Neuerscheinung – Wirtschaftsmediation: Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes

In diesem Buch wird untersucht, welche Chancen und Auswirkungen das neue Mediationsgesetz auf die Lösung von Wirtschaftskonflikten durch Mediation hat.

Die Bewertung erfolgt dabei aus zwei Blickwinkeln. Zum einen gibt es eine Auseinandersetzung mit den Regelungen des Gesetzes, um deren Auswirkung zu beurteilen, zum anderen wird betrachtet, inwieweit das Gesetz für den Einsatz der Mediation förderlich ist. Das Buch basiert auf dem Gesetzentwurf, der am 15.12.2011 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung einstimmig beschlossen wurde.

Die einzelnen Bestandteile des Gesetzes werden an Kriterien gespiegelt, die von Vertretern der Wirtschaft in einer Studie von PriceWaterhouseCoopers und durch den Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft als wesentlich zur Förderung der Mediation formuliert wurden.

Der Autor, Klaus-Olaf Zehle, Dipl.Wirtsch.-Ing, M.A. (Mediation), LL.M.(com.) ist Geschäftsführer der Mediation GmbH, Betreiber des größten deutschen Mediatorenverzeichnisses www.mediator-finden.de sowie des Informationsportals www.mediation.de.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur direkten Bestellung bei Amazon auf der Seite www.mediationsbuch.de.

Mediatorenliste zertifizierter Mediatoren

Als neuer Service der Mediation GmbH wird ab sofort die Seite www.zertifizierter-mediator.de angeboten. Auf dieser Seite finden sich unter der Rubrik Zertifizierung die gesetzlichen Regelungen zur Zertifizierung.

Im einstimmig vom Bundestag am 15.12.2011 verabschiedeten Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wird in §5 Abs. 2 der zertifizierte Mediator eingeführt.

Als solcher darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator entsprechend der noch zu erlassenden Rechtsverordnung absolviert hat.

Diese Rechtsverordnung soll Bestimmungen über die Inhalte und Umfang der Aus- und Fortbildung, Anforderungen an Lehrkräfte und die Art der Zertifizierung beinhalten.

Außerdem findet man unter Mediatorenliste alle Mediatoren, die ihre Zertifizierung bei www.mediator-finden.de angegeben haben. Die dort hinterlegten Zertifikate bescheinigen zum heutigen Zeitpunkt jeweils die Zertifizierung eines Verbandes oder Anbieters. Welches Zertifikat vorliegt, kann dem jeweiligen Profil entnommen werde.  Beispiele sind die Zertifikate der großen Verbände zum Mediator BM, Mediator BMWA bzw. Mediator BAFM. Sobald die gesetzlichen Regelungen zur Zertifizierung gemäß §5 Abs. 2 MediationsG geklärt und umgesetzt sind, werden auf dieser Seite die Zuordnungskriterien entsprechend angepaßt.

 

 

Mediationsgesetz im Bundesrat: Empfehlung des Rechsausschusses

Heute wird im Bundesrat der Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz beraten. Es ist damit zu rechnen, dass der Bundesrat dem Entwurf nicht zustimmt sondern den Vermittlungsausschuß anruft.

Hier ist die Erläuterung zum Tagesordungspunkt und die Empfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 10-1-12) einzusehen.

 

Richterbund Nordrhein-Westfalen lehnt Mediationsgesetz ab

Der Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen lehnt das vom Bundestag am 15.12. 2011 verabschiedete Mediationsgesetz ab, weil aus Sicht des Richterbundes das Angebot einer gerichtsinternen Mediation gegen die Interessen der Bürger verboten werden soll. Begründet wird das wie folgt:

„Gerade diese Form der Mediation in den letzten Jahren [hat sich nicht nur nicht nur] in Nordrhein – Westfalen bewährt. Zahlreiche Bürger haben mit den Mediatoren aus der Richterschaft durchweg gute Erfahrungen gemacht. Der Rechtsfrieden konnte in vielen Fällen der gerichtsinternen Mediation weit über den konkreten Rechtsstreit hinaus im Sinne der Bürger umfassend wieder hergestellt werden.

Sachliche Gründe, dem Bürger diesen hochwirksamen Weg der Konfliktlösung vorzuenthalten, sind nicht erkennbar. Über die Motivation einzelner am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter, ein überaus erfolgreiches Konfliktlösungsangebot verbieten zu wollen, kann allenfalls spekuliert werden.“

Reiner Lindemann, Vorsitzender des Bundes der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen sagt hierzu:

„Wir setzen uns nachdrücklich dafür ein, die gerichtsinterne – neben der außergerichtlichen – Mediation zu erhalten. Die gerichtsinterne Mediation hat sich in der Praxis bewährt, sie stiftet Rechtsfrieden und ist als hohes Gut zu bezeichnen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu sind in den letzten Jahren mehr und mehr geschaffen worden. Diese Entwicklung entspricht nicht zuletzt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Kann eine streitige Problemlage entweder durch eine richterliche – streitige – Entscheidung oder durch eine einverständliche Lösung bewältigt werden, ist grundsätzlich letzterer der Vorzug zu geben. Ein Verbot der bewährten gerichtsinternen Mediation dient diesen Vorgaben nicht. Die bürgernahe Justiz in Nordrhein-Westfalen würde hierdurch beschädigt“.

Stellungnahme der EUCON zum Mediationsgesetz: Für die Abschaffung der richterlichen Mediation

Die EUCON plädiert für die vom Bundestag beschlossene Fassung des Mediationsgesetzes und lehnt die Initiative einzelner Bundesländer, die für die Anrufung des Vermittlungsausschusses plädieren ab.

Die EUCON begründet die Ablehung wie folgt:

„Gerichtliche und außergerichtliche Streitvermittlung sind nicht das Gleiche. Richterliche und außergerichtliche Mediation unterscheiden sich in wesentlichen Punkten:

Mediationen sind darauf gerichtet, Lösungen durch kooperatives Verhandeln der Beteiligten zu erzielen. Die Tätigkeit und Erfahrungswelt des Richters besteht in Entscheidungen auf Grundlage von Gesetzen. Beides ist miteinander nicht vereinbar.

Der außergerichtliche Mediator haftet voll für seine Tätigkeit, während für die innergerichtliche Mediation das Richterprivileg (keine Haftung) gelten wird.

Die gerichtliche Mediation ist im Gegensatz zur außergerichtlichen Mediation kostenfrei, was zu einer Subventionierung der innergerichtlichen Mediation geführt hat und weiterhin führen würde.

Die gerichtliche Mediation ist im Regelfall auf wenige Stunden begrenzt, was in der Vielzahl der Mediationen nicht genügend ist. Schon aus diesem Grund ist die gerichtliche Mediation nicht zielführend. Für eine zeitlich umfangreichere Bearbeitung sind keine organisatorischen Voraussetzungen geschaffen und sind auch nicht zu erwarten. Das persönliche Engagement der Richter kann auf lange Sicht nicht ausreichend sein.

Scheitert die Mediation bei Gericht, ist die zwingende Alternative die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens, so dass die rechtliche Beurteilung immer „mitläuft“. Ein Konflikt, der zu Gericht kommt, basiert aus der Parteiensicht vorwiegend auf rechtlicher Betrachtung. Darüber hinaus ist in den Augen der Parteien der richterliche Mediator eben Richter und genießt dadurch eine – durch die Praxis immer wieder bestätigte – besondere Amtsautorität. Einer Mediation ist diese rechtliche Dominanz und amtliche Autorität wesensfremd.

Als Richter kann der Güterichter, anders als der gerichtsinterne Mediator, Akteneinsicht nehmen und Vergleiche protokollieren. Das ist für das Verfahren förderlich bzw. ökonomisch, wäre aber bei der vorgesehenen Regelung der Gerichtsmediation ausgeschlossen.

Die Verschwiegenheit des Gerichtsmediators war nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht übereinstimmend mit der umfassenden Schweigepflicht des Mediators, die bei gewissen Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälten) sogar strafrechtlich sanktioniert ist.

Durch den „zertifizierten Mediator“ wird ein einheitliches Berufsbild geschaffen, dessen Voraussetzungen die Ausbildung richterlicher Mediatoren in der Vergangenheit vom Umfang her häufig nicht erfüllt hat. Es war nach unseren Feststellungen auch völlig unklar, ob die Justizverwaltung bereit gewesen wäre, die Richtermediatoren durch entsprechende Nachschulungen den „zertifizierten Mediatoren“ gleichzustellen.

Durch das Mediationsgesetz wird kein Güterichter daran gehindert, alle von ihm bisher angewendeten erfolgreichen Mediationstechniken in dem durch das Mediationsgesetz erweiterten Güteverfahren einzusetzen.“

 

Mediation – Vermitteln unter falschem Etikett?

„Mediation – Vermitteln unter falschem Etikett“ – Unter dieser Überschrift hat Prof. Dr. Horst Eidenmüller am 25.01.2012 einen lesenswerten Beitrag in der FAZ veröffentlicht.

„Der neue zertifizierte Mediator wird … in den Augen des mediationssuchenden Publikums nivellieren: Der schwache Mediator wird auf-, der starke abgewertet“ ist das Ergebnis seiner Darstellung in der er sich sehr kritisch mit dem neuen Mediationsgesetz auseinandersetzt.

Aus Sicht von Eidenmüllser ist auch die Umwidmung der gerichtsinternen Mediation in das erweiterte Güterichtermodell nur ein Feigenblatt und wird den privaten Mediationsansbietern keine Vorteile bringen.

 

Mediationsgesetz im Bundesrat

Am 25.01.2012  wird der Rechtsausschuß des Bundesrats in seiner 897. Sitzung über das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beraten.

Der Gesetzentwurf ist am 15.12.2011 vom Bundestag einstimmig verabschiedet worden. Aufgrund der Tatsache, dass die in einigen Ländern sehr erfolgreiche gerichtsinterne Mediation auf Basis eines Bundesgesetzes durch ein erweitertes Güterichtermodell abgelöst werden soll, und dieses nicht auf einhellige Zustimmung der Länder stößt, wird mit Widerstand zu dem Gesetzentwurf im Bundesrat gerechnet.Wir werden über die Ergebnisse berichten.

Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz einstimmig verabschiedet

In einer denkwürdig konsensualen Beratung wurde heute nachmittag gegen 16.30 der Entwurf des „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ einstimmig vom Bundestag sowohl in zweiter und dritter Beratung in der Ausschussfassung angenommen.

Der Abstimmung voraus gingen Beiträge der Abgeordneten Christian Ahrendt, Sonja Steffen, Andrea Voßhoff, Jens Petermann, Ingrid Hönlinger, Patrick Sensburg, Eva Högl und  Norbert Geis, die insgesamt nicht nur den Gesetzentwurf lobten sondern auch die hervorragende interfraktionelle Zusammenarbeit an diesem Gesetzentwurf.

Besonders betont wurde noch einmal, dass mit der Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichtermodell weiterhin eine konsensuale Streitbeilegung innerhalb des Gerichts erfolgen kann und viele Elemente der Mediation auch so erhalten bleiben können, andererseits der Güterichter aber auch rechtliche Sichtweisen und eigene Vorschläge in die Konfliktlösung einbringen kann und so seinem richterlichen Auftrag eher gerecht wird.

Auch die nun festgelegten Rahmenbedingungen zur Aus- und Fortbildung sowie Zertifizierung sind von allen Fraktionen begrüßt worden.

Dem Gesetzentwurf muss nun noch der Bundesrat zustimmen, bevor das Gesetz in Kraft treten kann.

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Der vollständige Text des Entwurfs des „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ mit Stand vom 09.12.2011 ist jetzt vollständig auf mediation.de und mediator-finden.de einzusehen.

Folgende Bestandteile hat das Gesetz
Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators ; zertifizierter Mediator

§ 6 Verordnungsermächtigung

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

§ 8 Evaluierung

§ 9  Übergangsbestimmung

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

 

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz liegt vor

In der Zwischenzeit liegt auch offiziell die Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz für die Sitzung des Bundestages am 15.12.2011 vor. Sie kann auf dem Server des Bundestags abgerufen werden.

Diese Vorlage entspricht dem Gesetzentwurf vom 12.01.2011 geändert um die Änderungen aus dem Beschluss des Rechtsausschusses vom 30.11.2011, über die wir bereits in unserem Blog berichtet haben.

Nunmehr ist in der Sitzung am 15.12.2011 mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag zu rechnen.

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