Mediation in manchen Segmenten in Österreich obligatorisch

ParagraÖsterreich nimmt die Mediation insgesamt sehr viel wichtiger als Deutschland. Zum einen gibt es dort schon sehr viel länger ein Mediationsgesetz, zum anderen sind als Voraussetzung für die Zulassung als gesetzlicher Mediator  350 Stunden Ausbildung zwingend.

Auch in einigen Spezialgesetzen ist die außergerichtliche Streibeilegung oligatorisch. So regelt z.B. das Kraftfahrsektor-Schutzgesetz in § 7 die außergerichtliche Streitbeilegung wie folgt:

(1) Ein Vertragsteil hat vor der Einbringung  einer Klage über eine Streitigkeit aus der  Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine  Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu  stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den  Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn  drei Monate ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des  Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation verstrichen sind, ohne  dass eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinn des  Abs. 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer  Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen  Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator  im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in der  jeweils geltenden Fassung, in Betracht.

(3) Sofern die Beteiligten nichts  anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen  Vergleichs oder der Mediation zunächst die Partei zu tragen, die die  gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt  werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten  zu behandeln.

(4) Die Schlichtungsstelle, das  Gericht oder der Mediator haben dem Kläger eine schriftliche Bestätigung  darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden  konnte. Diese Bestätigung hat der Kläger der Klage anzuschließen.

Unglaublich: Gerichtliche Mediation vor dem Güterichter erfolgt am Amtsgericht Elmshorn durch die hierfür geschaffene Mediationsabteilung

ParagraAuf der Seite der DGM ist in den Unterlagen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung der DGM am 14.03.2014 in Hagen als Anlage zu Top 2 auch ein Dokument des Amtsgerichts Elmshorn beigefügt, dass wir den Lesern unseres Blogs nicht vorenthalten wollen.
Da wir unter anderem gesprochen von

„gerichtliche Mediation vor dem Güterichter“

„Benötigt man für die gerichtsnahe Mediation einen Rechtsanwalt“.

Die Worte „gerichtliche“ Mediation und „gerichtsnahe“ Mediation sollten doch mit der Einführung des Mediationsgesetzes eigentlich der Vergangenheit angehören.

 

Güterichterverfahren und Mediationsverfahren oft gleich gesetzt

ParagraImmer wieder liest man in der Presse von angeblichen Mediationsverfahren, die sich dann auf den zweiten Blick als Güterichterverfahren herausstellen.

So zuletzt in der Berliner Zeitung, wo zudem noch der Begriff Schlichtung in den gleichen Zusammenhang gesetzt wird.

Unter der Überschrift

Schlichtung statt Prozess in 630 Fällen

berichtet die Berliner Zeitung, das „in Berlin im vergangenen Jahr 630 Streitfälle ohne Urteil friedlich beendet“ wurden und zwar durch MEDIATION.

Weiter steht dort „Am Landgericht gab es mit 460 die meisten Mediationsverfahren.“

Nach dem Gesetz handelt es sich aber genau nicht um Mediationsverfahren, dieses ist nämlich gemäß § 9 Mediationsgesetz nur bis zum 01.August 2013 zulässig gewesen und wurde dann vom Güterichterverfahren abgelöst, in dem die Richter gem. § 278 Abs. 5 ZPO auch Methoden der Mediation einsetzen können. Auch wenn diese Methoden eingesetzt werden, handelt es sich noch lange nicht um Mediationsverfahren.

In diesem Zusammenhang ist mit Spannung zu erwarten, was sich auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Mediation ergibt, wo in einem entsprechenden Antrag eine Positionierung der DGM dahingehend erfolgen soll, dass „die DGM die gegenwärtige Praxis, dass ´Güterichter´`Mediation´bei Gericht anbieten…ohne irgendeinen Nachweis der Ausbildung und/oder Befähigung erbringen zu müssen“ für änderungsbedürftig hält. „Richter, die als ´Güterichter´ tätig werden, sollen nicht ´Mediationen´ durchführen und auch nicht hierfür werben dürfen“.

Wenn das erreicht würde, könnten solche falschen Artikel in der Presse auch zukünftig vermieden werden, weil es sicherlich nicht auf reine Recherchefehler der Journalisten zurückzuführen ist sondern auf ein entsprechendes Briefing durch die zuständigen Pressestellen der Gerichte, dass fehlerhaft berichtet wird.

In einem weiteren Antrag auf der a.o. Mitgliederversammlung der DGM wird darüber entschieden, dass sich die DGM so positioniert, dass sie eintritt „für die Abschaffung des ´Güterichter´-Modells und eine entsprechende Änderung des § 278 (5) ZPO“.

Mediatorensuche auf www.zertifizierter-mediator.de

Tischgesellschaft_72dpi_webAuf der Internetseite www.zertifizierter-mediator.de werden alle MediatorInnen gelistet, die in Ihrem Profil bei www.mediator-finden.de Informationen über Ihr Ausbildungszertifikat oder eine Verbandsanerkennung hinterlegt haben. Ab sofort ist auf der Start-Seite auch eine Suche nach Postleitzahlen und Fachgebiet für diese MediatorInnen möglich.

Die Seite bietet außerdem Informationen zum Mediationsgesetz, den geplanten Regelungen für den „zertifizierten Mediator“ und zum laufenden Status des Erlasses der Rechtsverordnung.

Entwurf der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator liegt vor

Paragra

Nachträgliche Ergänzung am 04.09.2016. Die Rechtsverordnung zur Aus- und Fortbildung für die Bezeichnung Zertifizierter Mediator wurde zwischenzeitlich veröffentlicht. Nähere Informationen finden Sie über diesen Link.

 

„Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu  erlassen.“ heißt es in § 6 des Mediationsgesetzes vom 21.07.2012.

Ziel dieser Regelung war und ist es , dem § 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes in dem es heißt: „Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.“ die Ausgestaltung zu geben.

Lange ersehnt liegt nun ein Entwurf des (inzwischen um den Verbraucherschutz erweiterten und gegenüber dem damaligen Stand umgestalteten) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor für eine Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV), in der gemäß § 1 die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator und die Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildungen geregelt werden.

Überraschend sind die Inhalte dieser Verordnung in Bezug auf die Ausbildungsinhalte nicht, diese folgen im wesentlichen der Begründung der Beschlussempfehlung zum Mediationsgesetz, (abrufbar auf der Seite http://www.zertifizierter-mediator.de/zertifizierung.php).

Allerdings gibt es einige Änderungen im Themenbereich „Recht in der Mediation“:
Spricht die Beschlussempfehlung noch von der Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts, wird jetzt die „Rolle des Mediators“ in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts in den Vordergrund gerückt. In der Beschlussempfehlung hieß es „Sensibilisierung für die rechtliche Relevanz bestimmter Sachverhalte bzw. rechtzeitige Empfehlung an die Medianden, in rechtlich relevanten Fällen externe rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.“ Im Verordnungsentwurf heißt es nun: „Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen“. Hier wird also jetzt vorausgesetzt, dass nach diesem Anteil der Ausbildung (von nur 12 Stunden) die Mediatoren rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen „erkennen“ und außerdem implizit vorausgesetzt, dass eine rechtliche Beratung eine Weg ist eine „informierte Entscheidung“ zu treffen. Hier sollte man noch einmal nachdenken, was sich dahinter wirklich verbirgt, welche Interessengruppe hat hier gewirkt? Soll hier durch die Hintertür ggf. die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ auf Juristen eingeschränkt werden, weil nur diese in den 12 Stunden Ausbildungsanteil in die Lage versetzt werden, rechtlich relevante Sachverhalte und Situationen zu „erkennen“.

Überraschend ist, dass diese Verordnung die Anforderungen an die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ höher steckt, als diese durch das Mediationsgesetz vorgegeben sind. Im § 5 MediationsG ist als Voraussetzung lediglich geregelt, dass die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen darf, „wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht“ und in § 6 ist dann geregelt, dass das BMJ „nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen“ erlassen kann aber nicht die Anforderungen höher schrauben kann, wie jetzt im §2 des Entwurfs der Verordnung geregelt, wo es heißt:  „Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer neben einer Ausbildung nach § 3 über folgende Qualifikationen verfügt: 1. einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums – und 2. eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit.“ Das ist nicht das wozu der Gesetzgeber in § 6  MediationsG das BMJ ermächtigt hat. Wenn dort in §6 MediationsG Nr. 1 2. Halbsatz steht „und über die erforderliche Praxiserfahrung“ bezieht sich das auf die Praxiserfahrung als Mediator und nicht eine generelle zweijährige praktische Berufstätigkeit.

Der Entwurf folgt in §3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3  ZMediatAusbV der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Praxis, Supervision und Intervision innerhalb der Ausbildung und spezifiziert in §5  ZMediatAusbV die Anforderungen an praktische Erfahrung, in dem dort mindestens vier dokumentierte Mediationsfälle als Mediator oder Co-Mediator als Voraussetzung geregelt werden.

Geregelt wird dort auch der Inhalt der Dokumentation allerdings ist durch die mögliche Abgabe ausschließlich anonymisierter Dokumentation nicht sicherzustellen, dass die dokumentierten Mediationsfälle tatsächlich stattgefunden haben. Hier geht zum Beispiel das International Mediation Institute, Den Haag wesentlich weiter. Als „Certified Mediator“ darf sich dort nur jemand bezeichnen, wenn neben ähnlichen Kriterien wie im Entwurf geregelt auch Kundenfeedbacks von einem unabhängigen Reviewer eingeholt werden und somit ein Nachweis über tatsächlich durchgeführte Mediationen erfolgt.

Geregelt wird in § 4 Abs. 3  ZMediatAusbV auch der Fortbildungsanspruch von 20 Zeitstunden innerhalb von zwei Jahren.  Erstaunlich  ist, dass Mediation in Familie oder Wirtschaft besonders hervorgehoben wird und damit andere Mediationsbereiche wie zum Beispiel der gesamte soziale Bereich, Schule, Umwelt, öffentliche Planung etc. als weniger relevant eingeschätzt werden.

Die Übergangsbestimmungen für  Mediatoren, die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen haben, verlangen wie in der Beschlussempfehlung eine 90-stündige Ausbildung und etwas genauer spezifiziert vier durchgeführte Mediationen als Mediator oder Co-Mediator. Diese vier Mediationen müssen nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes durchgeführt worden sein. Nicht geregelt sind die notwendigen Inhalte der 90 Stunden und wie und ob die Fälle dokumentiert sein müssen.

Nicht geregelt durch die ZMediatAusbV ist das Zulassungssystem für Aus- und Fortbildungsinstitute und die Institution(en) die die Zertifizierungsvoraussetzungen prüfen und die Erlaubnis erteilen die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ zu führen. Dieses wird der Verantwortung der Mediatoren- und Berufsverbände überlassen, die dafür ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Zeit haben.

Interessant ist die Zahl der Mediatoren, die in der Begründung genannt werden. Geschätzt wird eine Zahl von“ 7.500 Mediatoren in Deutschland“, von denen mit weit über 4.000 Mediatorinnen ja bereits mehr als die Hälfte im führenden deutschen Mediatorenverzeichnis www.mediator-finden.de geführt werden. Erstaunlich auch die Schätzung des Statistischen Bundesamtes von jährlich ca. 1.000 neu ausgebildeten Mediatoren in ca. 100 Ausbildungseinrichtungen.

 

 

 

 

Schleswig-Holsteinischer Mediationstag 13.September 2014

Unter dem Leitsatz

„Besser vernetzen und Qualität sichern“

wird am 13. September 2014 in Schleswig der Schleswig-Holsteinische Mediationstag veranstaltet.

Referenten sind u.a.

Prof. em. Dr. Leo Montada, Universität Trier  und

Prof. Dr. Peter Kaiser, Universität Vechta

Weitere Details folgen in Kürze.

Mediation Kulturfabrik Baumwollspinnerei in St. Ingbert

blog-mediation.de-newsEinem Artikel in der Saarbrücker Zeitung vom 03.02.2014 zu Folge soll der St. Ingberter Baudirektor einen Mediator finden, der zwischen den Projekt-Beteiligten vermittelt.
„Nach einem Dringlichkeitsantrag von Markus Gestier (UCD) hat der Bauausschuss des Stadtrats am Mittwochabend einstimmig noch ein zusätzliches Thema auf seine Tagesordnung gesetzt. Unaufschiebbar war für die Stadträte die aktuelle Lage der Neuen Baumwollspinnerei, behandelt wurde diese im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.

Dem Vernehmen nach war die Debatte um die Entwicklung des geplanten Kulturzentrums lebhaft, die Beschlüsse zur Baumwollspinnerei aber einmütig. So forderte der Bauausschuss die Stadtverwaltung auf, alles zu unternehmen, das Projekt Baumwollspinnerei bald erfolgreich zu beenden. Ebenso einstimmig erging ferner der direkte Auftrag an Baudirektor  Martin Ruck, einen Mediator vorzuschlagen. Dieser soll zwischen den  Projekt-Partner vermitteln und deren „aktuelle Sprachlosigkeit  überwinden helfen“, wie ein Stadtratsmitglied den Beschluss  interpretierte…

Als Vergleich für die Aufgabe des Vermittlers im nötigen Ausgleich zwischen dem Bauherrn Werner  Deller, der Bauunternehmung OBG und der Stadt nennt Gestier Heiner  Geißler bei Stuttgart 21. CDU-Sprecher Markus Hauck beschreibt  unterdessen den Anspruch an eine solche Person: „Ein Mediator hilft nur, wenn alle Seiten zum Kompromiss bereit sind.“…

Alle Beteiligten  müssten laut Berthold bemüht sein, „Kompromisslinien“ zu finden. Quer durch alle Fraktionsbänke verweisen Stadtratsmitglieder daneben mit unterschiedlichen Formulierungen auf einen weiteren Umstand: „Die Zeit drängt“, „Höchste Eile ist geboten“ oder „Uns sitzt der Termindruck im Nacken.“ „

Roland Rechtsreport – 68 % der Bevölkerung halten die Einführung einer Mediationskostenhilfe für notwendig

Der im Januar 2014 veröffentlichte Roland Rechtsreport zeigt Ergebnisse einer repräsentativen Befragung der deutschen Bevölkerng zum deutschen Rechtssystem. Auch zur Mediation wurde die Bevölkerung wie in den vergangenen Jahren befragt.

65 % der Bevölkerung haben schon von der Möglichkeit der Mediation gehört, gegenüber den Vorjahren praktisch keine Veränderung. Nicht ganz unerwartet das Ergebnis, dass die Bekanntheit der Mediation von der Schulbildung abhängt:  77 % Bekanntheit bei höherer Schulbildung, 67% Bekanntheit bei mittlerer Schulbildung, ca. 50 % Bekanntheit bei einfacher Schulbildung.

Vertrauen in die Mediation als geeignetes Konfliktlösungsverfahren haben dabei 48 % der Bürger. Bei Personen mit Vorinformation oder Erfahrungen mit der Mediation steigt das Vertrauen in die Mediation als außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren auf 57 %. Ebenso wird die Mediation von Richtern und Staatsanwälten positiv gesehen.

Zur Mediationskostenhilfe heißt es im Report:

„Im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Mediation wurde auch diskutiert, inwiefern analog zur staatlich finanzierten Prozesskostenhilfe eine staatlich finanzierte Mediationskostenhilfe für die außergerichtliche Mediation eingeführt werden sollte. Während sich von den Richtern und Staatsanwälten lediglich rund jeder Dritte für eine solche staatliche Mediationskostenhilfe ausspricht, findet der Vorschlag in der Bevölkerung eine deutliche Mehrheit. 68 Prozent der Bevölkerung halten die Einführung einer solchen staatlichen Unterstützung für notwendig, lediglich 10 Prozent sehen dafür keinen Bedarf“

Weiter heißt es im Report unter anderem:

„…Der durchschnittliche Streitwert, ab dem die Bürger bei einem finanziellen Schaden ein Gericht anrufen würden, liegt bei 1.950 Euro….

In den letzten Jahren ist das Vertrauen in die Gerichte kontinuierlich gestiegen: von 60 Prozent im Jahr 2011 über 66 Prozent im Jahr 2012 auf derzeit 71 Prozent…

Am meisten kritisiert die Bevölkerung die langen Verfahrensdauern: 79 Prozent der Bevölkerung glauben, dass die Verfahren in Deutschland zu lange dauern. Mit 73 Prozent halten fast ebenso viele Bürger die Gerichte für überlastet. Diese Einschätzung wird auch von Richtern und Staatsanwälten geteilt.“

Weitere Informationen zum Roland Rechtsreport 2014 und den Reports der Vorjahre finden Sie im Portal mediation.de.

Roland Rechtsreport 2014 – Mehrheit der Richter und Staatsanwälte bewertet Mediation positiv

Der im Januar 2014 veröffentlichte Roland Rechtsreport 2014 zeigt Ergebnisse einer Befragung von 1.770 Richtern und Staatsanwälten zum deutschen Rechtssystem. Auch zur Mediation wurden die Richter und  Staatsanwälte befragt. Dort heißt es unter anderem:

„Eine deutliche Mehrheit der Richter und Staatsanwälte bewertet die Mediation positiv.“ So halten die Richtern und Staatsanwälten insbesondere die außergerichtliche Mediation für einen guten Weg (68 %) noch vor dem mit dem Mediationsgesetz neu eingeführten Güterichtermodell (58%).

Richter und Staatsanwälte sehen die Vorteile des Mediationsverfahrens vor allem bei  persönlichen Streitigkeiten. Deshalb ist vor allem bei Nachbarschaftsstreitigkeiten die Mediation vorzuziehen (85% der Richter und Staatsanwälte) aber auch im Sorgerecht wird das Mediationsverfahren bevorzugt (67% der Richter und Staatsanwälte). Bei Konflikten im Bereich Mietrecht und bei Wirtschaftskonflikten ob zwischen Unternehmen oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer würde nur knapp 50% der Befragten der Mediation den Vorzug geben.

Erstaunlich ist das Ergebnis bezogen auf dem Bereich Ehescheidung, seit jeher eines der Hauptanwendungsgebiete der Mediation. Dort würden nur etwas über ein Drittel der Richter und Staatsanwälte der Mediation den Vorzug geben.

Einer staatlichen Mediationskostenhilfe stehen Richtern und Staatsanwälten skeptisch gegenüber. Während 68 Prozent der Bevölkerung die Einführung einer solchen staatlichen Unterstützung für notwendig halten, stimmen diesem nur ca. 1/3 der Richter und Staatsanwälte zu.

Weitere Informationen zum Roland Rechtsreport 2014 und denReports der Vorjahre finden Sie im Portal mediation.de.

 

 

Streitatlas – Streitigkeiten werden länger und teurer

ParagraDie Advocard Rechtsschutzversicherung schreibt in ihrem Streitatlas unter anderem:

„In den letzten Jahren sind die Streitigkeiten länger und teurer geworden. Mit 35,4 Prozent dauert deutlich mehr als jede dritte
Auseinandersetzung länger als ein Jahr…In 37,8 Prozent der Streitfälle geht es um mehr als 2.000 Euro“

Das sind doch Potentiale für Mediationen, fragt sich nur warum die Advocard das Wort Mediation an keiner Stelle erwähnt. Und das obwohl laut den Ergebnissen der Studie Mediation und Rechtsschutz die Advocard auch Kosten der Mediation in der Rechtsschutzversicherung übernimmt. Hier der Link zur Veröffentlichung der Advocard —-> Streitatlas

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