Mediation und alternative Streitbeilegung in Schleswig-Holstein erfolgreich

Diesen Eindruck konnte man am 04.02.2013 im Kieler Landeshaus gewinnen, als fast 200 interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer zu einer Vortragsveranstaltung kamen , in der Mediation als Konfliktlösungsverfahren vorgestellt wurde.

Eingeladen hatten der Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag und das Osterberg-Institut im Rahmen der Veranstaltungsreihe FIT FÜRS (BERUFS-) LEBEN.

Der hervorragende und didaktisch interessant konzpierte Vortrag „Mediation – Im Namen der Lösung!“ von den Referentinnen Silke Schneider, Direktorin des Amtsgerichts Bad Segeberg und Mediatorin sowie Susann Barge-Marxen, Rechtsanwältin und Mediatorin  wurde eingeleitet von der Ministerin für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein Anke Spoorendonk.

Die Ministerin wies auf die lange Historie alternativer Streitbeilegung in Schleswig-Holstein hin. So gibt es in den Gemeinden in Schleswig Holstein 560 ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die in vielen Konflikten schnell und unbürokratisch eine außergerichtliche Konfliktlösung schaffen. An den Gerichten in Schleswig-Holstein sind jährlich ca. 1.000 Mediationsverfahren durchgeführt worden mit eine sehr hohen Erfolgsquote von über 75%. Schleswig-Holstein nimmt dabei nach Aussage der Ministerin bundesweit eine Spitzenstellung ein.

Seit dem 01.01.2013 hat das Land nun den Schwenk zu dem im Mediationsgesetz vorgesehenen erweiterten Güterichterverfahren vollzogen, in dem zu Mediatoren ausgebildete Richter die Methoden der Mediation im Rahmen der Verfahrensordnung weiterhin anwenden. Die Umsetzung erfolgte dabei in allen Gerichtsbarkeiten zuletzt auch in der Finanzgerichtsbarkeit.

Die Ministerin betonte, dass trotz der Möglichkeiten in den Gerichten, dieses immer nur die schlechtere Wahl sei. Es „wäre allerdings besser, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts zu lösen“ und insofern verstünde sie das Angebot der Gerichte auch nicht als Konkurrenz zum Angebot freiberuflicher MediatorInnen. Sie schloss ihre Ausführungen mit der Aussage, di Mediation sein in der Gesellschaft inzwischen als Methode der Konfliktlösung etabliert.

 

Neue Bestimmungen im rumänischen Mediationsgesetz

In Rumänien sind zum 01.10. 2012 neue Bestimmungen im Mediationsgesetz in Kraft getreten:

Alle natürlichen und juristischen Personen, die bei Gericht eine Klage einbringen wollen, müssen vorher an einem Informationstermin bei einem Mediator teilnehmen. Das gilt für  Handels-, Zivil-, und Familienrechtsklagen.

Die Bestätigung über die Teilnahme muss der Klage beigelegt werden. Die Leistungen der Mediatoren sind gebührenfrei und gratis zur Verfügung zu stellen.

Die tatsächliche Durchführung eines Mediationsverfahrens ist keine Bedingung für das gerichtliche Verfahren. Wird allerdings ein bereits anhängiges Verfahren aufgrund einer Mediation eingestellt, erhält der Kläger die Gerichtsgebühr rückerstattet.

 

Mediationsgesetz jetzt auch in der Tschechischen Republik

In der Tschechischen Republik ist am 1. September 2012 das Gesetz Nr. 202/2012 Slg., über die Mediation in Kraft getreten, das die Mediation in das Zivilverfahren, und zwar nicht nur bei grenzüberschreitenden, sondern auch tschechischen (binnenstaatlichen) Fällen, einführt und die Rahmenbedingungen der Tätigkeit von eingetragenen Mediatoren regelt. Mediation war vorher in Tschechien nur für Strafverfahren geregelt.

Im Gegensatz zu Deutschland hat der tschechische Gesetzgeber den Weg der minimalen Eingriffe gewählt und nur die Mediation, welche durch die eingetragenen Mediatoren ausgeübt wird, geregelt. Damit können die nicht eingetragenen privaten Mediatoren auch weiterhin tätig sein. Diese müssen sich nicht an das tschechische Mediationsgesetz halten, aber deren Mediation hat nicht die vom Mediationsgesetz vorgesehenen Wirkungen, z.B. die Einwirkung auf den Lauf der Verjährungsfristen.
Mit dem Mediationsgesetz wird weiterhin ein Verzeichnis von Mediatoren eingeführt, welches vom tschechischen Justizministerium geführt wird. In Tschechien gelten folgende Anforderungen für die eingetragenen Mediatoren. Personen, welche die Eintragung als eingetragener Mediator beantragen wollen, müssen ein abgeschlossenes Universitätsstudium nachweisen, unbescholten sein und die vorgeschriebene Prüfung bei dem Justizministerium bestehen. Bei Rechtsanwälten werden die Prüfungen direkt von der Tschechischen Anwaltskammer organisiert. Die in diesem Verzeichnis eingetragenen Mediatoren können danach die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ benutzen, wobei eine widerrechtliche Führung dieser Bezeichnung mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000,– CZK geahndet werden kann. Laut Informationen vom Justizministerium und der Tschechischen Anwaltskammer werden die ersten Prüfungen und Eintragungen in das Verzeichnis der Mediatoren spätestens bis Ende Februar 2013 durchgeführt.

Interessant ist der Ansatz, dass laut Änderung der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 Slg.)  ein Gericht in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine erste Sitzung mit einem eingetragenen Mediator in der Dauer von 3 Stunden in den Fällen anordnen kann, in denen es ihm zweckmäßig und geeignet erscheint. Dabei kann das Gericht aber keinen Abschluss eines Mediationsvertrages anordnen, aber nur die Pflicht zur Teilnahme an der ersten Sitzung mit dem Mediator.

 

Interview mit Reinhard Greger zum Mediationsgesetz auf WDR 5

In der Mediathek von WDR 5 gibt es einen guten Beitrag aus der Redezeit:

Konflike außergerichtlich beilegen: Das neue Mediationsgesetz

Mit Prof. Dr. Reinhard Greger

Moderation: Sabine Brandi

Zu dem Beitrag schreibt der WDR in seiner Mediathek:

„Ein Gerichtsverfahren ist immer ein Zweikampf, die beiden Parteien  stehen sich als Angreifer und Verteidiger gegenüber, lassen nur gelten was der eigenen Position Vorteile verschafft und der anderen Seite schadet. Selbst in der Sicht der Prozessbeteiligten bleibt da nicht selten das Rechtsempfinden auf der Strecke.

Von dem Ende Juni beschlossenen „Mediationsgesetz“ erhofft sich Reinhard Greger, Richter am Bundesgerichtshof a.D. und Universitätsprofessor im Ruhestand, eine neue Streitkultur. Unter Vermittlung duch einen Mediator sollen die Streitenden eine Lösung für ihren Konflikt finden, mit dem beide leben können. Der Mediator macht keine eigenen Vorschläge, ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet, fördert die Kommunikation der Parteien – und spart auch dem Steuerzahler sehr viel Geld, weil sich im günstigen Fall ein aufwändiger Prozess erübrigt. Nicht nur im Zivilrecht und bei Familienstreitigkeiten – auch bei Wirtschaftsstrafsachen.“

Den Link zum 27 minütigen Beitrag finden Sie hier.

Nachahmer – oder – Kann man Mediatoren genauso vermarkten wie Copyshops oder Wasserstrahlschneiden?

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Im Ergebnis wird es nach dem Konzept pro Postleitzahl genau nur einen Anbieter geben. Aus Sicht der Nachfrager sicherlich kein gutes Vorgehen um einen Mediator oder eine Mediatorin zu finden.

Diese erwarten eine Auswahl bzw. Transparenz, wie wir sie auf dem grössten bundesweiten Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de bieten, u.a. auch mit unseren Regionalseiten wie z.B. für Hamburg, Köln, Bonn und Berlin. Neben den Regionalseiten starten wir derzeit in den großen Städten wie Berlin eigene regionale Portale, die dann auch eine stadtteilbezogene Suche ermöglichen werden.

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So war unser Portal www.mediation.de die erste Seite im Internet, die den endgültigen Text zum Mediationsgesetz im kompletten Wortlaut veröffentlicht hat.

Mediationsgesetz in Kraft getreten

Heute ist das  “Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung” in Kraft getreten, nachdem es gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Am 21.Juli hat Bundespräsident Joachim Gauck das Gesetz unterzeichnet und damit einen mehr als vier Jahre dauernder Prozess abgeschlossen. Die Entstehung des Mediationsgesetzes haben wir soeben ausführlich beschrieben und in unserem Blog veröffentlicht.

Für Mediatoren bieten wir anläßlich des Inkrafttretens des Mediationsgesetzes attraktive Sonderkonditionen bei www.mediator-finden.de.

Die Entstehung des Mediationsgesetzes

Im nachfolgenden Beitrag wollen wir die Entstehung des Mediationsgesetzes, dass am heutigen Tag in Kraft getreten ist, in den wesentlichen Facetten darstellen. Dieser Beitrag beruht auf Ausführungen in dem Buch „Wirtschaftsmediation-Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes“ und früheren Beiträgen in diesem Blog.

 

 

 

1. EU Richtlinie 2008/52/EG

Der Anlass für die Bundesregierung, ein Mediationsgesetz zu verabschieden, lag in der „Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Han­delssachen“ (nachfolgend Richtlinie 2008/52/EG)[i], die das Europäische Par­lament am 23.04.2008 in zweiter Lesung angenommen und am 21.05.2008 veröffentlicht hat.

Der Richtlinie vorausgegangen war ein langjähriger Prozess auf Seiten der Euro­päischen Kommission, Mediation als alternatives Streitbeilegungsverfahren zu verankern. Dieser begann mit der Aufforderung des Europäischen Rates an die Mitgliedsstaaten, außergerichtliche Verfahren zu schaffen[ii]. Darauf folgte die Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außer­gerichtliche Einrichtungen[iii]. Im Anschluss daran entwickelte die Kommission im Jahre 2002 das Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht[iv], zu dem Angehörige aller Mitgliedsstaaten zu Stellung­nahmen aufgefordert wurden.

Es folgte der Richtlinienvorschlag im Jahr 2004 [v] und der Europäische Ver­haltens­kodex für Mediatoren im Jahr 2004[vi], die Stellungnahme des Euro­päischen Wirt­schafts- und Sozialausschusses im Jahr 2005[vii] und die erste Lesung des Richtlinien­vorschlags im Europäischen Parlament im Jahr 2007[viii].

Die Richtlinie gilt gemäß Artikel 1 Nr.2 Richtlinie 2008/52/EG für grenzüber­schreitende Streitigkeiten und enthält Umsetzungsverpflichtungen ausschließlich zur Vollstreckbarkeit (Artikel 6 Nr.1 und 2 Richtlinie 2008/52/EG), Vertraulichkeit (Artikel 7 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG) und Verjährung (Artikel 8 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG). Alle anderen Regelungen, insbesondere auch die Ausweitung auf innerstaatliche Streitigkeiten sind „Kann“-Bestimmungen.

2. Verpflichtung zur Umsetzung in nationale Gesetzgebung

Richtlinien wie die Richtlinie 2008/52/EG sind als Rechtsakte der Europäischen Union in den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Gemäß Artikel 288 Satz 3, 1. Hs. AEUV sind Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Artikel 288 Satz 3, 2. Hs. AEUV überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Artikel 12 der Richtlinie 2008/52/EG schreibt vor, dass die Mitgliedsstaaten bis zum 21.05.2011 Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

In der Richtlinie 2008/52/EG wird in den Gründen unter Nr. 8 der Geltungsbereich der Richtlinie und damit die Verpflichtung zur termingerechten Umsetzung einge­schränkt auf Regelungen für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitig­keiten, wobei es den Mitgliedsstaaten freigestellt bleibt, diese auch für inlän­dische Streitigkeiten umzusetzen.

Bis zum Zieltermin 21.05.2011 war das Mediationsgesetz in Deutschland noch nicht in Kraft getreten. Ein Verzug gegenüber des in Artikel 12 Richtlinie 2008/52/EG vorgeschriebenen Datums wäre aber nur dann gegeben, wenn tatsächlich Regelungen der Richtlinie, bezogen auf den Regelungs­tatbestand der grenzüberschreitenden Streitigkeiten, noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Dieses ist formal gesehen nicht der Fall gewesen, weil die grundsätzlichen Vorgaben zur Vertraulichkeit, Verjährung und Vollstreckbarkeit bereits in bestehenden gesetzlichen Regelungen abgedeckt sind.  Deutschland gehörte deshalb auch nicht zu den Mitglieds­staaten, gegen die die Kommission mit der Versendung förmlicher Auffor­der­ungs­schreiben ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.

3. Das Gesetzgebungsverfahren

Aufgrund des Erfordernisses für eine bundeseinheitliche Gesetzgebung ist für dieses Gesetz die Initiative vom Bund ausgegangen.

Aus Artikel 73, Abs. 1 Nr. 9 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetz­ge­bungs­kompetenz, aus Artikel 74, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 GG besteht konkur­rierende Gesetzgebungskompetenz, die in Verbindung mit Artikel 72, Abs. 3 Nr. 3 GG eine bundeseinheitliche Gesetzgebung erforderlich macht.  Laut der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung [ix] ist „eine bundes­einheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer Aus- und Fortbildungspflicht zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamt­staatlichen Interesse erforderlich.“

Aus Artikel 77 Abs. 1 GG folgt, dass nach dem Beschluss durch den Bundestag das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet werden muss. Das Gesetz kommt nach Artikel 78 GG erst dann zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, keinen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG auf Beratung im Vermittlungsausschuss stellt bzw. innerhalb der Frist aus Artikel 77 Abs. 3 GG keinen Einspruch einlegt.

In jedem Fall konnte also das Mediationsgesetz nicht eigenständig durch den Bun­des­tag in Kraft gesetzt werden, sondern benötigte entweder die Zustimmung des Bundesrates oder eine Überstimmung durch den Bundestag nach einem Ein­spruch des Bundesrates. Aus diesem Grund kam es dann, wie nachfolgend dargestellt wird auch zu entsprechenden Verzögerungen.

4. Der Entstehungsprozess

Anlässlich des deutschen Juristentages hatte im September 2008 das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein Positionspapier veröffentlicht, in dem es erst­ma­lig zur Richtlinie 2008/52/EG Stellung bezog und erste Umsetzungsideen prä­sen­tierte. So wurde unter anderem angekündigt, ein zu schaffendes Gesetz auch auf nationale Streitigkeiten auszuweiten, weil zum einer der Bedarf nach einem Mediationsgesetz für Streitigkeiten im Inland wesentlich größer sei und zum anderen eine Unterscheidung  nach dem Wohnsitz der Beteiligten als wenig zielführend erachtet wurde.

Zur Vorbereitung der Gesetzgebung berief das BMJ  eine Experten­gruppe , die mit Vertretern der Wissenschaft, der Mediationsverbände und anderer Verbände sowie der Wirtschaft besetzt war und im Prozess des Gesetzgebungs­verfahrens regelmäßig getagt hat. Die Sitzungen dazu fanden allerdings unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt.

Im Juli 2010 folgte dann der Referentenentwurf des Mediationsgesetzes [x], der im August 2010 veröffentlich wurde und zu dem die einschlägigen Verbände und Institu­tionen in den folgenden Monaten Stellungnahmen abgegeben haben.

Am 12.01.2011 stimmte das Bundeskabinett dem Entwurf zum Mediationsgesetz aus dem Bundesjustizministerium vom 08.12.2010 zu und veröffentlichte diesen.[xi] Dieser Gesetzentwurf unterschied sich vom Referentenentwurf nur in einigen Klarstellungen und Ausgestaltungen, veränderte diesen aber nicht in wesentlichen Inhalten[xii] . Im März 2011 erfolgte dann die Stellungnahme des Bundesrates zum Mediationsgesetz [xiii] unter Beachtung der Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats zum Gesetzentwurf Mediation [xiv]. Außerdem gab es noch Anträge einzelner Bundesländer. Mitte April gab es dann eine Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats [xv] und es fand die erste Lesung im Bundestag statt mit anschließendem Verweis in den Rechtsaus­schuss. Der Rechtsausschuss führte dann im Mai in öffentlicher Sitzung u.a. eine Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf Mediation [xvi] durch. Weitere Stellungnahmen zum Regierungsentwurf folgten.

5. Die Bedeutung der gerichtsinternen Mediation

Einer der wesentlichen Diskussionspunkte während des gesamten Gesetz­ge­bungs­verfahrens war die Bedeutung und Rolle der gerichtsinternen Mediation.

Befürworter wiesen in einer öffentlichen Anhörung zum Mediationsgesetz regelmäßig darauf hin, dass die gerichtsinterne Mediation zu wesentlichen Einsparungen und hoher Zufriedenheit bei den Konflikt­parteien geführt hatte und dass man das Zugpferd wegnähme, wenn das gerichtsinterne Verfahren abgekoppelt würde.[xvii]

Kritiker wiesen regelmäßig darauf hin, dass die gerichtsinterne Media­tion im Wettbewerb zur außergerichtlichen Mediation stände und diese unter dem Kostengesichtspunkt benachteilige (Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde zwischenzeitlich sogar eine Einführung von Gebühren für die gerichtsinterne Mediation diskutiert, um eine Kostengerechtigkeit herzustellen.)[xviii], Richtermediatoren in Rollenkonflikte geraten könnten und — durch die Vorgabe, eine Mediation innerhalb des Gerichts innerhalb einer begrenzten Zeit durchführen zu müsse — keine vergleichbare Qualität wie ein außergerichtliches Verfahren leisten könne.

In der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens wurde dann das Gesetz auch auf das Betreiben der Sachverständigen für eine „…echte Förderung der außergerichtlichen Mediation…“[xix] in Bezug auf die gerichtsinterne Mediation wesentlich geändert, indem für diese in § 9 MediationsG eine Weiterführung nur noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wird und durch ein Umschichten zu einem Güterichtermodell ersetzt werden sollte.[xx] Den ausgebildeten Richtermediatoren sollte dann die Option eröffnet werden, ihre bisher erworbene Mediationskompetenz einzubringen und fortzu­entwickeln, ohne in Rollenkonflikte zu geraten.

6. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Nach dem der rechtsauscchuss eine entspechende Beschlussempfehlung abgegeben hatte, wurde dann in einer denkwürdig konsensualen Beratung am 15.12.2011 der Entwurf des “Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung” einstimmig vom Bundestag in der Ausschussfassung angenommen.

Der Bundesrat hat genau zum Punkt der gerichtsinternen Mediation am 10.02.2012 den Gesetzentwurf abgelehnt und den Vermittlungsausschuss einberufen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Güterichter kein Mediator sei.

Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde dann am 27.06.2012 ein Kompromiss im Streit um das neue Mediationsgesetz erarbeitet. Durch diesen Einigungsvorschlag wird sichergestellt, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die bisherigen Modellversuche zur gerichtsinternen Mediation dürfen unter dieser Bezeichnung trotz allem wie im ursprünglichen Gesetzentwurf nur noch bis zum 25.07.2013 als Mediation bezeichnet werden. Danach können zwar Vorgehen und Methoden der Mediation angewendet werden aber dann unter der Bezeichnung Güteverfahren statt Mediation bzw. Güterichter statt Mediator.

Ein Richter, der ein Güteverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO durchführt, darf sich nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr Mediator bzw. richterlicher Mediator nennen.

Der im Vermittlungsausschuss erarbeitete Kompromiss wurde am 28.06.2012 vom Deutschen Bundestag (wiederum einstimmig) angenommen. Der deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2012 beschlossen, gegen das Gesetz in dieser Version keinen Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Das Gesetz  wurde am 21.07.2012 vom Bundespräsidenten Joachim Gauck unterzeichnet  und am 25.07.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat somit am 26.07.2012 in Kraft.

 7. Wie geht es weiter

Im Gesetz wird in §5 Abs. 2 der zertifizierte Mediator eingeführt.

Als solcher darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator entsprechend der noch zu erlassenden Rechtsverordnung absolviert hat.

Diese Rechtsverordnung soll Bestimmungen über die Inhalte und Umfang der Aus- und Fortbildung, Anforderungen an Lehrkräfte und die Art der Zertifizierung beinhalten.

Die zur erarbeitende Rechtsverordnung ist nun das nächste große Projekt, in dem alle Beteiligten der Mediationslandschaft zeigen können, dass Sie in der Lage sind, einvernehmlich Regelungen zu schaffen, die sowohl den Nachfragern als auch den Anbietern klare Leitplanken geben.



[i] Europäisches Parlament und Rat, 2008, RICHTLINIE 2008/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen Richtlinie 2008/52/EG , ABl. EG Nr. L 136 v. 24.05.2008.

[ii] Europäischer Rat, 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Sondertagung Tampere 15. und 16. Oktober 1999, gefunden unter: http://www.europarl.europa.eu/summits/tam_de.htm.

[iii] Empfehlung 2001/310/EG, ABl. EG Nr. L 109/56 v. 19.04.2001.

[iv] Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vom 19.04.2002, Europäische Kommission, KOM 2002 196 endgültig.

[v]  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 22.10.2004, Europäische Kommission, KOM (2004) 718 endgültig.

[vi] European Code of Conduct for Mediators, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2004, gefunden unter: http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_ec_code_conduct_de.pdf.

[vii] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“, ABl. EG Nr. C 268/01 vom 17.11.2005.

[viii] Mediation in Zivil- und Handelssachen – Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, KOM 2004 0718 – C6-0154/2004 –2004/0251(COD) P6_TA 2007 0088.

[ix] BT-Drs. 17/5335, S. 12.

[x] Referentenentwurf – Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, 2008, gefunden unter:
http://www.fernuni-hagen.de/ls_schlieffen/images/mediation/referentenentwurf_mediationsg_3_8_10.pdf.

[xi] BT-Drs. 17/5335

[xii] Vgl. https://blog.mediation.de/2011/01/mediationsgesetz-abweichungen-des-gesetzentwurfs-zum-referentenentwurf/

[xiii] Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BR-Drs. 60/11 (Beschluss), gefunden unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2011/
0001-0100/60-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/60-11(B).pdf
.

[xiv] Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 60/1/11, gefunden unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/
2011/0001-0100/60-1-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/60-1-11.pdf
.

[xv] Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs. 17/5496, gefunden unter: http://dip.bundestag.de/btd/17/054/1705496.pdf.

[xvi] Die Vorträge der Sachverständige in der Sitzung des Rechtsausschusses sind abrufbar unter http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/04_Stellungnahmen/.

[xvii] Vgl. Protokoll der 51. Sitzung des Rechtsausschusses vom 25.05.2011, S. 21, gefunden unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/
05-Wortprotokoll.pdf
.

[xviii] Vgl. dazu BT-Drs. 17/8058,  S. 17.

[xix] BT-Drs. 17/8058,  S. 17.

[xx] Vgl. BT-Drs. 17/8058,  S. 17.

Das Mediationsgesetz ist eine Orchidee

„Das Mediationsgesetz ist eine Orchidee“. So äußert sich Heribert Prantl in seinem Kommentar zum Mediationsgesetz in der Süddeutschen Zeitung vom 02.07.2012. An anderer Stelle spricht er von einem „Jahrhundertgesetz, das die Rechtskultur in Deutschland völlig verändern könnte“.

Prantl ist seit langer Zeit ein Verfechter der Mediation als modernem Konfliktlösungsverfahren. Die Süddeutsche Zeitung ist dank Prantl immer die best- und schnellstinfomierende Tageszeitung zur Mediation. Auch der umfassende SZ-Artikel zum Mediationsgesetz vom 02.07.2012 ist wie immer hervorragend recherchiert und geschrieben.

An dieser Stelle einmal einfach nur herzlichen Dank an Heribert Prantl.

 

Pressemitteilung der Bundesregierung zum Mediationsgesetz wirft Fragen auf

Am 30.06.2012 haben wir ausführlich zur Verabschiedung des Mediationsgesetzes berichtet.

Erstaunt hat uns eine Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29.06.2012 unter der Überschrift Schlichten statt richten.

Interessant ist folgender Satz in der Pressemitteilung: „Außerdem wird die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, die in Mediationen getroffen wurden, erleichtert“. Betrachtet man das Gesetz genauer, stellt man fest, dass hier die Presseabteilung der Bundesregierung wohl falsch informiert ist. Regelungen zur Vollstreckbarkeit waren im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 12.01.2011  enthalten, im damals vorgesehenen neuen § 796d ZPO  als zusätzlichem Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen. Diese wurden aber in der Version des Mediationsgesetzes vom 15.12.2011 vollständig gestrichen.

Damit folgte man den Kritikern des Gesetzentwurfes, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung würden die bisher gesetzlich vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO ausreichen, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

Auch die endgültige Version des Mediationsgesetzes nach Beschluss des Vermittlungsausschusses wird zur Vollstreckbarkeit keinen Passus enthalten.

Somit wird im Gegensatz zur Mitteilung der Bundesregierung das Mediationsgesetz die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen aus der Mediation nicht erleichtern.

Schade auch, dass die Justizministerin den Eindruck vermittelt, das Mediationsgesetz hätte hier etwas verändert.

In einem Interview des Handelsblattes sagt sie auf die Frage

„Wie verbindlich sind die Schlichtungsergebnisse?

Leutheusser-Schnarrenberger: Das Gesetz enthält keine Regelung zur Verbindlichkeit der Ergebnisse einer Streitbeilegung. Die Verbindlichkeit obliegt vollständig der Vereinbarung der Parteien. Dies entspricht dem Charakter der außergerichtlichen Streitbeilegung. Wenn die Parteien es wünschen, können sie eine Mediationsvereinbarung für vollstreckbar erklären lassen.“

Schön wäre hier ein Hinweis gewesen, dass letzteres bereits unabhängig vom neuen Gesetz möglich ist und war.

Mediationsgesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet – Bei Mediation können auch gerichtliche Verfahrensgebühren entfallen oder ermäßigt werden

Den aktuellen Stand des Mediationsgesetzes vom 29.06.2012 inkl. der Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Mediationsgesetz vom 27.06.2012 finden Sie auf der Seite www.mediation.de/mediationsgesetz.

Er basiert auf dem Gesetzentwurf vom 15.12.2011, der im Deutschen Bundestag einstimmig angenommen wurde und vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde.

Die Version des Mediationsgesetzes vom 29.06.2012 beschreibt die Fassung , die am 28.06.2012 vom Deutschen Bundestag (einstimmig!) angenommen wurde. Der deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2012 beschlossen, gegen das Gesetz in dieser Version keinen Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Das Gesetz ist jetzt noch vom Bundespräsidenten zu unterzeichnen und tritt dann am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Was hat sich gegenüber der Version vom 15.12.2011 verändert.

1. aus dem „ersuchten Richter“ wird in § 159 Abs 1 ZPO nun ein „Güterrichter nach § 278 Absatz 5 ZPO“

2. § 278 Abs 5 ZPO stellt nun klar, dass der Güterichter nicht entscheidungsbefugt ist und ermöglicht dem Güterichter ausdrücklich auch Methoden der Mediation zu verwenden

„Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

3. Die Anpassungen unter 1.und 2. werden auch im FamFG durchgeführt.

4. Wesentlich und neu ist nun die Möglichkeite der Länder durch Rechtsverordnungen Ermäßigungen für bestimmnte Verfahrensgebühren wie die Klagerücknahme bis hin zum Erlass dieser Verfahrensgebühren vorzunehmen, wenn ein Verfahren in die außergerichtliche Mediation geht und zwar unabhängig davon, ob auf Antrag der Parteien oder auf Hinweis des Gerichtes nach  Art 278a ZPO.

 

Was hat sich nicht verändert:

Die bisherigen Modellversuche zur gerichtsinternen Mediation dürfen wie im ursprünglichen Gesetzentwurf nur noch für eine Frist von ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes als Mediation bezeichnet werden. Danach können zwar Vorgehen und Methoden der Mediation angewendet werden aber dann unter der Bezeichnung Güteverfahren statt Mediation bzw. Güterichter statt Mediator.

Ein Richter der ein Güteverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO durchführt, darf sich nach Ablauf der Übergangsfrist nicht Mediator bzw. richterlicher Mediator nennen.

Und dann stellt sich noch die Frage:

Sind Verhandlungen vor dem Gūterichter öffentlich? Mediationen in der gerichtsinternen Mediation waren dagegen immer nicht-öffentlich.

Einen guten Überblick über die Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes findet man in meiner aktuellen Veröffentlichung. Die dort gemachten Ausführungen beziehen sich  auf den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz vom  15.12.2012 der am vom Deutschen Bundestag einstimmig beschlossen wurde. Sie werden durch den nun verabschiedeten Stand des Mediationsgesetzes nicht verändert.

Den besten Überblick über den deutschen Mediationsmarkt findet man auf den Seiten www.mediation.de, dort insbesondere Ausbildungsangebote und einen Überblick über Mediationsverbände, Mediationsvereine und andere Organisationen und auf der Seite www.mediator-finden.de mit dem größten deutschen Mediatorenverzeichnis. Dort sind über 3.500 Mediatoren verzeichnet u.a. auch auf regionalen Seiten z.B. für die Städte Berlin, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Essen, Esslingen, Freiburg, Göttingen, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Rostock. Außerdem werden für einige Großstädte Informationen zu lokalen Mediationsszzene dort veröffentlicht, so u.a. für Hamburg und Berlin.

 

 

 

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