Am 25.05.2011 fand die Anhörung der Sachverständigen zum Mediationsgesetz im Rechtsausschuß des Bundestages statt.
Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind auf der Internetseiten des Bundestages veröffentlicht worden.
Am 25.05.2011 fand die Anhörung der Sachverständigen zum Mediationsgesetz im Rechtsausschuß des Bundestages statt.
Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind auf der Internetseiten des Bundestages veröffentlicht worden.
Bei der 1. Lesung zum mediationgesetz im Bundestag am 14.04. wurden im wesentlichen die schon vielfach genannten Kritikpunkte bezüglich der Ausbildungs und Qualitätsstandards und der fehlenden Mediationskostenhilfe genannt. Außerdem wurden wieder Stimmen laut, die die gerichtliche Mediation unangemessen gefördert sehen.
Weitere Details findent man auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes liegt inzwischen vor und ist hier zu finden
Am Donnerstag, 14. April ab 16:45 soll der Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz im Bundestag in 1. Lesung beraten werden. Hierfür steht die Drucksache 17/5335 vom 01.04.2011 im Internet zum Abruf bereit.
In einer Stellungnahme zum Mediationsgesetz des GDV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) bemängelt dieser „dass der Regierungsentwurf keine Regelungen zu Qualitätsstandards für Mediatoren und Mediatorinnen vorsieht“. Weiter heißt es dort: „Es sei zumindest erforderlich, dass Kenntnisnachweise u. a. über den Ablauf des Verfahrens, Verhandlungstechniken, aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen erbracht werden. Der Verbraucher muss Vertrauen in das Verfahren und die Fähigkeiten des Mediators haben, damit sich die Mediation gegen ein gerichtliches Verfahren behaupten kann.“
In einer Stellungnahme des Bundesrates zum Mediationsgesetz die am 18.03.2011 beschlossen wurde, begrüßt der Bundesrat grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung ein Mediationsgesetz einzuführen, fordert aber noch Nachbesserungen, u.a. im wesentlichen zu folgenden Punkten
– Anpassungen bei der Auswahl eines richterlichen Mediators (Artikel 1 § 2 Absatz 1 MediationsG)
– Klärung der Rolle von Prozessbevollmächtigten (Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 -neu- MediationsG)
– Prüfung, wie die Qualifikation von Mediatoren nachgewiesen werden kann (Artikel 1 § 5 MediationsG)
– Regelungen zum Ausbildungsstandard
– Anpassungen der ZPO bezogenenRegelungen
Italienische Anwälte haben zum Protest gegen das ab 21.03.2011 geltende Mediationsgesetz in Italien aufgerufen und planen einen landesweiten Streik vom 16.03.-21.03. Weitere Informationen finden Sie hier.
Und dann wird immer noch behauptet, Mediation wird eher selten eingesetzt. Gerichtsmediation in Schleswig-Holstein ist zumindest im Kommen. Jetzt ist nur noch zu hoffen, dass die potentiellen Mediationskunden auch sehen, dass es viele auch kostenträchtige Schritte spart, wenn man gar nicht erst zu Gericht geht sondern bereits im Vorhinein ein Mediationsverfahren durchführt. Dann ist endlich die notwendige Akzeptanz der „AUSSERGERICHTLICHEN“ Mediation erreicht. Aber letztendlich müssen alle Mediatoren über solche Erfolge dankbar sein anstatt neidisch zu werden. Jeder Mediand eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens, das wie in Schleswig-Holstein zu 78 % der Fälle auch erfolgreich ist, trägt die Idee der Mediation weiter und fördert so die Bekanntheit der Mediation. Wenn das Mediator finden dann noch genauso einfach ist, wie der Weg zum Gericht, was steht dann dem Erfolg der Mediation noch im Wege.
Hier die Stellungnahme des Deutschen Richterbunds zum Mediationsgesetz.
Wenn man den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz einer genaueren Analyse unterzieht, sieht man die Abweichungen zum ursprünglichen Referentenwentwurf.
Hier eine kurze Übersicht:
§ 1 Abs.1 Satz Ergänzung: Mediation als „strukturiertes“ Verfahren und Berücksichtigung „mehrerer“ Mediatoren
§ 2 Abs. 1 ist dazugekommen: “ Die Parteien wählen den Mediator aus“
§ 2 Abs. 3 „allseitiges Einverständnis“ für Einzelgespräche erforderlich
§ 2 Abs. 4 ist dazugekommen: “ Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden“
§ 2 Abs. 5 Ergänzung: „Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden“
§ 2 Abs. 6 Satz 1 Änderung: Der Mediator „wirkt darauf hin“ und nicht mehr Kenntnis der „vollen“ Sachlage
§ 2 Abs. 6 Satz 2 dazugekommen: „Er soll die Parteien,die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.“
§ 4 Einbeziehung der „in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen“ in die Verschwiegenheitspflicht. Ergänzung um Informationspflicht zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht.
§ 5 Jetzt muss eine „geeignete“ Ausbildung und „regelmäßige“ Fortbildung sichergestellt werden. Der Mediator muss jetzt über „theoretische Kenntnisse“ und „praktische Erfahrungen“ verfügen.
Hier können Sie sich den aktuellen Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz herunterladen.