Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz am 15.12.2011 im Bundestag

Auf der Tagesordnung der 149. Sitzung des deutschen Bundestags am Donnerstag, 15.12.2011 von 09.00 – ca. 21.50 Uhr steht als Tagesordnungspunkt 5  die

Zweite und dritte Beratung der Bundesregierung

zum

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung.

Der aktuelle Status der Änderungen zum Gesetzentwurf finden Sie in unserem Blog.

mediator-finden.de ist vorbereitet auf die Regelungen des Mediationsgesetzes

Das bundesweit größte Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de ist bereits heute in der Lage, den Regelungen des Mediationsgesetzes zu folgen. In der Übersicht der Suchergebnisse und im Profil des jeweiligen Mediators wird deutlich herausgestellt, ob ein Mediator bzw. eine Mediatorin zertifizierter Mediator ist. Die Freischaltung dieser Einträge erfolgt bereits heute ausschließlich durch den Anbieter Mediation GmbH, nachdem entsprechende Zertifizierungsnachweise durch die Mediatorin oder den Mediator vorgelegt wurden. Obwohl die Regelungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 6 MediationsG festgelegt werden sollen, noch nicht vorliegen, kann nach erster Sichtung auf der Grundlage der Informationen der Begründung zum Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung davon ausgegangen werden, dass alle bestehenden Zertifizierungen der einschlägigen Verbände den Anforderungen genügen werden.

Der Titel des  § 5 MediationsG im aktuell diskutierten Entwurf zum Mediationsgesetz lautet „Aus-und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator„. Der Absatz 1 wurde ergänzt um Ausbildungsinhalte, der neue Absatz 2 spricht dabei erstmals vom zertifizierten Mediator, wenn dieser eine Ausbildung  abgeschlossen hat, die einer noch zu verabschiedenden Rechtsverordnung entsprechen.

Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes

Der Ausschußdrucksache Nr. 17(6)151 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zufolge werden heute voraussichtlich folgende Änderungen am Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz beschlossen.

1. Ende der gerichtsinternen Mediation

Die derzeit in § 1 Abs. 1 MediationsG vorgesehene Differenzierung nach außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation und gerichtsinterner Mediation entfällt vollständig. Dementsprechend werden auch allen anderen Regelungen des Entwurfes diesbezüglich angepaßt

Der Grund liegt darin, dass das Gesetz noch stärker die außergerichtliche Mediation fördern soll. Aus diesem Grund will der Rechtsausschuß in seiner Vorlage die bisherige in vielen Pilotprojekten vorgesehenen Modelle der gerichtsinternen Mediation nicht mehr weiter zulassen sondern ein der richterlichen Tätigkeit verwandteres Modell der Güterichter etablieren. Gerade diese Änderung wird von vielen Gegner der gerichtsinternen Mediation unterstützt und wurde insbesondere während der letzten Monate intensiv diskutiert.

Die bestehenden Projekte zur gerichtsinternen Mediation in Zivilrechtlichen Streitigkeiten, in Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Finanzgerichten und Arbeitsgerichten bleiben nur noch ein Jahr zulässig und können nicht wie im ursprünglichen Entwurf durch Rechtsverordnungen der Länder fest etabliert werden

2. Hinweispflicht auf fachliche Beratung

In § 2 Abs. 6 wird die bisherige Sollvorgabe, dass der Mediator auf die Möglichkeiten einer fachlichen Beratung zur Überprüfung einer Vereinbarung hinweisen soll, zu einer Hinweispflicht erhoben.

Hier wird insbesondere die Empfehlung aus den Sachverständigen-Stellungnahmen unterstützt, bei einer Mediation ohne rechtliche Begleitung vor Abschluss einer Vereinbarung rechtliche Berater hinzuzuiehen.

3. Einführung des zertifizierten Mediators

Neben dem Mediator wird gemäß Absatz 2 zu § 5 MediationsG ein zertifizierter Mediator eingeführt werden.

Für diese Zertifizierung wird der Abschluß einer qualifizierten Ausbildung in Abs. 1 weiter detailliert in dem Vorgaben gemacht werden, welche Regelinhalte eine solche Mediationsausbildung umfassen soll. Dazu sollen gehören Grundlagen über Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikatinstechniken, Wissen über Konfliktkompetenz, rechtliche Inhalte zum Recht der Mediation selbst und der Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Erfahrungen und Supervision.

4. Rechtsverordnung zu Ausbildungsanforderungen

Es soll nach § 6 MediationsG eine Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die Ausbildungs- und Fortbildungsanforderungen sowie Anforderungen an Ausbildungsträger durch das BMJ entstehen, die die Voraussetzungen zum zertifizierten Mediator regelt.

In der Begründung heißt es dazu, dass die Verordnung erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten sollte und somit den Verbänden und Kammern der einschlägigen Berufsgruppen genügend Gelegenheit gegeben werden soll, sich untereinander auf eine gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen.

5. Ausbildung zum zertifizierten Mediator umfaßt mindestes 120 Stunden

Es wird erstmals ein Ausbildungsrahmen von mindestens 120 Stunden vorgeschlagen

In der Begründung zu § 6 wird Bezug genommen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Zertifizierung für MediatorInnen und Mediatoren“ und in Erweiterung dessen ein Rahmen von 120 Stunden vorgeschlagen. Zusätzlich wird Praxiserfahrung, Supervision und der Nachweis von Fällen als Voraussetzung der Zertifizierung genannt. Auch zu Übergangsregelungen gibt die Begründung Hinweise.

6. Evaluierung nach fünf Jahren

Es wird nach § 8 MediationsG eine Evaluation des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten geben über Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation sowie ggf. notwendige Anpassungen bezüglich der Regelung zu Aus- und Fortbildung von Mediatoren.

7. Kein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarkeit

Der im bisherigen Gesetzentwurf im neuen § 796d ZPO vorgesehenen zusätzlichen Weg, die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung durch (einvernehmlichen) Antrag beim Amtsgericht zu ermöglichen, wird gestrichen.

Damit wird den Kritikern des Gesetzentwurfes gefolgt, die die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein den Amtsgerichten überlassen wollten. Laut Begründung reichen die bisher im Gesetz vorgesehenen Regelungen der §§ 794 ZPO aus, um den Anforderungen der EU Richtlinie zu genügen.

8. Mediation in finanzgerichtlichen Verfahren

Auch für finanzgerichtliche Verfahren wird ausdrücklich die Möglichkeit einer Mediation oder anderer außergerichtlicher Konfliktbeilegungsverfahren aufgenommen.

Zum weiteren Vorgehen

Wann der ggf. erfolgte Beschluss des Rechtsausschusses zu einer Vorlage des Gesetzentwurfes in 2. und 3. Lesung in den Bundestag kommt ist derzeit weiterhin offen. In dieser Woche ist er jedenfalls nicht auf der Tagesordnung. Ggf. wird die letzte Sitzungswoche vom 14.-16.12. diesen Jahres ja noch eine Entscheidung bringen.

 

Mediationsgesetz im Rechtssausschuß des Bundestages

Am 30.11.2011, also einen Tag vor der geplanten Verabschiedung des Mediationsgesetzes im Bundestag ist der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Tagesordnungspunkt 24 erneut im Rechtssausschuß in nicht öffentlicher Sitzung mit Bezug auf die Dokumentation des bisherigen Gesetzentwurfs, der in der Drucksache 17/5335 dokumentiert ist, bzw. der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, die in der Drucksache 17/5496 dokumentiert ist.
Die beschlossenen Änderungen finden Sie in unserem aktuellsten Blogbeitrag zu diesem Thema: Aktuelle Änderungen im Gesetzentwurf des Mediationsgesetzes.

Das neue Mediationsgesetz – ein Schub für die Wirtschaftsmediation?, Villingen-Schwenningen

Zeit: 23.11.2011 ab 18 Uhr

Ort: Hochschule Furtwangen University, Campus Villingen-Schwenningen

Veranstalter: Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg

Die kostenfreie Veranstaltung informiert über Nutzen, Inhalte und Verfahren der Mediation.

weitere Informationen

Über 70 Unternehmen und andere Institutionen unterzeichneten am 01.11. den Conflict Policy Codex

Zahlreiche Vertreter von Unternehmen und Verbänden sowie Kanzleiem haben heute abend in Kiel Conflict Policy Codices unterzeichnet. Ziel dieser Erklärung ist das Bekenntnis zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung . Allen voran Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß, dessen Haus als erstes Justizministerium in Deutschland eine derartige Vereinbarung unterzeichnete. Auch für das Justizministerium gilt damit die freiwillige Selbstverpflichtung.

„Wir werden bei Konflikten und Streitigkeiten vor einer Anrufung der Gerichte zunächst die Anwendung von Mediation und anderer alternativer Konfliktlösungsverfahren ernsthaft in Betracht ziehen“ sagte Justizminister Schmalfuß, der selbst auch ein glühender Verfechter der Mediation in den Gerichten ist. Er berichtete von insgesmt 1.108 Mediationsverfahren in den Schleswig-Holsteinischen Gerichten in 2010. Um so mehr bedauere er die aktuellen Diskussionen im Rechtsausschuß zum Mediationsgesetz, nach denen mit Einführung des Mediationsgesetzes die gerichtsinterne Medation nicht mehr weitergeführt werden soll sondern durch ein Güterichtermodell wie in Bayern und Thüringen ersetzt werden soll. Wir hatten über diese Entwicklung bereits in unserem Beitrag „Bleibt die gerichtsinterne Mediation erhalten?“ vor wenigen Tagen berichtet.

Aus seiner Sicht ist die gerichtsinterne Mediation auch keine Konkurrenz zur außergerichtlichen Mediation, vielmehr fördere sie die Bekanntheit. Es sei in jedem Fall immer vorzuziehen, im Konflikfalle vor der Anrufung eines Gerichts in die Mediation zu gehen und damit das Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das sei auch der Grund, warum das Justizministerium die Conflict Policy Codices unterstütze.

„Ich sehe die Herausbildung einer neuen Streitkultur mit Schwerpunkt auf einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung als eine der wichtigsten rechtspolitischen Aufgaben der Gegenwart an“, betonte der Justizminister Emil Schmalfuß zum Abschluß seiner Rede.

Das Justizministerium war auch Gastgeber der Veranstaltung, in der nach einem kurzen Vortrag über außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren von Dr. Felix Lehmann, der im Justizministerium für das Projekt gerichtliche Mediation zuständig ist, zum Ende Angela Kaschewski dann die Conflict Policy Codices vorstellte: Ihr und Axel Raulinat von der Gesellschaft zur Förderung der Conflict Policy Codices in Europa e.V. gebührt der Dank zur Initiative. Zu den Unterzeichnern gehört bereits seit Jahren auch die EQUIDIS GmbH, für das Klaus-Olaf Zehle, der Autor dieses Artikels, als Geschäftsführer tätig ist.

 

Freiburg: Infotag Mediation 2011

Am Samstag, 12. November 2011, von 10 – 16 Uhr findet der Freiburger „Infotag Mediation 2011“ im Zentrum Oberwiehre (ZO), Schwarzwaldstr. 78 in, statt.

An einer „Streitbar“ laden kompetente Mediatorinnen und Mediatoren Interessierte zum Gespräch bei einem Getränk ein und beantworten Fragen zum Umgang mit Konflikten sowie zur Methode der Mediation.

Besucher erfahren, wie man Konflikte mit Hilfe der Mediation auf konstruktive Art klären und lösen kann ohne einen Rechtsstreit „vom Zaun zu brechen“.

Anlass für den diesjährigen Infotag Mediation ist das im Frühjahr 2012 in Kraft tretende Mediationsgesetz, das am 01.12.2011 im Bundestag verabschiedet wird. Mit diesem soll nach dem Willen der Bundesregierung die außergerichtliche Konfliktbeilegung gefördert werden.

Während die Mediation bei Trennungen und Scheidungen schon vielfach erfolgreich genutzt wird, ist sie in anderen Lebensbereichen, wie zum Beispiel bei Konflikten in der Nachbarschaft, in Vereinen oder in der Arbeitswelt, noch weniger bekannt. Der Infotag Mediation soll hier für Aufklärung sorgen.

Veranstalter des „Infotages Mediation 2011“ sind die  Regiogruppe Freiburg der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), die  Arbeitsgemeinschaft Mediation im Freiburger Anwaltverein sowie die Regionalgruppe Südbaden im Bundesverband Mediation e.V. (BM).

Mediationsgesetz wird im Frühjahr 2012 in Kraft treten

Einem XING Beitrag von Anita von Hertel zu Folge wird

1. Mediation im Mediationsgesetz Mediation heißen (und nicht, wie bisher vorgesehen:  Außergerichtliche Mediation).
2. der Bundestag das Mediationsgesetz nun am 1. Dezember 2011 verabschieden
3. der Bundesrat  im Februar 2012 entscheiden
4. das Mediationsgesetz  im Frühjahr in Kraft treten.

 

Bleibt die gerichtsinterne Mediation erhalten?

Im Moment laufen spannende Diskussionen dazu, ob die gerichtsinterne Mediation erhalten bleibt oder nicht. Auf dem Mediationstag am 07.10. und 08.10. in Jena wurde dieses Thema heiß diskutiert zwischen Wissenschaftlern aus unterschiedlichen Hochschulen, Anwälten als Gegner der gerichstinternen Mediation (zumindest solange diese im Wettebwerb mit außergerichtlicher Mediation auch noch Wettbewerbsvorteile auf der Kostenseite hat) und Vertretern der Gerichtsbarkeit, die auf der Basis der ersten Erfahrungen die Fortführung propagierten.

Am Rande des Mediationstages wurden dann auch Gerüchte laut, dass die Passagen des geplanten Mediationsgesetzes, die die gerichtsinterne Mediation regeln, aus dem Gesetz herausgenommen werden sollen. Derzeit ist nicht zu erfahren, was der Gesetzgeber wirklich plant, die für letzte Woche angesetzten Tagesordnungspunkte dazu sowohl im Rechtssauschuß am 19.Okober als auch im Bundestag am 20. Oktober wurden kurzfristig von der Tagesordnung genommen.

Um so mehr erstaunt ein Beitrag in der Welt Online vom 19.10. in dem unter der Überschrift „Gerichtsinterne Mediation bleibt erhalten“ folgender Satz steht:

„Der Deutsche Bundestag entscheidet in Kürze über ein neues Mediationsgesetz, das die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation vorsieht.“

Dazu werden dann aber der Justizstaatssekretär des Justizministeriums des Landes Schleswig Holstein Michael Dölp und der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Michael Prox in einer gemeinsamen Stellungnahme mit folgender Aussage zitiert: „Im Interesse einer bürgernahen Justiz sollte die so genannte gerichtsinterne Mediation auch in Zukunft erhalten bleiben.“

Wunschdenken oder der Versuch die bundespolitischen Diskussionen in letzter Minute noch zu beeinflussen?

 

Wir werden sehen, es bleibt spannend.

Donnerstag 20.10. gegen 19.10 Uhr Entscheidung zum Mediationsgesetz ?

Leider wurde der Punkt von der Tagesordnung genommen

Hier der ursprüngliche Beitrag:

 

In der Vorschau des Bundestages zur nächsten Sitzungswoche wird erläutert, was am Donnerstag nächster Woche zum Mediationsgesetz auf der Tagesordnung steht.

 

“ Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung: Gegen 19.10 Uhr entscheidet der Bundestag über einen Gesetzentwurf (17/5335, 17/5496), den die Regierung eingebracht hat, um Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Das Gesetz soll die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtern, Mindestanforderungen an Mediatoren regeln und Modellprojekte ermöglichen. Für die Debatte vor der Abstimmung stehen 30 Minuten zur Verfügung.“

Bisher ist nicht ersichtlich, ob in der Sitzung noch der ursprüngliche Entwurf aus dem April diskutiert wird oder ein angepasster Entwurf zur Abstimmung kommt. Es bleibt spannend.

In unserem Blog auf www.mediation.de und www.mediator-finden.de sowie www.mediationsausbildung-finden.de werden wir zeitnah berichten.

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