation – Vermitteln unter falschem Etikett?

„Mediation – Vermitteln unter falschem Etikett“ – Unter dieser Überschrift hat Prof. Dr. Horst Eidenmüller am 25.01.2012 einen lesenswerten Beitrag in der FAZ veröffentlicht.

„Der neue zertifizierte Mediator wird … in den Augen des mediationssuchenden Publikums nivellieren: Der schwache Mediator wird auf-, der starke abgewertet“ ist das Ergebnis seiner Darstellung in der er sich sehr kritisch mit dem neuen Mediationsgesetz auseinandersetzt.

Aus Sicht von Eidenmüllser ist auch die Umwidmung der gerichtsinternen Mediation in das erweiterte Güterichtermodell nur ein Feigenblatt und wird den privaten Mediationsansbietern keine Vorteile bringen.

 

Mediationsgesetz im Bundesrat

Am 25.01.2012  wird der Rechtsausschuß des Bundesrats in seiner 897. Sitzung über das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beraten.

Der Gesetzentwurf ist am 15.12.2011 vom Bundestag einstimmig verabschiedet worden. Aufgrund der Tatsache, dass die in einigen Ländern sehr erfolgreiche gerichtsinterne Mediation auf Basis eines Bundesgesetzes durch ein erweitertes Güterichtermodell abgelöst werden soll, und dieses nicht auf einhellige Zustimmung der Länder stößt, wird mit Widerstand zu dem Gesetzentwurf im Bundesrat gerechnet.Wir werden über die Ergebnisse berichten.

Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz einstimmig verabschiedet

In einer denkwürdig konsensualen Beratung wurde heute nachmittag gegen 16.30 der Entwurf des „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ einstimmig vom Bundestag sowohl in zweiter und dritter Beratung in der Ausschussfassung angenommen.

Der Abstimmung voraus gingen Beiträge der Abgeordneten Christian Ahrendt, Sonja Steffen, Andrea Voßhoff, Jens Petermann, Ingrid Hönlinger, Patrick Sensburg, Eva Högl und  Norbert Geis, die insgesamt nicht nur den Gesetzentwurf lobten sondern auch die hervorragende interfraktionelle Zusammenarbeit an diesem Gesetzentwurf.

Besonders betont wurde noch einmal, dass mit der Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichtermodell weiterhin eine konsensuale Streitbeilegung innerhalb des Gerichts erfolgen kann und viele Elemente der Mediation auch so erhalten bleiben können, andererseits der Güterichter aber auch rechtliche Sichtweisen und eigene Vorschläge in die Konfliktlösung einbringen kann und so seinem richterlichen Auftrag eher gerecht wird.

Auch die nun festgelegten Rahmenbedingungen zur Aus- und Fortbildung sowie Zertifizierung sind von allen Fraktionen begrüßt worden.

Dem Gesetzentwurf muss nun noch der Bundesrat zustimmen, bevor das Gesetz in Kraft treten kann.

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Der vollständige Text des Entwurfs des „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ mit Stand vom 09.12.2011 ist jetzt vollständig auf mediation.de und mediator-finden.de einzusehen.

Folgende Bestandteile hat das Gesetz
Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators ; zertifizierter Mediator

§ 6 Verordnungsermächtigung

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

§ 8 Evaluierung

§ 9  Übergangsbestimmung

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

 

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz liegt vor

In der Zwischenzeit liegt auch offiziell die Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz für die Sitzung des Bundestages am 15.12.2011 vor. Sie kann auf dem Server des Bundestags abgerufen werden.

Diese Vorlage entspricht dem Gesetzentwurf vom 12.01.2011 geändert um die Änderungen aus dem Beschluss des Rechtsausschusses vom 30.11.2011, über die wir bereits in unserem Blog berichtet haben.

Nunmehr ist in der Sitzung am 15.12.2011 mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag zu rechnen.

Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz am 15.12.2011 im Bundestag

Auf der Tagesordnung der 149. Sitzung des deutschen Bundestags am Donnerstag, 15.12.2011 von 09.00 – ca. 21.50 Uhr steht als Tagesordnungspunkt 5  die

Zweite und dritte Beratung der Bundesregierung

zum

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung.

Der aktuelle Status der Änderungen zum Gesetzentwurf finden Sie in unserem Blog.

mediator-finden.de ist vorbereitet auf die Regelungen des Mediationsgesetzes

Das bundesweit größte Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de ist bereits heute in der Lage, den Regelungen des Mediationsgesetzes zu folgen. In der Übersicht der Suchergebnisse und im Profil des jeweiligen Mediators wird deutlich herausgestellt, ob ein Mediator bzw. eine Mediatorin zertifizierter Mediator ist. Die Freischaltung dieser Einträge erfolgt bereits heute ausschließlich durch den Anbieter Mediation GmbH, nachdem entsprechende Zertifizierungsnachweise durch die Mediatorin oder den Mediator vorgelegt wurden. Obwohl die Regelungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 6 MediationsG festgelegt werden sollen, noch nicht vorliegen, kann nach erster Sichtung auf der Grundlage der Informationen der Begründung zum Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung davon ausgegangen werden, dass alle bestehenden Zertifizierungen der einschlägigen Verbände den Anforderungen genügen werden.

Der Titel des  § 5 MediationsG im aktuell diskutierten Entwurf zum Mediationsgesetz lautet „Aus-und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator„. Der Absatz 1 wurde ergänzt um Ausbildungsinhalte, der neue Absatz 2 spricht dabei erstmals vom zertifizierten Mediator, wenn dieser eine Ausbildung  abgeschlossen hat, die einer noch zu verabschiedenden Rechtsverordnung entsprechen.

Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes

Der Ausschußdrucksache Nr. 17(6)151 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zufolge werden heute voraussichtlich folgende Änderungen am Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz beschlossen.

1. Ende der gerichtsinternen Mediation

Die derzeit in § 1 Abs. 1 MediationsG vorgesehene Differenzierung nach außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation und gerichtsinterner Mediation entfällt vollständig. Dementsprechend werden auch allen anderen Regelungen des Entwurfes diesbezüglich angepaßt

Der Grund liegt darin, dass das Gesetz noch stärker die außergerichtliche Mediation fördern soll. Aus diesem Grund will der Rechtsausschuß in seiner Vorlage die bisherige in vielen Pilotprojekten vorgesehenen Modelle der gerichtsinternen Mediation nicht mehr weiter zulassen sondern ein der richterlichen Tätigkeit verwandteres Modell der Güterichter etablieren. Gerade diese Änderung wird von vielen Gegner der gerichtsinternen Mediation unterstützt und wurde insbesondere während der letzten Monate intensiv diskutiert.

Die bestehenden Projekte zur gerichtsinternen Mediation in Zivilrechtlichen Streitigkeiten, in Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Finanzgerichten und Arbeitsgerichten bleiben nur noch ein Jahr zulässig und können nicht wie im ursprünglichen Entwurf durch Rechtsverordnungen der Länder fest etabliert werden

2. Hinweispflicht auf fachliche Beratung

In § 2 Abs. 6 wird die bisherige Sollvorgabe, dass der Mediator auf die Möglichkeiten einer fachlichen Beratung zur Überprüfung einer Vereinbarung hinweisen soll, zu einer Hinweispflicht erhoben.

Hier wird insbesondere die Empfehlung aus den Sachverständigen-Stellungnahmen unterstützt, bei einer Mediation ohne rechtliche Begleitung vor Abschluss einer Vereinbarung rechtliche Berater hinzuzuiehen.

3. Einführung des zertifizierten Mediators

Neben dem Mediator wird gemäß Absatz 2 zu § 5 MediationsG ein zertifizierter Mediator eingeführt werden.

Für diese Zertifizierung wird der Abschluß einer qualifizierten Ausbildung in Abs. 1 weiter detailliert in dem Vorgaben gemacht werden, welche Regelinhalte eine solche Mediationsausbildung umfassen soll. Dazu sollen gehören Grundlagen über Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikatinstechniken, Wissen über Konfliktkompetenz, rechtliche Inhalte zum Recht der Mediation selbst und der Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Erfahrungen und Supervision.

4. Rechtsverordnung zu Ausbildungsanforderungen

Es soll nach § 6 MediationsG eine Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die Ausbildungs- und Fortbildungsanforderungen sowie Anforderungen an Ausbildungsträger durch das BMJ entstehen, die die Voraussetzungen zum zertifizierten Mediator regelt.

In der Begründung heißt es dazu, dass die Verordnung erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten sollte und somit den Verbänden und Kammern der einschlägigen Berufsgruppen genügend Gelegenheit gegeben werden soll, sich untereinander auf eine gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen.

5. Ausbildung zum zertifizierten Mediator umfaßt mindestes 120 Stunden

Es wird erstmals ein Ausbildungsrahmen von mindestens 120 Stunden vorgeschlagen

In der Begründung zu § 6 wird Bezug genommen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Zertifizierung für MediatorInnen und Mediatoren“ und in Erweiterung dessen ein Rahmen von 120 Stunden vorgeschlagen. Zusätzlich wird Praxiserfahrung, Supervision und der Nachweis von Fällen als Voraussetzung der Zertifizierung genannt. Auch zu Übergangsregelungen gibt die Begründung Hinweise.

6. Evaluierung nach fünf Jahren

Es wird nach § 8 MediationsG eine Evaluation des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten geben über Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation sowie ggf. notwendige Anpassungen bezüglich der Regelung zu Aus- und Fortbildung von Mediatoren.

7. Kein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarkeit

Der im bisherigen Gesetzentwurf im neuen § 796d ZPO vorgesehenen zusätzlichen Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen, wird gestrichen.

Damit wird den Kritikern des Gesetzentwurfes gefolgt, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung reichen die bisher im Gesetz vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO aus, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

8. Mediation in finanzgerichtlichen Verfahren

Auch für finanzgerichtliche Verfahren wird ausdrücklich die Möglichkeit einer Mediation oder anderer außergerichtlicher Konfliktbeilegungsverfahren aufgenommen.

Zum weiteren Vorgehen

Wann der ggf. erfolgte Beschluss des Rechtsausschusses zu einer Vorlage des Gesetzentwurfes in 2. und 3. Lesung in den Bundestag kommt ist derzeit weiterhin offen. In dieser Woche ist er jedenfalls nicht auf der Tagesordnung. Ggf. wird die letzte Sitzungswoche vom 14.-16.12. diesen Jahres ja noch eine Entscheidung bringen.

 

Mediationsgesetz im Rechtssausschuß des Bundestages

Am 30.11.2011, also einen Tag vor der geplanten Verabschiedung des Mediationsgesetzes im Bundestag ist der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Tagesordnungspunkt 24 erneut im Rechtssausschuß in nicht öffentlicher Sitzung mit Bezug auf die Dokumentation des bisherigen Gesetzentwurfs, der in der Drucksache 17/5335 dokumentiert ist, bzw. der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, die in der Drucksache 17/5496 dokumentiert ist.
Die beschlossenen Änderungen finden Sie in unserem aktuellsten Blogbeitrag zu diesem Thema: Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes.

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