Mediationsstelle für die Gamesbranche

Bereits im Sommer 2009 wurde mit Unterstützung von gamecity:Hamburg durch die Hamburger Kanzlei „Rode + Mathé Rechtsanwälte“ die erste Mediationsanlaufstelle für die Spiele-Branche gegründet.

Besonders in der Games-Industrie kann es aufgrund des schnellen Wachstums und der ständigen Veränderung der rechtlichen Grundlagen zu Konflikten zwischen Vertragspartnern kommen, diese können in diesem schnelllebigen Markt unternehmenskritisch sein. Hier bietet Mediation die ideale Möglichkeit, Konflikte schnell und mit der Betonung auf die Aspekte einer möglichen zukünftigen Zusammenarbeit zu lösen.

Weitere Informationen gibt es bei Game-City Hamburg.

Mediatorenliste mediator-finden.de gestartet

Ab dem 01.02.2011 werden Mediatoren, die für Mediatorenverzeichnis mediator-finden.de recherchiert wurden, angeschrieben. Über einen per Brief übermittelten Einladungscode können diese sich dann registrieren und Ihre Profildaten selbständig ergänzen.

Kongress Ludwigsburg: Erster gemeinsamer Kongress von BAFM, BM und BMWA

Die drei großen Bundesverbände Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. (BAFM), Bundesverband Mediation e.V.  (BM) und  Bundesverband Mediation in Wirtschafts- und Arbeitswelt e.V.  (BMWA) veranstalten in 2012 erstmals einen gemeinsamen Kongress unter demn Motto MEDIATION – KONFLIKTKULTUR GEMEINSAM GESTALTEN.

Termin ist der 16.11. und 17.11 2012

Ort ist Ludwigsburg

Informationen zum Kongress finden Sie hier.

Frühbucherrabatt bis zum 31.03.2012.

Mediationsgesetz: Abweichungen des Gesetzentwurfs zum Referentenentwurf

Wenn man den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz einer genaueren Analyse unterzieht, sieht man die Abweichungen zum ursprünglichen Referentenwentwurf.

Hier eine kurze Übersicht:

§ 1 Abs.1 Satz Ergänzung: Mediation als „strukturiertes“ Verfahren und Berücksichtigung „mehrerer“ Mediatoren

§ 2 Abs. 1 ist dazugekommen: “ Die Parteien wählen den Mediator aus“

§ 2 Abs. 3 „allseitiges Einverständnis“ für Einzelgespräche erforderlich

§ 2 Abs. 4 ist dazugekommen: “ Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden“

§ 2 Abs. 5 Ergänzung: „Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden“

§ 2 Abs. 6 Satz 1 Änderung: Der Mediator „wirkt darauf hin“  und nicht mehr Kenntnis der „vollen“ Sachlage

§ 2 Abs. 6 Satz 2 dazugekommen: „Er soll die Parteien,die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.“

§ 4 Einbeziehung der „in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen“ in die Verschwiegenheitspflicht. Ergänzung um Informationspflicht zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht.

§ 5 Jetzt muss eine „geeignete“ Ausbildung und „regelmäßige“ Fortbildung sichergestellt werden. Der Mediator muss jetzt über „theoretische Kenntnisse“ und „praktische Erfahrungen“ verfügen.

Hier können Sie sich den aktuellen Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz herunterladen.